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   OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96   

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OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96 (https://dejure.org/1999,5054)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.02.1999 - 2 L 146/96 (https://dejure.org/1999,5054)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 (https://dejure.org/1999,5054)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.10.1995 - 2 M 30/95
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96
    Bei asphaltierten Fahrbahnen hat die Rechtsprechung eine Nutzungsdauer von ca. 20 bis 25 Jahren angenommen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 A 113/87 - Urt. d. Senats v. 21.11.1994 - 2 L 166/92 - Beschl. v. 10.10.1995 - 2 M 30/95 -, Die Gemeinde 1996, S.274).

    Dies wäre eine Erneuerungsmaßnahme gewesen, die grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 1 KAG als sogenannte nochmalige Herstellung beitragsfähig ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 A 110/87 - Beschl. d. Senats v. 10.10.1995, a.a.O.).

    Die Erneuerungsbedürftigkeit setzt nicht die fehlende Verkehrssicherheit voraus (Beschl. d. Senats v. 10.10.1995, a.a.O.).

    Das ist der Fall, wenn sich der Ausbauzustand positiv von dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung unterscheidet (Beschl. d. Senats v. 10.10.1995, a.a.O.) und sich dadurch die Erschließungssituation der betroffenen Grundstücke verbessert, weil ihre Zugänglichkeit erleichtert wird oder sich der Gebrauchswert erhöht.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.01.1986 - 9 A 132/83

    Grünanlagen; Verteilung; Aufwand; Erschließung; Erschließungsanlagen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96
    Das Ersetzen einer aus Großpflaster bestehenden Fahrbahndecke durch eine Asphaltdecke auf verstärktem Unterbau ist der typische Fall der technischen Verbesserung einer Fahrbahn (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.01.1986 - 9 A 132/83 -, Die Gemeinde 1986, S. 209).
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.09.1997 - 2 L 198/96
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96
    Auch wenn in § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen die Rede ist, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen (hier Straßen) nur erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind (vgl. zur Notwendigkeit der Aufwendungen: Urt. d. Senats v. 16.09.1997 - 2 L 198/96 -, Die Gemeinde 1998, S. 166).
  • VG Schleswig, 14.11.1988 - 9 A 113/87
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.02.1999 - 2 L 146/96
    Bei asphaltierten Fahrbahnen hat die Rechtsprechung eine Nutzungsdauer von ca. 20 bis 25 Jahren angenommen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.05.1989 - 9 A 113/87 - Urt. d. Senats v. 21.11.1994 - 2 L 166/92 - Beschl. v. 10.10.1995 - 2 M 30/95 -, Die Gemeinde 1996, S.274).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2022 - 2 LA 463/18

    Straßenausbaubeitragserhebung in Schleswig-Holstein; Entstehen der sachlichen

    Insoweit steht der Gemeinde hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (vgl. Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448).

    Deshalb stellt sich bei einer Erneuerung auch die Frage nach kompensationsfähigen Nachteilen nicht (vgl. nur Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 13).

    Dass die jetzige Herstellung dazu führt, dass andere Fahrzeugteilnehmer die klägerische Grundstückseinfahrt zuparken und sich damit verkehrswidrig verhalten (vgl. dazu die zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Juli 2018 eingereichten Lichtbilder, Bl. 134 ff. GA), ist ärgerlich, berührt aber - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend sinngemäß (UA Seite 8) ausgeführt hat - die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme nicht (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 11; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 817, Rn. 84 f. m. w. N.).

    Dies gilt gleichsam für die ebenfalls 36 Jahre alte Straße, deren übliche Nutzungsdauer - ca. 25 Jahre (vgl. nur Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 6 m. w. N. und vom 26. September 2007 - 2 LB 20/07 -, BeckRS 2007, 27784 ; Thiem/Böttcher, KAG, 24. Lfg., Erl. § 8, Rn. 349 m. w. N. ; Habermann in: Habermann/ Arndt, KAG SH, Stand 12.2012, § 8, Rn. 147a m.w.N) - weit überschritten ist.

    Dass damit zugleich der Oberbau mit einer 10 cm dicken Asphalttragschicht und einer 4 cm breiten Asphaltdeckschicht anstelle der zuvor verbauten 8 cm (ohne Asphaltbinder) dicken bituminösen Trag- und Deckschicht (vgl. dazu UA Seite 7; die Ausführungen im Bauprogramm der Gemeinde vom 28. Februar 2014, Nr. 1.1.3, Anlage B 2, BA B) tragfähiger und damit langlebiger und verbessernd ausgebaut worden ist, steht im nicht zu beanstandenden Ermessen der Gemeinde (vgl. dazu schon Urteile des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 5 und vom 10. Februar 2011 - 2 LB 19/10 -, juris, Ls 1; Thiem/Böttcher, KAG, 25. Lfg., Erl. § 8, Rn. 448).

    Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung in einer Anliegerstraße bei einer Ausbaubreite von 4, 50 m Begegnungsverkehr für gefahrlos möglich (vgl. dazu Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 - juris, Rn. 10 f. zu einer Verschmälerung der Fahrbahn von 8, 00 auf 5, 00 m; Urteil des Senats vom 13. Oktober 1997 - 2 L 116/97 -, juris, Rn. 23 zu einer Verringerung der Fahrbahnbreite von 4, 50 m auf 3, 50 m bei unveränderter Straßentrasse in einer reinen Wohnstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 823, Rn. 96 m. w. N. keine Funktionsbeeinträchtigung bei einer Verschmälerung einer in einem reinen Wohngebiet verlaufenden Fahrbahn um 0, 50 m auf 4, 50 m), wie dies auch das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (UA Seite 7).

    Hierunter fallen sowohl der verändernde Um- und Ausbau mit dem Ziel einer verkehrstechnischen Verbesserung als auch die schlichte Erneuerung, bei der ohne wesentliche bauliche Änderung oder Umgestaltung lediglich der alte, abgenutzte Straßenbestand ersetzt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 - 9 C 2.17 -, juris, Rn. 22; Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 6 zur Schaffung einer "Veloroute" als Anlass für den Straßenausbau; Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2020 - 2 MB 9/20 -, juris, Ls 2 und Rn. 7).

    Durch verkehrswidriges und deshalb zu sanktionierendes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer entfällt der (Ausbau-)Vorteil nicht, auch wenn der Kläger dies subjektiv so empfindet (Beschluss des Senats vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 21 m. w. N.; Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 11).

    Die Beitragsfähigkeit der Baumaßnahme entfällt aber nur dann, wenn dieser Nachteil nicht durch überwiegende Vorteile ausgeglichen wird (vgl. dazu schon oben unter 2.a); Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 10 f.).

    Soweit der Kläger dazu sinngemäß geklärt wissen will, ob der Rückbau der Anliegerstraße von 5, 00 m auf 4, 50 m zugunsten der Verbreiterung des Gehweges zur Kompensation ausreiche, also, ob die Nachteile gegenüber den Vorteilen überwiegen, ist diese Frage ebenfalls bereits in der Rechtsprechung des Senats im Sinne einer hinreichenden Kompensation geklärt (vgl. Urteil des Senats vom 13. Oktober 1997 - 2 L 116/97 -, juris, Rn. 23 zur Verringerung der Fahrbahnbreite von 4, 50 m auf 3, 50 m bei unveränderter Straßentrasse in einer reinen Wohnstraße mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h; dazu auch Driehaus/ Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, S. 823, Rn. 96 mit Verweis auf OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 1988 - 9 A 21/87 - n. v.: keine Funktionsbeeinträchtigung bei einer Verschmälerung einer in einem reinen Wohngebiet verlaufenden Fahrbahn um 0, 50 m auf 4, 50 m; noch Urteil des Senats vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 10 f., wonach eine von 8, 00 m auf 5, 00 m verringerte Fahrbahnbreite einer Anliegerstraße als vorteilsüberwiegend - weil nicht für den fließenden Verkehr funktionsbeeinträchtigend - angesehen worden ist), ohne dass der Kläger insoweit erneuten Klärungsbedarf aufgezeigt hätte.

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.2022 - 2 LB 3/22

    Vorauszahlung eines Straßenausbaubeitrages aufgrund rückwirkender Satzung

    Hierbei ist nicht erforderlich, dass den Grundstückseigentümern (im Vergleich zur erstmaligen Herstellung bzw. zum letztmaligen Ausbau) zusätzliche oder auch nur dieselben Vorteile geboten werden (vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 26. September 2007 - 2 LB 20/07 -, juris Rn. 32; vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 8 ff.; vom 22. August 1996 - 2 L 291/95 -, n. v.).

    Das ist der Fall, wenn sich der Ausbauzustand positiv von dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung unterscheidet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 2 M 30/95 -, juris Rn. 18), z. B. durch eine stärker differenzierende funktionale Aufteilung der Gesamtfläche oder eine dem Verkehrsbedürfnis besser entsprechende und in diesem Sinne höherwertige Art der Befestigung etc. (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Mai 2004 - 2 LB 78/03 -, n. v.; vgl. Thiem/Böttcher, a. a. O., Rn. 373 m. w. N.).

    Dies ist für jede Teileinrichtung getrennt zu beurteilen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, a. a. O.; vgl. Thiem/Böttcher, a. a. O.).

    Insofern führt neben der Einrichtung einer Tempo-30-Zone und der geringen Fahrbahnbreite die Ausgestaltung der Straße mit den neuen, schon baulich besonders gekennzeichneten Haltebereichen zusätzlich zu einem langsameren Fahren, sodass bei der beibehaltenen Fahrbahnbreite von 5 Metern ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, auch mit Lastkraftwagen, weiterhin gefahrlos möglich bleibt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 10 ff.).

    Im Beitragsrecht sind vielmehr Zweck, Straßentyp und Funktionsfähigkeit der Fahrbahn - hier als reine Anliegerstraße - maßgeblich zu berücksichtigen (stRspr., vgl. OVG Schleswig, Urteile vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 10 ff.; vom 23. Juli 2008 - 2 LB 54/07 -, juris Rn. 33; vom 10. August 2012 - 4 LB 3/12 -, juris Rn. 59; Beschlüsse vom 14. November 2008 - 2 MB 21/08 -, juris Rn. 6 f. und vom 28. Mai 2018 - 2 MB 1/18 -, juris Rn. 13; sowie Habermann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, KAG-Kommentar, § 8 Rn. 331 m. w. N.).

    Verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern - z. B. Parken oder Fahren auf dem Gehweg - berührt die Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme grundsätzlich nicht, selbst wenn der Kläger dies subjektiv so empfinden mag (vgl. zuletzt OVG Schleswig, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 16 und vom 5. März 2021 - 2 LA 214/17 -, juris, Rn. 21 m. w. N.; Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rn. 11).

    Deshalb stellt sich bei einer Erneuerung auch die Frage nach kompensationsfähigen Nachteilen nicht (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 24. Februar 1999 - 2 L 146/96 -, juris Rn. 13; zum Ganzen auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2022 - 2 LA 463/18 -, juris Rn. 15).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.09.2007 - 2 LB 20/07

    Straßenausbaubeitrag

    Hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, steht der Gemeinde ein weites Ermessen zu (Senatsurt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311; Böttcher a.a.O. Rdnr. 448).

    Dies wird im Allgemeinen nach 25 Jahren angenommen (Senatsurt. v. 24.02.1999 a.a.O.; Habermann a.a.O. Rdnr. 147a m.w.N.) und ist vorliegend für die Beleuchtung, die 27 Jahre alt ist, explizit vorgetragen.

    Eine Maßnahme, die - wie hier - eine Straße hinsichtlich mehrerer wesentlicher Teileinrichtungen grundlegend saniert und sie in einen heutigen Verkehrsanforderungen genügenden Zustand versetzt, geht über eine laufende Unterhaltung bzw. Instandsetzung hinaus, die lediglich der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit dient und in der Ausbesserung schadhafter Stellen sowie der Beseitigung von Mängeln besteht (Habermann a.a.O. Rdnr. 148; Urt. des Senats v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311; Beschl. v. 29.06.2006 - 2 MB 4/06 - m.w.N.).

    Hieraus folgt, dass sich die Frage nach kompensationsfähigen Nachteilen - wie hier hinsichtlich der abgängigen Beleuchtung - bei einer Erneuerung nicht stellt (Urt. des Senats v. 24.02.1999 a.a.O.; Habermann a.a.O. Rdnr. 150, 167a).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - 2 KN 7/05
    Vor Änderung des Gesetzes wurde die Erneuerung einer Straße bzw. einer ihrer Teileinrichtungen gemeinhin als nochmalige Herstellung und damit auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 KAG a.F. als beitragsfähig angesehen (Urteil des Senats vom 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, NordÖR 1999 S. 311 = SchlHA 1999 S. 190; Driehaus, a.a.O., § 32 Rdnr. 12).

    Denn Gegenstand der Beitragserhebung ist hier nicht eine Erneuerung; vielmehr handelt es sich um eine Erweiterungs - und Verbesserungsmaßnahme und damit einen Ausbau (vgl. Urt. des Senats v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, S. 422; v. 24.02.1999, a.a.O.; Habermann, in: Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke/Arndt, KAG S-H, § 8 Rdnr. 153; Thiem/Böttcher, KAG S-H, Erl. § 8 KAG Rdnr. 359).

    Um die beitragspflichtigen Anlieger nicht mit übermäßigen Kosten einer Straßenbaumaßnahme zu belasten, begrenzt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 a der Satzung den Ausbau der Fahrbahn in Anliegerstraßen auf eine Breite von 7, 00 m. Darüber hinaus gilt für jede Baumaßnahme das Erfordernis der Notwendigkeit, und zwar zum einen insoweit, als Beiträge nur zur Deckung des Aufwandes für Maßnahmen an notwendigen Einrichtungen erhoben werden können (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG), und des weiteren auch für die Maßnahme selbst und die damit verbundenen Kosten (vgl. Urt. d. Senats v. 24.02.1999, a.a.O. m.w.N.).

    Das bedeutet, dass sowohl die Baumaßnahme schlechthin als auch - und zwar gerade im Hinblick auf die nur einseitige Bebaubarkeit der Straße - die Art ihrer Durchführung und die dadurch entstandenen Kosten notwendig sein müssen (Urt. des Senats v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - Driehaus, a.a.O., § 33 Rdnr. 42; Thiem/Böttcher, a.a.O., Erl. § 8 Rdnr. 448).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 26/07

    Bauland; Erschließungsbeitrag; programmgemäß fertiggestellte Straße; Rückwirkung;

    Das ist der Fall, wenn der Ausbauzustand der Straße sich nach Durchführung der Maßnahme positiv von dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung unterscheidet und sich dadurch die Erschließungssituation der betroffenen Grundstücke verbessert hat, weil ihre Zugänglichkeit erleichtert wird oder sich ihr Gebrauchswert erhöht (vgl. Senatsurteil vom 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, NordÖR 1999, 311 = SchlHA 1999, 190).

    Vielmehr steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, was notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen können (Senatsurteil vom 24.02.1999, a.a.O.; v. 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 422).

  • VG Schleswig, 05.11.2010 - 9 A 72/07

    Ausbaubeiträge

    Dies ist für eine mit Großpflaster hergestellte und nach über 50 Jahren neu befestigte Fahrbahn der Fall, wenn - wie hier - die alte, mit Großpflaster befestigte Fahrbahn bereits an zahlreichen Stellen abgesackt und deshalb ausgebessert war, was zeigt, dass nicht nur die Fahrbahn selbst, sondern auch der Untergrund erneuerungsbedürftig war (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311).

    Durch beide Maßnahmen verbessert sich die Erschließungssituation der anliegenden Grundstücke, weil ihre Zugänglichkeit erleichtert wird (OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311 = SchlHA 1999, 190; Habermann a.a.O. Rn. 140, 150 f.).

    Obwohl § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 312).

  • VG Schleswig, 13.10.2010 - 9 A 72/07

    Beitragsfähigkeit der Ersetzung einer Fahrbahnoberfläche durch ein neues

    Dies ist für eine mit Großpflaster hergestellte und nach über 50 Jahren neu befestigte Fahrbahn der Fall, wenn - wie hier - die alte, mit Großpflaster befestigte Fahrbahn bereits an zahlreichen Stellen abgesackt und deshalb ausgebessert war, was zeigt, dass nicht nur die Fahrbahn selbst, sondern auch der Untergrund erneuerungsbedürftig war ( OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311).

    Durch beide Maßnahmen verbessert sich die Erschließungssituation der anliegenden Grundstücke, weil ihre Zugänglichkeit erleichtert wird ( OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 311 = SchlHA 1999, 190; Habermann a.a.O. Rn. 140, 150 f.).

    Obwohl§ 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 - NordÖR 1999, 312).

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2011 - 2 LB 19/10
    Bei der Beurteilung der Notwendigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG steht den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (Senatsurteile vom 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, SchlHA 1999, 1990 = NordÖR 1999, 311 und vom 30.04.2003 - 2 LB 105/02 -, NordÖR 2003, 422).

    Auch wenn § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht auch von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind (Senatsurteil v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2009 - 2 LB 15/09

    Eine durch den Ausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt als Annahme einer

    Wie sich dem Bauprogramm des Tiefbauamtes und dem Widerspruchsbescheid der Beklagten, auf den insoweit verwiesen wird, im Einzelnen entnehmen lässt, ist die Holtenauer Straße durch die Maßnahme in einen Zustand versetzt worden, der auf längere Zeit den voraussichtlichen Anforderungen des Verkehrs genügt, die Nutzungsdauer der Einrichtung verlängert und damit bereits vor der Änderung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG mit Gesetz vom 30.11.2003 (GVOBl. S. 614) als beitragsfähige Erneuerung im Sinne einer (nochmaligen) Herstellung angesehen werden konnte (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 29.06.2006 2 MB 4/06 - Senatsurt. v. 24.02.1999 2 L 146/96 -, SchlHA 1999, 190 = NordÖR 1999, 311).
  • VG Schleswig, 19.04.2018 - 9 B 2/18

    Ausbaubeiträge (Vorauszahlung) - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Unerheblich ist dabei, ob die neue Teileinrichtung unter Inanspruchnahme einer bisher nicht zu Verkehrszwecken genutzten Fläche geschaffen oder zulasten einer anderen flächenmäßigen Teileinrichtung - hier der Fahrbahn/des Fahrbahnrandes - angelegt wird (vgl. OVG Schleswig, U. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rdnr. 9; vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Frage des Bestehens eines Rechtsanspruchs darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar am Grundstück oder in dessen größtmöglicher Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben, U. v. 14.08.2013 - 1 LA 57/12 -, juris, Rdnr. 24).

    Durch einschränkende Verkehrsregelung werden ihnen daher auch keine beitragsrelevanten Vorteile entzogen (vgl. OVG Schleswig, U. v. 24.02.1999 - 2 L 146/96 -, juris, Rdnr. 11; B. v. 13.01.2003 - 2 M 122/02 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2008 - 2 MB 21/08

    Aufwandsverteilung; Erneuerung; Gemeindeanteil; Instandsetzung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.04.2005 - 2 LB 61/04

    Einkommensverwendung, Entstehung, Gesamtschuldner, Verfügbarkeit,

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2022 - 2 LB 18/20

    Straßenausbaubeitragssatzung; Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands;

  • VGH Hessen, 18.01.2018 - 5 B 1217/17

    Straßenausbaubeitrag

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2003 - 2 LB 105/02

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen; Umbau einer Fahrstraße in eine

  • VG Schleswig, 22.09.2017 - 9 A 206/14

    Heranziehung zu Ausbaubeiträgen

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2003 - 2 LB 55/02
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.10.1999 - 2 L 116/97
  • VG Schleswig, 16.01.2019 - 9 A 97/16

    Vorauszahlung auf einen Straßenbaubeitrag

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.08.2003 - 2 MB 80/03
  • VG Schleswig, 11.01.2012 - 9 A 35/10

    Ausbaubeitrag - Kein Artzuschlag bei Vermietung von Ferienwohnungen)

  • VG Schwerin, 25.01.2007 - 4 A 217/06

    Rechtmäßigkeit einer Beitragskalkulation bei der Heranziehung zu

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2000 - 2 L 64/00

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die von einer amtsangehörigen Gemeinde

  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 4 A 1401/05

    Heranziehung zum Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung

  • VG Schwerin, 14.05.2008 - 4 A 3183/04

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser

  • VG Schwerin, 13.05.2008 - 4 A 757/05

    Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag

  • VG Schleswig, 25.01.2019 - 9 B 36/18

    Festsetzung eines Ausbaubeitrags für Straßenbaumaßnahmen; Feststellung der

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