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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13 (https://dejure.org/2016,13636)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.01.2016 - 2 L 153/13 (https://dejure.org/2016,13636)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. Januar 2016 - 2 L 153/13 (https://dejure.org/2016,13636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschaltpläne; Abstandsempfehlungen; Barrierewirkung; Beeinträchtigung, erhebliche; Brutgebiet; Brutplatz; Brutverbreitungsschwerpunkt; Einschätzungsprärogative, naturschutzfachliche; Erweiterung; Genehmigungsverfahren, stecken gebliebenes; Goldregenpfeifer; ...

  • rechtsportal.de

    Zulassung von Vorhaben ohne erhebliche Beeinträchtigungen eines Europäischen Vogelschutzgebietes; Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebietes durch Windenergieanlagen bei einer Entfernung von ca. 2.000 m; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung von Vorhaben ohne erhebliche Beeinträchtigungen eines Europäischen Vogelschutzgebietes; Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebietes durch Windenergieanlagen bei einer Entfernung von ca. 2.000 m; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Windenergie und Vogelschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 816
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2012 - 2 L 124/09

    Aktivlegitimation einer GbB im Windkraftanlagenstreit; Artenschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - BVerwG 9 A 14.07 -, juris RdNr. 91; Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, juris RdNr. 59; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, juris RdNr. 46).

    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, juris RdNr. 14; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris RdNr. 14).

    Gerade die Bewertung, wann ein bestehendes Tötungs- oder Verletzungsrisiko "signifikant" erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne "beweisen", sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 65; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 46).

    Zwar besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, a.a.O. RdNr. 23; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, a.a.O. RdNr. 11).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Widerspruch gegen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko eines Vogelschlages durch das Vorhaben deutlich und damit signifikant erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - BVerwG 9 A 14.07 -, juris RdNr. 91; Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, juris RdNr. 59; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, juris RdNr. 46).

    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, juris RdNr. 14; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris RdNr. 14).

    Gerade die Bewertung, wann ein bestehendes Tötungs- oder Verletzungsrisiko "signifikant" erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne "beweisen", sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 65; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 46).

    Zwar besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, a.a.O. RdNr. 23; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, a.a.O. RdNr. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 8 A 2357/08

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben können (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, juris RdNr. 118 ff.; Urt. v. 03.08.2010 - 8 A 4062/04 -, juris RdNr. 117 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2013 - 11 K 2057/11 -, juris RdNr. 54).

    Bei der Beurteilung dieser Frage bieten die einschlägigen Empfehlungen zu Schutzabständen eine Orientierungshilfe (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, a.a.O. RdNr. 135).

    Diese Maßnahme könnten mit der Herstellung attraktiverer Flächen in weiterem Abstand zu den Anlagen verbunden werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, a.a.O. RdNr. 174).

    In diesem Falle kann es ein Bescheidungsurteil i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen (OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, a.a.O. RdNr. 208 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, juris RdNr. 14; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris RdNr. 14).

    Zwar besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, a.a.O. RdNr. 23; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, a.a.O. RdNr. 11).

    Die Behörde muss im Genehmigungsverfahren stets den aktuellen Stand der ökologischen Wissenschaft - gegebenenfalls durch Einholung fachgutachtlicher Stellungnahmen - ermitteln und berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, a.a.O. RdNr. 19).

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Für eine nachvollziehende Abwägung ist kein Raum (BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris RdNr. 6).

    Die gerichtliche Prüfung ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 60, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, juris RdNr. 14; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 46, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris RdNr. 14).

    Zwar besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Rotmilan ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, wenn der Abstand einer Windenergieanlage zu einem Rotmilanhorst weniger als 1.000 m beträgt, es sei denn, es liegen zuverlässige Erkenntnisse darüber vor, dass sich in einer größeren Entfernung als 1.000 m ein oder mehrere für den Rotmilan attraktive, nicht nur kurzzeitig bzw. zeitweise zur Verfügung stehende Nahrungshabitate befinden und die Windenergieanlage dort oder innerhalb eines Flugkorridors dorthin liegt (vgl. Urt. d. Senats v. 26.10.2011 - 2 L 6/09 -, a.a.O. RdNr. 77, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - BVerwG 7 C 40.11 -, a.a.O. RdNr. 23; Urt. d. Senats v. 19.01.2012 - 2 L 124/09 -, a.a.O. RdNr. 94, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, a.a.O. RdNr. 11).

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Für Vogelschutzgebiete, die noch nicht nach § 32 Abs. 2 BNatSchG zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Art. 7 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL) erklärt worden sind (sog. "faktische" Vogelschutzgebiete), beurteilt sich die Rechtmäßigkeit von Genehmigungen nach Art. 4 Abs. 4 VRL und nicht nach dem weniger strengen Regime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - BVerwG 4 C 2.03 -, juris RdNr. 24 ff.; Urt. v. 03.05.2013 - BVerwG 9 A 16.12 -, juris RdNr. 52).

    Die Bestimmung erfüllt damit auch die Funktionen eines Zulassungstatbestandes, wie er voll ausgebildet in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG enthalten ist (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - BVerwG 4 C 2.03 -, a.a.O. RdNr. 40; Urt. v. 03.05.2013 - BVerwG 9 A 16.12 -, a.a.O.).

    Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 VRL bestehen bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - BVerwG 4 C 2.03 -, a.a.O. RdNr. 42; Urt. v. 03.05.2013 - BVerwG 9 A 16.12 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Für Vogelschutzgebiete, die noch nicht nach § 32 Abs. 2 BNatSchG zu besonderen Schutzgebieten im Sinne von Art. 7 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL) erklärt worden sind (sog. "faktische" Vogelschutzgebiete), beurteilt sich die Rechtmäßigkeit von Genehmigungen nach Art. 4 Abs. 4 VRL und nicht nach dem weniger strengen Regime, das Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und die seiner Umsetzung dienende Vorschrift des § 34 BNatSchG errichten (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - BVerwG 4 C 2.03 -, juris RdNr. 24 ff.; Urt. v. 03.05.2013 - BVerwG 9 A 16.12 -, juris RdNr. 52).

    Die Bestimmung erfüllt damit auch die Funktionen eines Zulassungstatbestandes, wie er voll ausgebildet in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG enthalten ist (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - BVerwG 4 C 2.03 -, a.a.O. RdNr. 40; Urt. v. 03.05.2013 - BVerwG 9 A 16.12 -, a.a.O.).

    Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 3 und 4 VRL bestehen bereits, bevor eine Verringerung der Anzahl von Vögeln oder die konkrete Gefahr des Aussterbens einer geschützten Art nachgewiesen wird (BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - BVerwG 4 C 2.03 -, a.a.O. RdNr. 42; Urt. v. 03.05.2013 - BVerwG 9 A 16.12 -, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 2 M 154/12

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Auch nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Entfernung von ca. 2.000 m eine Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebietes durch Windenergieanlagen regelmäßig auszuschließen (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, juris RdNr. 26).

    Sie transportieren aber nicht gleichsam den Gebietsschutz mit sich in die Umgebung hinaus (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, a.a.O. unter Hinweis auf Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2002 - 5 S 2312/02

    Naturschutz - Abwägung - Alternativenprüfung - Minimierungsgebot

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Sie sind gleichfalls auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten - das "Gebiet als solches" - haben (vgl. Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157).

    Sie transportieren aber nicht gleichsam den Gebietsschutz mit sich in die Umgebung hinaus (Beschl. d. Senats v. 21.03.2013 - 2 M 154/12 -, a.a.O. unter Hinweis auf Fischer-Hüftle, NuR 2004, 157).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2010 - 8 A 4062/04

    Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 2 L 153/13
    Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben können (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.07.2009 - 8 A 2357/08 -, juris RdNr. 118 ff.; Urt. v. 03.08.2010 - 8 A 4062/04 -, juris RdNr. 117 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2013 - 11 K 2057/11 -, juris RdNr. 54).

    Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.08.2010 - 8 A 4062/04 -, a.a.O. RdNr. 128 ff.).

  • VG Magdeburg, 22.08.2013 - 2 A 184/11
  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2003 - 1 LB 3571/01

    Änderung des Flächennutzungsplans; Anspruch des Planbetroffenen auf gerechte

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • VG Düsseldorf, 11.07.2013 - 11 K 2057/11

    Verletzung der Vorschriften des BNatSchG zum Habitatschutz und zum Artenschutz

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15

    Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von

    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 98 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.1.2016 - 2 L 153/13 - Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 44 BNatSchG Rn. 9).
  • VG Aachen, 02.09.2016 - 6 L 38/16

    Immissionschutzrecht; Windenergie; Wald; Verbandsklage; Antragsbefugnis; UVP;

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 68 ff., und Beschluss vom 21. März 2013 - 2 M 154/12 -, juris Rn. 31; Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 1607/15 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 17. Dezember 2013 - 9 A 1540/12.Z -, juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 -, juris Rn. 50, 52 (inzwischen aufgegeben).

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 68; vgl. auch KohleNusbaumer, Windenergie und Rotmilan: Ein Scheinproblem, Januar 2016, S. 21, die Mindestabstände generell für ungeeignet zum Schutz von Rotmilanen halten, jedenfalls soweit sie 500 m überschreiten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.01.2018 - 2 L 110/15

    Verbandsklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 20.01.2016 (2 L 153/13 -, juris, RdNr. 68, m.w.N.) entschieden hat, wird die von ihm vertretene oder eine ähnliche Einschätzung auch durch neuere Untersuchungen gestützt.

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 20.01.2016 (a.a.O., RdNr. 68) weiter ausgeführt, es liege auch eine Studie mit dem Titel "Windenergie und Rotmilan: Ein Scheinproblem" der KohleNusbaumer SA, Lausanne, vom 15.01.2016 vor, in der u.a. die Auffassung vertreten werde, Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Rotmilanhorsten hätten weder einen nennenswerten Einfluss auf die Bestände noch seien sie wegen der hohen Fluktuation von Brutplätzen sinnvoll.

    Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung (Urt. v. 20.01.2016, a.a.O.) die Vogelschutzrichtlinie (VRL) zwar auf das faktische Vogelschutzgebiet "Drömling" Anwendung findet (RdNr. 50 f.) und auch Projekte, die außerhalb eines solchen Schutzgebiets realisiert werden sollen, Anlass für eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 4 Abs. 4 VRL geben können (RdNr. 52).

    Zum einen kommt es - wie dargelegt - auf diese Frage nicht entscheidungserheblich an; zum anderen hat sich der Senat mit diesen Fragen bereits in seinem Urteil vom 20.01.2016 (a.a.O., RdNr. 50 ff.) eingehend befasst.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2016 - 2 L 64/14

    Abschaltzeiten für Windenergieanlagen - Artenschutz

    Da sich ein Genehmigungsanspruch der Klägerin mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen lässt, weil sich die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als offen darstellt, dem Beklagten aber sowohl hinsichtlich der Erfassung des Bestandes der Fledermäuse als auch bezüglich der Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, ist der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (vgl. Urt. d. Senats v. 20.01.2016 - 2 L 153/13 -).
  • VG Kassel, 19.12.2018 - 7 K 2906/16

    Zum Verhalten von Limikolen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen

    Als solche sind anerkannt: eine zwischengebietliche Barrierewirkung, welche die Brückenfunktion zwischen zwei Gebieten verhindert, eine Flugwegverlängerung aufgrund Meideverhaltens, wodurch es zu Nahrungsengpässen und einer erhöhten Sterblichkeit kommt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.08.2010 - 8 A 4062/04 -, juris Rn. 148 ff.) sowie durch Barriereeffekte bedingte Funktionsverluste von Habitatflächen, beispielsweise weil An- und Abflugwege durch WEA blockiert werden (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 52).

    Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die lediglich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand und die Erhaltung der geschützten Arten haben (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 52).

    Denn obgleich auch Tierarten, welche vom Schutzzweck oder den Erhaltungszielen des Gebietes erfasst werden, "Bestandteile" des Gebiets sind, transportieren sie nicht gleichsam den Gebietsschutz mit sich in die Umgebung hinaus (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 61).

    Dabei sind Maßnahmen der Risikominimierung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 91; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2016 - 2 L 153/13 -, juris Rn. 64; Lau in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG, § 44 BnatSchG Rn. 14).

  • VG Halle, 25.10.2016 - 2 A 4/15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen

    Für eine nachvollziehende Abwägung ist kein Raum (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 20.01.2016 - 2 L 153/13 - unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - BVerwG 4 C 1.12 -, juris RdNr. 6).

    Gerade die Bewertung, wann ein bestehendes Tötungs- oder Verletzungsrisiko "signifikant" erhöht ist, lässt sich nicht im strengen Sinne "beweisen", sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 20.01.2016, a.a.O.).

    Ab einem Abstand von 1.250 m lasse sich das Kollisionsrisiko deutlich reduzieren (Hötker, Hermann/Krone, Oliver/Nehls, Georg, Greifvögel und Windkraftanlagen, a.a.O., S. 93, S. 311 f., S. 332 f.; vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Urt. v. 20.01.2016, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2016 - 2 L 112/14

    Abschaltzeiten für Windenergieanlagen - Artenschutz

    Da sich ein Genehmigungsanspruch der Klägerin mit hinreichender Sicherheit weder spruchreif bejahen noch spruchreif verneinen lässt, weil sich die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach dem derzeitigen Erkenntnisstand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG als offen darstellt, dem Beklagten aber sowohl hinsichtlich der Erfassung des Bestandes der Fledermäuse als auch bezüglich der Risikobewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, ist der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu einer Neubescheidung des Genehmigungsantrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (vgl. Urt. d. Senats v. 20.01.2016 - 2 L 153/13 -, juris, RdNr. 80 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2018 - 4 LA 389/17

    Abschaltzeiten; brutto; Ersatzzahlung; Gesamtinvestitionskosten; Mäusebussard;

    Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist daher zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 219; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 91; Urt. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 Rn. 98 f.; Senatsurt. v. 10.1.2017 - 4 LC 198/15 - OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.1.2016 - 2 L 153/13 - Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, 87. EL Stand Juli 2018, § 44 BNatSchG Rn. 9).
  • VG Düsseldorf, 07.03.2018 - 28 K 963/17

    Rotmilan Abschaltalgorithmus Naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative

    vgl. st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 8 B 1303/16 -, juris, Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 L 153/13 -, juris, Rn. 64.
  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 395/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Bau und Betrieb von

    Erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen können indes von außerhalb des Schutzgebiets gelegenen Vorhaben ausgehen, soweit diese in das Vogelschutzgebiet hineinwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten - das "Gebiet als solches" - haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16/16 -,NVwZ-RR 2017, 768; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2016 - 2 L 153/13 -, NuR 2016, 642).
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