Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2002 - 2 L 257/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,24245
OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2002 - 2 L 257/01 (https://dejure.org/2002,24245)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23.05.2002 - 2 L 257/01 (https://dejure.org/2002,24245)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 2 L 257/01 (https://dejure.org/2002,24245)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,24245) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klärungsbedürftigkeit des Begriffs des Wahllokals; Zugehörigkeit der Eingangspforte zum Schulhof zum unmittelbaren Zugangsbereich eines darauf errichteten Wahllokals als Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung; Rechtscharakter der Frist des § 38 Gemeinde- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1997 - 2 K 9/97
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 23.05.2002 - 2 L 257/01
    Dementsprechend sind im Wahlanfechtungsverfahren nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine - im Anschluss daran erfolgende - Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (Urt. d. Senats v. 30.9. 1997, - 2 K 9/97 -, zum insofern vergleichbaren Landeswahlrecht, m.w.N.).
  • VG Cottbus, 06.05.2021 - 1 K 1641/19

    Wahlprüfungsklage gegen die Kommunalwahl in der Stadt Cottbus vom 26. Mai 2019

    Bloße Andeutungen oder Vermutungen, ein Wahlfehler liege vor - so etwa die bloße Behauptung, es sei falsch ausgezählt worden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26. Februar 1996 - 1 S 2570/95 -, juris Rn. 47) - reichen nicht aus, vielmehr muss die behauptete Unregelmäßigkeit zumindest schlüssig dargelegt werden (vgl. Schumacher u.a., Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Stand: Februar 2019, § 55 BbgKWahlG Nr. 5.2 f.; OVG f. d. Ld. Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Mai 2002 - 2 L 257/01 -, juris Rn. 15).

    Der Rechtsbegriff "unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude" wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dahingehend ausgelegt, dass damit ein Sperrbereich von 10 bis 20 Meter vor dem Gebäude gemeint ist, wobei jedoch die örtlichen Gegebenheiten und die sonstigen Umstände des Einzelfalls für die Frage maßgeblich sind, ob die zu schützende Integrität des Wahlvorgangs (BVerwG, Beschl. v. 22. März 1991 - 7 B 30/91 -, juris Rn. 6) in unzulässiger Weise tangiert wurde (vgl. OVG f. d. Ld. Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23. Mai 2002 - 2 L 257/01 -, juris Rn. 8; Nieders.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2010 - 2 LB 28/09

    Verhältnisausgleich bei Kommunalwahl

    Prüfungsgegenstand ist lediglich das, was zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2002 - 2 L 257/01 -).
  • VG Schleswig, 28.05.2009 - 6 A 156/08

    Kommunalaufsichtbehörde als richtige Beklagte i.R.d. Entscheidung über die

    Deshalb sind im Wahlanfechtungsverfahren nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt werden, so dass sie eine Überprüfung zulassen (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinschen Oberverwaltungsgerichts vom 23.Mai 2002, Az.: 2 L 257/01, zitiert nach [...]).
  • VG Schleswig, 28.05.2009 - 6 A 157/08

    Kommunalaufsichtbehörde als richtige Beklagte i.R.d. Entscheidung über die

    Deshalb sind im Wahlanfechtungsverfahren nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt werden, so dass sie eine Überprüfung zulassen (vgl. Urteil des Schleswig- Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2002, Az: 2 L 257/01, zitiert nach [...]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht