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   OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 7/02   

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https://dejure.org/2003,26006
OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 7/02 (https://dejure.org/2003,26006)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 L 7/02 (https://dejure.org/2003,26006)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 2 L 7/02 (https://dejure.org/2003,26006)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    BauGB § 30; ; BauGB § 31 II; ; GG Art. 14 I; ; LSA-BauO § 90

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sinn und Zweck der Vorschriften über Dachformen und Dachneigungen; Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplanes

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 7/02
    Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich umgekehrt um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1989 - BVerwG 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 7/02
    "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" verlangt vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 [91]; Beschl. v. 09.03.1993 - BVerwG 3 B 105.92 -, Buchholz 310 [VwGO] § 133 [n. F.] Nr. 11).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 7/02
    "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" verlangt vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (BVerwG, Beschl. v. 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 [91]; Beschl. v. 09.03.1993 - BVerwG 3 B 105.92 -, Buchholz 310 [VwGO] § 133 [n. F.] Nr. 11).
  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 7/02
    Im Ansatz zutreffend meinen die Kläger wohl, dass ein Verstoß auch gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplanes Nachbarschutz entsprechend § 31 Abs. 2 BauGB begründen kann, weil der Nachbarschutz in diesen Fällen nicht hinter dem aus § 31 Abs. 2 BauGB zurückbleiben darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - BVerwG 4 C 8.84 -, DVBl. 1987, 476).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2003 - 2 L 7/02
    Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - BVerwG 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).
  • OVG Bremen, 19.07.2022 - 1 B 105/22

    Nachbarschutz gegen ein Wohnungsbauvorhaben - Abstandsflächenvorschriften;

    Nachbarschutz kann eine örtliche Gestaltungsvorschrift nur dann vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (etwa BayVGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 15 CS 21.545, juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.08.2018 - 5 S 272/18, juris Rn. 41; OVG Berl.-Brand., Beschl. v. 08.01.2007 - OVG 10 S 9.06, juris Rn. 3; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 18.12.2003 - 2 L 7/02, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 18.12.1998 - 1 M 5489/98, juris Rn. 5).
  • VG Ansbach, 16.07.2009 - AN 9 S 09.00821

    Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans: Geschosszahl; Dachform;

    2.1 Grundsätzlich sind Bebauungsplanfestsetzungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, wie hier Festsetzungen auf der Grundlage der §§ 16 und 17 BauNVO, nicht nachbarschützend; dies gilt auch für die Festsetzungen der Dachform und Dachneigung (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2003 - 2 L 7/02 - juris; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Bd I 2008, Aufl. 66, RdNrn. 377, 381).
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