Rechtsprechung
OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 75/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe; Abschöpfung von Subventionsvorteilen; Unterschreitung vergleichbarer ortsüblicher Mieten; Ermittlung und Bestimmung von Vergleichsmieten; Höchstbetragsfestsetzung; Unzulässige Belastung des Abgabepflichtigen
- Judicialis
AFWoG SH § 2; ; AFWoG SH § 3 a; ; AFWoG SH § 7; ; AFWoG § 16
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 21.11.2000 - 7 A 5/00
- OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 75/01
- BVerwG, 23.09.2003 - 5 B 258.02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85
Fehlbelegungsabgabe
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 75/01
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Fehlbelegungsabgabe keine Sonderabgabe, die nach der Finanzverfassung des Bundes nur unter Erfüllung besonderer Anforderungen zulässig ist, sondern sie ist als Ausgleich für die im sozialen Wohnungsbau gewährten Vergünstigungen zu zahlen, dient mithin der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile in Form einer (instrumentellen) Abschöpfungsabgabe (BVerfG, Beschl. v. 8.6.1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, E 78, 249, 266 ff).Die durch die Abschöpfung gewonnenen finanziellen Mittel werden durch die Zweckbindung und Zuweisung, die das Gesetz vorgibt (§ 12 Abs. 1 bis 3 AFWoG SH), wieder der Förderung des sozialen Wohnungsbaus zugeführt (vgl. BVerfGE 78, 249, 269).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber den Kreis der Adressaten, bei denen er Subventionsvorteile abschöpft, so bestimmen, dass grundsätzlich alle erfasst werden, die diese Subventionsvorteile genießen (BVerfGE 78, 249, 288).
- BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95
Fehlbelegungsabgabe - Berücksichtigung der der in einem kommunalen Mietspiegel …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 75/01
Das Verbot, die Abgabepflichtigen stärker zu belasten als die Mieter vergleichbarer Wohnungen lässt dennoch eine gewisse Irrtumswahrscheinlichkeit hinsichtlich der ermittelten Daten zu, weil sich die Höchstgrenze der Vergleichsmieten bezogen auf Neuvermietungen vergleichbarer Wohnungen ergibt (BVerwG, Urt. v. 08.11.1996 - 8 C 12.95 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15), § 7 Satz 2 AFWoG SH jedoch auf den - niedrigeren - Mittelwert aus Bestands- und Neuvermietungsmieten der letzten vier Jahre abstellt.Könnten die für die Feststellung eines abzuschätzenden Subventionsvorteils erforderlichen Tatsachen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gerichtlich nicht festgestellt werden, so gehe diese Unaufklärbarkeit bundesverfassungsrechtlich zu Lasten des Beklagten (BVerwG, Urt. v. 08.11.1996 - 8 C 12.95 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 15).
- OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1997 - 5 L 118/96
Besetzungsrecht; Fehlbelegungsabgabe; Vergleichsmiete; Mietspiegel; Richterliche …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 75/01
Da die wesentlichen Voraussetzungen der Abgabepflicht im Gesetz selber enthalten sind, erlaubt dieses eine unmittelbare Anwendung auf den Einzelfall (OVG Schleswig, Urt. v. 04.06.1997 - 5 L 118/96 -, SchlHA 1997, 288). - BVerwG, 18.11.1998 - 8 C 9.97
Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen; Fehlbelegungsabgabe; verfassungskonforme …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 75/01
Das Landesrecht setzt Bundesrecht nicht um, sondern nutzt nur den legislatorischen Freiraum, den § 16 Abs. 1 AFWoG gelassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1998 - 8 C 9.97 - , Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 17 = NJW 1999 735 m. w. N.). - BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94
Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 07.08.2002 - 2 L 75/01
Dabei ist auszugehen von der Prämisse, dass die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken ist, die in der Landesverordnung festgesetzten Beträge also eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung ausschließen sollen (BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 - 8 C 23.94 -, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 14, S. 19 f).