Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12039
OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05 (https://dejure.org/2005,12039)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.12.2005 - 2 LB 19/05 (https://dejure.org/2005,12039)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. Dezember 2005 - 2 LB 19/05 (https://dejure.org/2005,12039)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,12039) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens und deren Bedeutung für dessen Zulässigkeit nach schleswig-holsteinischem Kommunalrecht

  • Judicialis

    GO SH § 16 g

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2002 - 15 A 5594/00

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05
    Entscheidungen, die in einem Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu treffen sind, seien vom Einflussbereich plebiszitärer Entscheidungen auszunehmen, weil diese die Berücksichtigung und Abwägung einer Vielzahl öffentlicher und privater Interessen erforderten, die sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit "Ja" oder "Nein" pressen ließen (OVG Münster, Urt. v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766, 767).

    Dieser Zweck kann nur erfüllt werden, wenn die Begründung zum einen die für sie tragenden Tatsachen im Wesentlichen richtig wiedergibt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766, 767) und zum anderen das Ziel und die Beweggründe des Bürgerbegehrens deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 116).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.1996 - 7 A 12861/95

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Feststellungsklage ;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05
    Wenn man der Auffassung folgt, dass eine für einen Bürgerentscheid geeignete Fragestellung für das Bürgerbegehren noch nicht erforderlich sei, sondern im Laufe des Verfahrens erarbeitet oder von der Kommunalaufsichtsbehörde festgelegt werden könne (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 104), betrifft dies die Anforderungen an die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (vgl. dazu OVG Koblenz, Urt. v. 06.02.1996 - 7 A 12861/95 -, NVwZ-RR 1997, 241), aber nicht die von den Klägern hilfsweise beanspruchte Mitwirkung des Beklagten bei der Formulierung von Fragestellung und Begründung, um erst die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens herbeizuführen.
  • VGH Hessen, 16.07.1996 - 6 TG 2264/96

    Antragsbefugnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Durchführung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05
    Die im eigenen Namen handelnden Kläger sind beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 1 VwGO) und als Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens und Adressaten des Bescheides vom 13. Dezember 2002 klagebefugt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310; Urt. v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451; Schliesky, Aktuelle Rechtsprobleme bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, DVBl. 1998, 169 ff).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.07.1996 - 1 M 43/96

    Bürgerbegehren; Bestimmtheit; Gemeindevertreterbeschluß; Aussetzung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05
    Da die Kläger eine für sie positive Entscheidung des Beklagten nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 GO über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens anstreben, ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 24.07.1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997, 306, 307).
  • OVG Niedersachsen, 17.12.2004 - 10 LA 84/04

    Beachtlichkeit eines Bürgerbegehrens gegen den Erlass eines Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05
    Vergleichbare Vorschriften in Gesetzen anderer Länder werden damit begründet, dass u.a. in den Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen eine Bürgerbeteiligung in formalisierter Form vorgesehen ist, die einer Erweiterung durch andere Partizipationsformen nicht zugänglich sein soll (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.2004 - 10 LA 84/04 -, NVwZ-RR 2005, 349, 350 zu § 22 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 NdsGO).
  • VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97

    Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05
    Die im eigenen Namen handelnden Kläger sind beteiligungsfähig (§ 61 Nr. 1 VwGO) und als Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens und Adressaten des Bescheides vom 13. Dezember 2002 klagebefugt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.07.1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310; Urt. v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451; Schliesky, Aktuelle Rechtsprobleme bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, DVBl. 1998, 169 ff).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.1997 - 7 A 12417/96

    Bürgerbegehren; Bürgerentscheidfähige öffentliche Einrichtung ; Öffentliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05
    Anders als in anderen Bundesländern (vgl. etwa OVG Koblenz, Urt. v. 25.11.1997 - 7 A 12417/96 -, NVwZ 1998, 425) ist der Katalog des § 16 g Abs. 1 Satz 2 GO nicht abschließend (vgl. Schliesky, GO, a.a.O., § 16 g Rdnr. 13), wie durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht wird.
  • VGH Bayern, 22.12.1998 - 1 B 94.3288

    Gewerberecht: Förderung des örtlichen Gewerbes durch sog. Einheimischenmodelle

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05
    Ein städtebaulicher Vertrag in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Grundstückserwerb schon im Vorfeld der Bauleitplanung erfolgt, sondern dieser Rechtscharakter kann auch dann noch gegeben sein, wenn die Baureifmachung der Grundstücke bereits vorher erfolgt war (VGH München, Urt. v. 22.12.1998 - 1 B 94.3288 -, NVwZ 1999, 1008, 1011).
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 18.91

    Zulässigkeit und Rechtsnatur von Verträgen nach dem "Weilheimer Modell"

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 19.12.2005 - 2 LB 19/05
    Der gemeindliche Zwischenerwerb von Grundstücken im Vorfeld der Bauleitplanung mit der Absicht, das künftige Bauland anschließend an die einheimische Bevölkerung weiter zu verkaufen, ist ungeachtet seiner Einordnung in das bürgerliche Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - IV C 18.91 -, NJW 1993, 2695) ein städtebaulicher Vertrag.
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 8/06

    Bürgerbegehren, Haushaltssatzung, Kommunalrecht, Kostendeckungsvorschlag,

    Diese Sichtweise entspreche auch der vom Oberverwaltungsgericht geäußerten Rechtsauffassung im Urteil v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 -.

    Anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 2005 (2 LB 19/05) zugrunde liegenden Sachverhalt sei das Bürgerbegehren nicht wegen der Begründung unzulässig.

    Die Regelungen des § 16 g Abs. 2 GO schließen nicht nur Bürgerentscheide zu bestimmten Angelegenheiten aus, sondern sind bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidungserheblich (OVG Schleswig, Urt. v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 -, zitiert in sh.juris.de; Schliesky, a.a.O., § 16 g Rdnr. 144).

    Nach der Begründung zu dem vom Wortlaut her identischen § 16 g Abs. 2 Nr. 5 GO in der am 01. April 1990 in Kraft getretenen, ursprünglichen Fassung (GVOBl. Schl.-H., 1990, S.134) ist ein Bürgerentscheid, soweit es um Bauleitpläne geht, nicht zulässig, da in solchen Fällen vorrangig am Gemeinwohl orientierte Entscheidungen der Gemeindevertretung den Belangen der Gemeinde am ehesten gerecht werden können (Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung v. 28.11.1989, LT-Drs. 12/592, S. 49; vertiefend insoweit Urt. des Senats v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 - ,a.a.O.).

    Entsprechend richtet sich ein Bürgerbegehren auch dann gegen den Beschluss einer Gemeindevertretung, wenn sich das Bürgerbegehren inhaltlich auf einen Beschluss der Gemeindevertretung bezieht und seiner Zielsetzung nach auf eine Korrektur dieses Beschlusses ausgerichtet ist (Senat in ständiger Rechtsprechung; vgl. Beschluss des Senats v. 17.12.1991, - 2 L 319/91 -, Die Gemeinde 1992, 292 ff; Urt. des Senats v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 -, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.2004, - 10 LA 84/04 - im Anschluss an VG Braunschweig, Urt. v. 27.05.2004, - 1 A 103/04 -).

    Maßgebend für die Ermittlung der wahren Zielrichtung ist der objektive Erklärungsgehalt des Bürgerbegehrens, wie er in dessen Formulierung zum Ausdruck gebracht und dem unterstützenden Bürger verständlich wird (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.12.1991, - 2 L 319/91 -, a.a.O.; OVG Schleswig, Urt. v. 21.06.1995, - 2 L 256/92 - Urt. v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 , a.a.O. und - 2 LB 29/05 - auch in sh.juris.de., letzteres unter Verweis auf Hager, Rechtspraktische und rechtspolitische Notizen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, VerwArch 84 (1993), 97, (110); VG Schleswig, Urt. v. 29.04.1993, - 6 A 614/92 - VG Schleswig, Urt. v. 31.10.1996, - 6 A 172/96 -).

    Insoweit bleibt der Senat im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung (Urteile vom 19.12.2005, - 2 LB 19/05 und 2 LB 29/05 - , a.a.O.) dabei, dass es in Fällen wie diesem einer Auslegung der Fragestellung unter Heranziehung der Begründung nicht bedarf, um den objektiven Erklärungsgehalt des Bürgerbegehrens zu ermitteln.

    Für einen ähnlichen Fall, in dem es um den "Verzicht auf Erwerb von Grundstücken" ging, hat der Senat entschieden, dass sich die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens dann aber aus einer mangelhaften Begründung nach § 16 g Abs. 3 Satz 4 GO ergeben kann (Urt. des Senats v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 -, a.a.O.).

    Dieser Zweck kann nur erfüllt werden, wenn die Begründung zum einen die für sie tragenden Tatsachen im Wesentlichen richtig wiedergibt und zum anderen das Ziel und die Beweggründe des Bürgerbegehrens deutlich zum Ausdruck kommen (Urt. des Senats v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 -, a.a.O., m.w.N.).

    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die zur Begründung angeführten Argumente zwar die eigentlichen Motive des Begehrens aufführen, aber mit der zur Entscheidung gestellten Frage nichts gemein haben und sie dadurch verfälschen (Urteile des Senats v. 19.12.2005, - 2 LB 19/05 u. 2 LB 29/05 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2013 - 1 S 1047/13

    Anforderungen an Begründung eines Bürgerbegehrens; Pflichten der Gemeinden bei

    Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem eine Täuschungsabsicht der Initiatoren des Bürgerbegehrens zu Grunde liegt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 17.07.2009, a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 - NVwZ-RR 2002, 767; OVG Schl.-Holst., Urt. v. 19.12.2005 - 2 LB 19/05 - juris).
  • VG Stuttgart, 17.07.2009 - 7 K 3229/08

    Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau

    Denn maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.12.2005 - 2 LB 19/05 - OVG NW, Urteil vom 23.04.2002 -15 A 5594/00 - VG Ansbach, Urteil vom 06.07.2006 - AN 4 K 06.00437 - jeweils juris).
  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 4 BV 16.105

    Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen ein geplantes Islamzentrum in

    An dieser ungeschriebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, die der Senat in einer Reihe neuerer Entscheidungen hervorgehoben hat (BayVGH, B. v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 2; B. v. 20.1.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rn. 31; B. v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 31; B. v. 14.10.2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 3 ff.; anders noch B. v. 14.3.2001 - 4 ZE 00.3658 - BayVBl 2002, 184) und die auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anerkannt ist (vgl. OVG NRW, U. v. 23.4.2002 - 15 A 5594/00 - NVwZ-RR 2002, 766; OVG SH, U. v. 19.12.2005 - 2 LB 19/05 - juris Rn. 41; VGH BW, B. v. 22.8.2013 - 1 S 1047/13 - juris Rn. 19; HessVGH, B. v. 20.8.2015 - 8 B 2125/14 - juris Rn. 6), fehlt es im vorliegenden Fall.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2005 - 2 MB 30/05

    Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, einstweilige Anordnung

    Der Senat hat die Berufung zum Verfahren 2 LA 166/04 zugelassen; über die Berufung - 2 LB 19/05 - ist noch keine Entscheidung ergangen.

    Diese Frage ist im Verhältnis zur Kommunalaufsichtsbehörde im Verfahren 2 LB 19/05 zu klären und - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - für die Gewährung des hier begehrten einstweiligen Rechtsschutzes nur mittelbar bedeutsam.

  • VG Gießen, 26.09.2008 - 8 K 1365/08

    Bürgerbegehren; Klageart; Zukunftswirkung; Begründungserfordernis

    Es entspricht allerdings allgemeiner Auffassung, dass die Begründung dazu dient, über die Abstimmungsfrage zu informieren, und sie es den Bürgern und Unterzeichnern ermöglichen soll, sich mit den Zielen des Bürgerbegehrens und den damit verbundenen Problemen auseinanderzusetzen (vgl. Ute Spies, a.a.O., S. 168; OVG Schl.-Holst., U.v. 19.12.2005 - 2 LB 19/05 -, SchlHA 2006, 322, 323; OVG NW, U.v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766, 767; VG Bayreuth, U.v. 14.02.2002 - B 2 K 01.951 -, juris, Rdnr. 42), sodass die zur Abstimmung aufgerufenen Bürger sich eine eigene Meinung über den Gegenstand des Bürgerbegehrens bilden können (Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 6. Aufl., 2002, § 65 Rdnr. 18; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd I., Stand März 2008, HGO, § 8b Rdnr. 92).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.2023 - 3 MB 27/22

    Sicherung eines Bürgerbegehrens; Anforderungen an die Zulässigkeit eines

    Es ist - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt - unbeachtlich, dass sich das Bürgerbegehren nach seiner Fragestellung nicht ausdrücklich gegen den Bebauungsplan Nr. 150 selbst richtet, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Gemeindevertretung beschlossenen Vorhabens anstrebt (OVG Schleswig, Urt. v. 19.12.2005 - 2 LB 19/05 -, juris Rn. 39).
  • VG Augsburg, 29.11.2010 - Au 7 E 10.1808

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; fehlerhafte Begründung eines Bürgerbegehrens

    Die Grenze einer sachlich noch vertretbaren, politisch unter Umständen tendenziösen Darstellung des Anliegens des Bürgerbegehrens ist aber dann überschritten, wenn die Tatsachen unrichtig wiedergegeben werden, die für die Begründung tragend sind, wobei es nicht darauf an kommt, ob dem eine Täuschungsabsicht zu Grunde liegt; denn maßgebend für eine inhaltliche Kontrolle der Begründung ist allein das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen (OVG NRW vom 23.4.2002 - 15 A 5594/00; OVG Schleswig-Holstein vom 19.12.2005 - 2 LB 19/05; VG Stuttgart vom 17.7.2009 - 7 K 3229/08; VG Ansbach vom 6.7.2006 - AN 4 K 06.00437; Thum , Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18a GO, Nr. 13.04, c. bb).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht