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   OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2009 - 2 LB 4/09   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2009 - 2 LB 4/09 (https://dejure.org/2009,11173)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.06.2009 - 2 LB 4/09 (https://dejure.org/2009,11173)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 (https://dejure.org/2009,11173)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides im Bundesland Schleswig-Holstein; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Eigentümer einer Zweitwohnung zur pauschalierten Jahreskurabgabe im Falle eines lediglich auf drei Wochen beschränkten ...

  • Judicialis

    AO § 155; ; KAG SH § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 155; KAG SH § 10
    Heranziehung von Zweitwohnungsinhabern zur Jahreskurabgabe: Festsetzung; Jahreskurabgabe; Kurabgabe; Nutzungsrecht; Zweitwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Pauschaler Kurbeitrag bei zeitlich begrenztem Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bei eingeschränkter Nutzung der Ferienwohnung keine Kurtaxe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine ganzjährig zu zahlende Kurtaxe bei nur eingeschränkt nutzbarer Ferienwohnung - Nur tatsächlich genutzter Zeitraum muss bezahlt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2009, 778
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.2009 - 2 LB 43/08

    Erledigung; Prozessrecht; Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2009 - 2 LB 4/09
    Der Festsetzungsbescheid ist die verbindliche Feststellung des geschuldeten Abgabenbetrages, der Leistungsbescheid die Heranziehung oder amtliche Aufforderung zur Zahlung (Urteil des Senats vom 27.1.2009 - 2 LB 43/08 -, Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, § 11 Rdnr. 191, 284).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.1995 - 2 L 197/94

    Abgabensatz; Kalkulation; Kalkulationsmängel; Abgabenpflichtiger; Kurabgabe;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2009 - 2 LB 4/09
    Da es sich bei diesem Pauschbetrag um einen Ersatzmaßstab handelt, der sich aus der Summe der Tagessätze für die angenommene Anzahl von Aufenthaltstagen errechnet, und es sich hierbei um eine Typisierung, nicht um eine widerlegliche Vermutung handelt, hat dies zur Folge, dass auch derjenige der Ferienwohnungsinhaber den vollen Betrag der Jahreskurabgabe zu zahlen hat, der nachweisen kann, dass er sich weniger Tage dort aufgehalten hat als für die Jahreskurabgabe zugrunde gelegt worden ist (Urteil des Senats vom 4.10.1995 - 2 L 197/94 - SchlHA 1996, 50 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 4.11.2004 - 2 LA 98/04 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.03.2006 - 2 LB 9/05

    Gebührenerhebung durch Stadtwerke

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2009 - 2 LB 4/09
    Hieraus folgt, dass bei der Festsetzung und Erhebung kommunaler Abgaben, diese, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Kommunalbehörde durch Abgabenbescheid festgesetzt werden (Urteil des Senats vom 15.3.2006 - 2 LB 9/05 - NordÖR 2006, 263 = Die Gemeinde 2008, 21 = KKZ 2008, 58).
  • BVerwG, 04.01.1980 - 7 B 252.79

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einer pauschalierten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2009 - 2 LB 4/09
    In der der Erhebung von Kurabgabe zugrundeliegenden Satzung darf eine Typisierung vorgenommen werden, da die Feststellung an wie viel Tagen die einzelnen Abgabepflichtigen sich im Erhebungsgebiet aufhalten, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand und beträchtlichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden wäre (BVerwG, Beschluss vom 21.6.1976 - VII B 124, 125.75 - Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 2; Beschluss vom 4.1.1980 - 7 B 252/79 - Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr. 4).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2023 - 2 LB 6/22

    Grenze der pauschalen Jahresbetrachtung bei Kurabgaben

    Ob dies den Anforderungen an eine ausdrückliche Festsetzung einer Abgabe noch gerecht wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, juris Rn. 33) oder diese Festsetzung im Wege der Auslegung bezogen auf die rückwirkende Änderung als eine solche verstanden werden kann (vgl. zur grundsätzlichen Auslegbarkeit nur bei Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, 22. und 26. Lfg., Erl. § 11 Rn. 213 m. w. N.) oder sogar grundsätzlich umdeutbar oder eine Umdeutung entbehrlich wäre (hierzu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, Juris LS und Rn. 12 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Bei Heranziehung zu einer Jahreskurabgabe ist es daher im Allgemeinen einem Zweitwohnungsinhaber als Abgabenschuldner verwehrt, im Einzelfall den Nachweis zu führen, er habe sich nur für einen kürzeren Zeitraum in seiner Wohnung aufgehalten (zum Ganzen vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, juris Rn. 26 m. w. N.).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Grundsätze der Pauschalierung auf den Normalfall eines längerfristigen Nutzungsrechts an Ferienwohnungen zugeschnitten sind (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, juris Rn. 28).

    Bei der Festsetzung als wahrscheinlich geltender Aufenthaltstage ist nach der konkreten Lebenserfahrung zu verfahren und zu beachten, dass die Festsetzung im Durchschnitt aller vom Ersatzmaßstab erfassten Fälle zutreffend sein muss (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, juris Rn. 27 m. w. N.).

    Die konkrete Aufenthaltsdauer wäre vielmehr für die Beklagte ohne Weiteres feststellbar gewesen, zumal die Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet sind, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 90 Abs. 1 Satz 2 AO, bzw. der Behörde mit der Schätzungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO bei mangelnder Mitwirkung des Abgabenpflichtigen eine mit vertretbarem Verwaltungsaufwand verbundene Möglichkeit zur Festsetzung der Abgabenschuld zur Seite steht (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, juris Rn. 31).

    Die Jahrespauschale darf nicht willkürlich gegriffen werden und in ihrer Höhe außer Verhältnis zu den gewährten Vorteilen stehen, sondern ist nachvollziehbar festzulegen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, juris Rn. 27).

    Für die allgemein anerkannte pauschalierte Erhebung der Kurabgabe von Inhabern von Zweitwohnungen hat die Rechtsprechung im Rahmen der Berechnung der Jahrespauschale einen Ansatz von bis zu 30 Tagen allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai 1990 - 8 B 170.89 -, juris Rn. 6; vom 4. Januar 1980 - 7 B 252.79 -, juris Rn. 2 f. und vom 21 Juni 1976 - VII B 126.75 - juris Rn. 16; OVG Schleswig, Urteile vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, juris Rn. 27; und vom 4. Oktober 1995 - 2 L 197/94 -, juris Rn. 36 f.; VGH Kassel, Beschluss vom 25. Februar 1986 - 5 TH 1207/85 -, juris Rn. 22, jeweils 28 Tage; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 8. September 2017 - 9 ME 86/17 -, juris Rn. 2 und vom 30. Mai 2000 - 9 L 977/99 -, juris Rn. 1, VGH Mannheim, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 2 S 407/22 -, juris Rn. 120, jeweils 30 Tage; vgl. zur Zusammenfassung der Rspr. Wölfl, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 62. Erg.

    Angesichts der ausdrücklich beschiedenen Jahrespauschale kommt eine sich an der Zahl der tatsächlichen Aufenthaltstage - die im Übrigen auch nicht festgesetzt wurde (vgl. zum Erfordernis der ausdrücklichen Festsetzung einer Abgabe bereits oben, Urteil des Senats vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, juris, Rn. 33) - orientierende Auslegung oder Umdeutung des Bescheides nicht mehr in Betracht.

  • VG Sigmaringen, 28.04.2016 - 2 K 4307/14

    Jahreskurtaxe für Inhaber von Dauerstandplätzen auf Campingplätzen ist zulässig

    Lediglich die Dauer des Aufenthalts im Erhebungsgebiet und die Anzahl der Personen werden hier für Daueraufenthalte mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung typisiert (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, Rn. 26, juris).

    Bei der Festlegung der als durchschnittlich angenommenen Aufenthaltsdauer steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu; dabei ist nach der konkreten Lebenserfahrung zu verfahren und zu beachten, dass die Feststellung im Durchschnitt aller vom Ersatzmaßstab erfassten Fälle zutreffend sein muss (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, Rn. 27, juris; Faiss, a. a. O., § 43 KAG Rn. 8).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von der vom Kläger angeführten Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 22.06.2009 - 2 LB 4/09 -, juris).

  • VG Oldenburg, 16.12.2010 - 2 A 355/10

    Jahreskurbeitrag bei zeitlich begrenztem Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers

    Soweit er in seiner Klageschrift um eine "Neufestlegung des Kurbeitrags" in Anlehnung an die Grundsätze des Urteils des OVG Schleswig zum Verfahren 2 LB 4/09 gebeten hat, wertet das Gericht diese Ausführungen als Einverständnis gegenüber der Beklagten, eine anteilige Festsetzung des Kurbeitrags vorzunehmen.

    Im Fall der vertraglichen Begrenzung der Nutzungszeit des eigenen Ferienobjekts auf 7 Übernachtungen im Jahr widerspricht es dem Gedanken der - die Erhebung eines Jahreskurbeitrags rechtfertigenden - Typisierung, der betreffende Zweitwohnungsinhaber und deren Familienangehörige hielten sich wahrscheinlich durchschnittlich 30 Tage im Jahr in der Ferienwohnung und damit im Erhebungsgebiet auf (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ-RR 2009, 778).

    Daneben kann unter Umständen auch überlegt werden, die satzungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, gegenüber den Inhabern von Zweitwohnungen, die über einen Vertrag der vorliegenden Art verfügen, Tageskurbeiträge geltend zu machen (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

    Die für die Inhaber von Bootsliegeplätzen geltende Jahrespauschale darf nicht willkürlich gegriffen werden und in ihrer Höhe außer Verhältnis zu den gewährten Vorteilen stehen, sondern ist nachvollziehbar festzulegen (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 27; zuletzt Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 B 11/22 - juris Rn. 34; Gössl in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 43 Rn. 5.3).

    Für die allgemein anerkannte pauschalierte Erhebung der Kurtaxe bzw. eines Kurbeitrags von Inhabern von Zweitwohnungen hat die Rechtsprechung im Rahmen der Berechnung der Jahrespauschale einen Ansatz von bis zu 30 Tagen allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1990 - 8 B 170.89 - juris Rn. 6; Beschluss vom 04.01.1980, aaO Rn. 2 f. und Beschluss vom 21.06.1976 - VII B 126.75 - juris Rn. 16; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 27; Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 197/94 - juris Rn. 36 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.02.1986, aaO juris Rn. 22, jeweils 28 Tage; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.09.2017 - 9 ME 86/17 - juris Rn. 2 und Beschluss vom 30.05.2000 - 9 L 977/99 - juris Rn. 1; vgl. auch Gössl in Gössl/Reif, aaO Rn. 5.3; zur Zusammenfassung der Rspr. Wölfl in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 92).

  • VG Schleswig, 14.06.2022 - 4 B 11/22

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen Kurabgabe

    Die Annahme von 27 Aufenthaltstagen entspricht ohne Weiteres dieser Lebenserfahrung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 26 f. zu 28 Aufenthaltstagen).

    Da es sich bei der Jahrespauschale des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b KAS um einen Ersatzmaßstab handelt, der sich aus der Summe der Tagessätze für die angenommene Anzahl von Aufenthaltstagen errechnet, und es sich hierbei um eine Typisierung, nicht um eine widerlegliche Vermutung handelt, hat dies zur Folge, dass auch derjenige Ferienwohnungsinhaber den vollen Betrag der Jahreskurabgabe zu zahlen hat, der nachweisen kann, dass er sich weniger Tage dort aufgehalten hat als für die Jahreskurabgabe zugrunde gelegt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 27).

  • VG Schleswig, 14.06.2022 - 4 B 12/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Erhebung einer Jahreskurabgabe

    Die Annahme von 27 Aufenthaltstagen entspricht ohne Weiteres dieser Lebenserfahrung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 26 f. zu 28 Aufenthaltstagen).

    Da es sich bei der Jahrespauschale des § 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b KAS um einen Ersatzmaßstab handelt, der sich aus der Summe der Tagessätze für die angenommene Anzahl von Aufenthaltstagen errechnet, und es sich hierbei um eine Typisierung, nicht um eine widerlegliche Vermutung handelt, hat dies zur Folge, dass auch derjenige Ferienwohnungsinhaber den vollen Betrag der Jahreskurabgabe zu zahlen hat, der nachweisen kann, dass er sich weniger Tage dort aufgehalten hat als für die Jahreskurabgabe zugrunde gelegt worden ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 - juris Rn. 27).

  • VG Oldenburg, 21.01.2010 - 2 A 635/08

    Anerkanntes Gebiet; Erhebungsgebiet; Erstattung; Gebiet; Jahreskurbeitrag;

    Auch unter weiterer Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein (Urteil vom 22. Juni 2009 - 2 LB 4/09 - juris mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ-RR 2009, 778) begegnen die dargelegten Regelungen zur Kurbeitragspflicht von Zweitwohnungsinhabern in der Kurbeitragssatzung der Beklagten rechtlichen Bedenken nicht.
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