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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2003 - 2 M 105/03   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2003 - 2 M 105/03 (https://dejure.org/2003,19667)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.10.2003 - 2 M 105/03 (https://dejure.org/2003,19667)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 2 M 105/03 (https://dejure.org/2003,19667)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Überprüfung der dienstlichen Beurteilung einer schwerbehinderten Richterin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der dienstlichen Beurteilung einer schwerbehinderten Richterin; Erforderlichkeit eines Beurteilungsvorgesprächs; Notwendigkeit der Mitteilung möglicher Leistungseinschränkungen durch den Schwerbehinderten; Voraussetzungen für die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2003 - 2 M 105/03
    Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtete oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat ( vgl. BVerwG , Urteil vom 16.06.1980, 2 C 8.78, BVerwGE 60, 245, 246).

    Es sei aber darauf hingewiesen, dass, soweit um bestimmte Einzeltatsachen, wie beispielsweise Erledigungszahlen, Terminsaufhebungen und Ähnliches gestritten wird, die Darlegungs- und Beweislast nicht bei der Antragstellerin, sondern beim Dienstherrn liegt ( BVerwG , Urteil vom 26.06.1980, 2 C 8.78, BVerwGE 60, 245, 248).

  • BGH, 04.11.1998 - RiZ(R) 2/98

    Verfahren vor Entlassung eines Richters auf Probe; Berücksichtigung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2003 - 2 M 105/03
    Die Anhörung der Antragstellerin wurde möglicherweise dadurch nachgeholt, dass sie mit ihrem Schreiben vom 11.01.2003 umfassend zu der Beurteilung vom 11.11.2002 Stellung genommen hat ( vgl. BGH , Urteil vom 04.11.1998, RiZ(R) 2/98, ZBR 1999, 176, für die nachträgliche Anhörung zur Entlassungsverfügung).
  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 34.80

    Klage - Streitgegenstand - Richterliche Dienstaufsicht - Rechtsweg

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2003 - 2 M 105/03
    Dies gilt entsprechend auch für den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Richterverhältnis ( BVerwG , Urteil vom 09.06.1983, 2 C 34.80, BVerwGE 67, 222, 225 mwN.).
  • BVerwG, 13.11.1975 - II C 16.72

    Beamte - Dienstliche Beurteilung - Dienstvorgesetzter - Verwaltungsakt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2003 - 2 M 105/03
    Der Antrag nach § 123 VwGO ist nach Abs. 5 dieser Vorschrift vorliegend statthaft, weil der in der Hauptsache geltend zu machende Anspruch mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist, da es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei dienstlichen Beurteilungen, deren Verwendung im Entlassungsverfahren untersagt werden soll, nicht um Verwaltungsakte handelt ( BVerwG , Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351, 354).
  • DGH Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2003 - DGH 1/03

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Richters auf Probe; Überprüfungskompetzenz

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2003 - 2 M 105/03
    Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 14.07.2003 (DGH 1/03) zurückgewiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - 6 B 1120/19

    Auswahlentscheidung; Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung;

    vgl. auch OVG MV, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 M 105/03 -, NordÖR 2003, 462 = juris Rn. 34 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 13 L 2381/14 -, a. a. O. Rn. 32.
  • OVG Niedersachsen, 29.01.2007 - 5 ME 61/07

    Rechtmäßigkeit einer Weisung des Dienstherrn zur amtsärztlichen Untersuchung;

    Zu einer anderen Betrachtung führt nicht die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, das in einem besonders gelagerten Fall die dienstliche Beurteilung einer Richterin auf Probe wegen Verletzung von § 84 Abs. 1 SGB IX als rechtswidrig und im Entlassungsverfahren für nicht verwertbar erachtet hat (vgl. Beschl. v. 09.10.2003 - 2 M 105/03 -, zitiert nach juris; dazu kritisch OVG Saarland, Beschl. v. 23.08.2006 - 1 Q 25/06 - zitiert nach juris).
  • OVG Saarland, 23.08.2006 - 1 Q 25/06

    Verstoß gegen SGB 9 § 84 bewirkt nicht Rechtswidrigkeit der dienstlichen

    Seinen Antrag, die Berufung gegen das genannte Urteil zuzulassen, stützt der Kläger unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO darauf, die streitige Beurteilung sei unter Zugrundelegung der Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 9.10.2003 - 2 M 105/03 - wegen Missachtung des § 84 SGB IX rechtswidrig.

    Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9.10.2003 - 2 M 105/03 - besagt nichts anderes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2022 - 6 B 97/21

    Beschwerde des Dienstherrn gegen Erlass der einstweilige Anordnung auf

    - 6 B 1120/19 -, a. a. O. Rn. 21; OVG MV, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 M 105/03 -, NordÖR 2003, 462 = juris Rn. 34 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 13 L 2381/14 -, a. a. O. Rn. 32.
  • VG Göttingen, 24.06.2009 - 3 B 135/09

    Auswahlentscheidung; Beamter; Beurteilung, dienstliche; Hilfskriterien;

    Dieser Schutz liefe leer, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften folgenlos bliebe (vgl. für einen Verstoß gegen § 84 SGB IX OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09. Oktober 2003 - 2 M 105/03 -, juris, RdNr. 32).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2009 - 2 M 97/09

    Konkurrentenstreit - Zur Inzidentkontrolle der dienstlichen Beurteilung des

    Eine derartige Überprüfung kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Hinblick auf die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.10.2003 - 2 M 105/03 -, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2014 - 2 M 43/14

    Verbot der vorläufigen Verwendung einer Beurteilung eines Richters im Rahmen

    In dem Verfahren 2 M 105/03 hat der Senat mit Beschluss vom 09.10.2003 im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO dem Dienstherrn untersagt, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der dortigen Antragstellerin gegen die dienstliche Beurteilung u.a. diese im Entlassungsverfahren nach den Vorschriften des Richtergesetzes zu verwenden.
  • VG Greifswald, 30.04.2014 - 6 B 317/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Verwendung von Beurteilungen eines Richters auf

    Nimmt man als Prüfungsmaßstab für die hier zu treffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und die Nichtabhilfeentscheidung an, ist dieser dahingehend einzuschränken, dass dienstliche Beurteilungen selbst in einem Hauptsacheverfahren von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar sind (so OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 M 105/03 -, juris).
  • VG Greifswald, 18.06.2021 - 6 A 427/20

    Dienstliche Regelbeurteilung; Beförderung; Maßgeblichkeit des Statusamtes;

    In Anbetracht dessen hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften oder Regeln verstoßen, den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245, 246, Rn. 18, juris, m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 2 L 102/00 -, Rn. 18, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 2 M 105/03 -, Rn. 29, juris, m.w.N.).
  • VG Greifswald, 19.10.2016 - 6 A 444/15

    Klage eine Polizeibeamten gegen dienstliche Beurteilung

    Dienstliche Beurteilungen sind inhaltlich durch die Verwaltungsgerichte nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich darauf, ob die für die Beurteilung zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2003, 2 M 105/03, m.w.N., juris).
  • VG Düsseldorf, 23.05.2014 - 13 K 7118/12

    Bindung der Ergebnisse der Gremiumsbesprechung für die Dienststellenleiter;

  • VG Greifswald, 03.09.2014 - 6 A 734/12

    Ausrichtungsmaßstab für eine dienstliche Beurteilung

  • VG Greifswald, 29.05.2020 - 6 A 331/19

    Als freie Würdigung erstellte dienstliche Beurteilung eines Beamten bei Ablauf

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