Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06   

Volltextveröffentlichungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Erlaubnis zur Wohnsitznahme geduldeter Ausländer in einem anderen Bundesland

Verfahrensgang

  • VG Magdeburg, 03.02.2006 - 7 B 662/05
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2008 - 2 O 48/08  

    Prozesskostenhilfe für Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung

    Zwar ermächtigt bzw. verpflichtet § 12 Abs. 5 AufenthG nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 -, Juris, m. w. Nachw.) die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben.

    Zwar ermächtigt bzw. verpflichtet § 12 Abs. 5 AufenthG nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 -, Juris, m. w. Nachw.) die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben.

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 3 Ss 204/06  

    Ausländerrecht: Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Begrenzung

    Dass die zuständige Behörde dem Ausländer aus zwingenden Gründen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erteilen kann, ist in § 12 Abs. 5 AufenthG geregelt; der in Satz 3 normierten Ausnahme von der Erlaubnispflicht für die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder Gerichten bedurfte es deshalb, weil schon der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des beschränkten Bereichs eine Zuwiderhandlung gegen die beschränkende Anordnung darstellt (Senat B. v. 30.08.2006 - 3 Ss 189/06; OVG Sachsen-Anhalt B. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 - vgl. auch Hailbronner aaO § 61 Rdnr. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 3 S 120.08  

    Begründung der örtlichen Zuständigkeit einer Ausländerbehörde bei Fortwirkung

    Denn diese Vorschrift ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 5. April 2006 - 2 M 126/06 -, bei Juris, Rn. 2; Beschluss vom 18. März 2008 - 2 O 48/08 -, bei Juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 [sowie bei Juris, dort Rn. 25]).
mehr
  • VGH Bayern, 30.08.2007 - 24 C 07.167  

    Wohnsitzwechsel; Ehe; Duldung

    In der Literatur werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. NdsOVG vom 17.10.2002 NVwZ-Beilage I 3/2003 S. 22; SächsOVG vom 19.5.2004 InfAuslR 2004, 341; OVG NRW vom 29.11.2005 InfAuslR 2006, 64; OVG LSA vom 5.4.2006 Az. 2 M 126/06 - juris; HessVGH vom 25.8.2006 AuAS 2006, 257; OVG Bremen vom 9.10.2006 InfAuslR 2006, 63; BayVGH vom 13.10.2005 Az. 24 ZB 05.1954 - juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Januar 2007, RdNr. 18 zu § 61; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, RdNr. 4 zu § 61 AufenthG; Hailbronner, AuslR, Stand April 2006, RdNr. 8 zu § 61 AufenthG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 133/06  

    Wechsel des Aufenthaltsbereichs eines Ausländers

    Diese Vorschrift ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers indes nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.03.2006 - 2 M 225/05 - und vom 05.04.2006 - 2 M 126/06 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006, 64; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 12 AufenthG RdNr. 15; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 61 RdNr. 18).
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