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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06   

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https://dejure.org/2006,23133
OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06 (https://dejure.org/2006,23133)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.04.2006 - 2 M 126/06 (https://dejure.org/2006,23133)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. April 2006 - 2 M 126/06 (https://dejure.org/2006,23133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    AufenthG § 12 V; ; AufenthG § 61 I 1; ; GG Art. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Gestattung der dauerhaften Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland bei einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer; Ausnahmen von der räumlichen Beschränkung des Aufenthaltsbereichs; Vorläufige Aussetzung der Abschiebung bei einer Ausländerbehörde zur ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03

    D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06
    Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl..OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341).

    Diese Vorschrift ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers indes nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.03.2006 - 2 M 225/05 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006, 64; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 12 AufenthG RdNr. 15; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 61 RdNr. 18).

    Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.05.2005 - 2 M 83/05 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341, zur Rechtslage nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).

  • OVG Sachsen, 19.05.2004 - 3 BS 380/03

    D (A), Duldung, Räumliche Beschränkung, Familieneinheit, Zuständigkeit, Örtliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06
    Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl..OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341).

    Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.05.2005 - 2 M 83/05 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341, zur Rechtslage nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).

  • BVerwG, 03.03.1998 - 1 PKH 3.98
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06
    Soweit die Antragsteller (nochmals) Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz begehren, kann dem schon deshalb nicht entsprochen werden, weil nach Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht des betreffenden Rechtszugs Prozesskostenhilfe nur ausnahmsweise bewilligt werden kann, nämlich dann, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt, aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (BVerwG, Beschl. v. 03.03.1998 - 1 PKH 3/98 - Juris, m. w. Nachw.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2005 - 2 M 83/05

    D (A), Duldung, Aussetzung der Abschiebung, Räumliche Beschränkung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06
    Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.05.2005 - 2 M 83/05 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341, zur Rechtslage nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 3 S 120.08

    Zur örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung

    Denn diese Vorschrift ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 5. April 2006 - 2 M 126/06 -, bei Juris, Rn. 2; Beschluss vom 18. März 2008 - 2 O 48/08 -, bei Juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 [sowie bei Juris, dort Rn. 25]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2014 - 2 M 106/14

    Duldung wegen eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels

    Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 -, juris, RdNr. 3, m.w.N.), nach der im Falle einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen dringender persönlicher, insbesondere familiärer Gründe die Erteilung einer weiteren Duldung (sog. Zweitduldung) durch die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausländer seinen Wohnsitz verlegen will, in Betracht kommt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2008 - 2 O 48/08

    Prozesskostenhilfe für Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung

    Zwar ermächtigt bzw. verpflichtet § 12 Abs. 5 AufenthG nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 -, Juris, m. w. Nachw.) die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben.

    Zwar ermächtigt bzw. verpflichtet § 12 Abs. 5 AufenthG nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 -, Juris, m. w. Nachw.) die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben.

  • VG Magdeburg, 20.08.2013 - 3 A 109/13

    Zur Frage der zuständigen Behörde für die ausländerrechtliche Umverteilung

    Unter Beachtung der Rechtsprechung des OVG LSA (2 M 126/06, Beschluss vom 5.4.2006) hält das Gericht entgegen der noch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Ansicht und der Rechtsprechung des OVG B-Stadt-Brandenburg, Beschluss vom 12.6.2013, OVG 3 S 32.13 den Beklagten nicht für die Entscheidung über den Antrag der Kläger zuständige Ausländerbehörde.

    Wenn nun in § 12 Abs. 5 AufenthG ausgeführt wird, dass die Ausländerbehörde das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereich erlauben kann, so gilt dies indes nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben (so OVG, Beschluss vom 5.4.2006, 2 M 126/06, m. w. N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2014 - 2 L 152/13

    Einreise eines von der Visumspflicht befreiten Staatsangehörigen bei erstrebtem

    Unklar ist die Rechtslage im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob im Falle einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen dringender persönlicher, insbesondere familiärer Gründe die Erteilung einer weiteren Duldung (sog. Zweitduldung) durch die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausländer seinen Wohnsitz verlegen will, in Betracht kommt (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 -, juris, RdNr. 3, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2006 - 3 Ss 204/06

    Ausländerrecht: Ahndung der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Begrenzung

    Dass die zuständige Behörde dem Ausländer aus zwingenden Gründen oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Erlaubnis zum vorübergehenden Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs erteilen kann, ist in § 12 Abs. 5 AufenthG geregelt; der in Satz 3 normierten Ausnahme von der Erlaubnispflicht für die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder Gerichten bedurfte es deshalb, weil schon der tatsächliche Aufenthalt außerhalb des beschränkten Bereichs eine Zuwiderhandlung gegen die beschränkende Anordnung darstellt (Senat B. v. 30.08.2006 - 3 Ss 189/06; OVG Sachsen-Anhalt B. v. 05.04.2006 - 2 M 126/06 - vgl. auch Hailbronner aaO § 61 Rdnr. 7).
  • VGH Bayern, 30.08.2007 - 24 C 07.167

    Wohnsitzwechsel; Ehe; Duldung

    In der Literatur werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. NdsOVG vom 17.10.2002 NVwZ-Beilage I 3/2003 S. 22; SächsOVG vom 19.5.2004 InfAuslR 2004, 341; OVG NRW vom 29.11.2005 InfAuslR 2006, 64; OVG LSA vom 5.4.2006 Az. 2 M 126/06 - juris; HessVGH vom 25.8.2006 AuAS 2006, 257; OVG Bremen vom 9.10.2006 InfAuslR 2006, 63; BayVGH vom 13.10.2005 Az. 24 ZB 05.1954 - juris; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand Januar 2007, RdNr. 18 zu § 61; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, RdNr. 4 zu § 61 AufenthG; Hailbronner, AuslR, Stand April 2006, RdNr. 8 zu § 61 AufenthG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 133/06

    Wechsel des Aufenthaltsbereichs eines Ausländers

    Diese Vorschrift ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers indes nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.03.2006 - 2 M 225/05 - und vom 05.04.2006 - 2 M 126/06 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006, 64; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 12 AufenthG RdNr. 15; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 61 RdNr. 18).
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