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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.1998 - 2 M 13/98 |
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. Mai 1998 - 2 M 13/98 (https://dejure.org/1998,46574)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2009 - 2 M 97/09
Konkurrentenstreit - Zur Inzidentkontrolle der dienstlichen Beurteilung des …
Eine derartige Überprüfung kann auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Hinblick auf die Beurteilung des ausgewählten Bewerbers erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 09.10.2003 - 2 M 105/03 -, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 -).In diesem Sinne durchschlagend sind jedoch solche Fehler, die die dienstliche Beurteilung im Sinne ihrer Zweckbestimmung, die gerade darin besteht, als Grundlage für Personalentscheidungen zu dienen, unbrauchbar macht (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.1998, a.a.O.).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2002 - 2 M 15/02 Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 L 11.82 -, E 68, 109; Beschlüsse des Senats vom 23.06.1997 - 2 M 41/97 -, vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 - und vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 - VGH Mannheim, Beschluß vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, DRiZ 1997, 151).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2002 - 2 M 59/02
Stellenhebung, Stellenbesetzung, Professur
Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 L 11.82 -, E 68, 109; Beschlüsse des Senats vom 23.06.1997 - 2 M 41/97 -, vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 -und vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 - VGH Mannheim, Beschluß vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, DRiZ 1997, 151).