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   OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2002 - 2 M 132/01   

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OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2002 - 2 M 132/01 (https://dejure.org/2002,30708)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14.05.2002 - 2 M 132/01 (https://dejure.org/2002,30708)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 14. Mai 2002 - 2 M 132/01 (https://dejure.org/2002,30708)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 - 2 M 48/16

    Anforderung von Kosten für das Widerspruchsverfahren

    Zu den öffentlichen Kosten im Sinne dieser Regelung zählen die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Behörde entstehenden Kosten, die normativ bestimmt oder bestimmbar sind, d.h., solche, die sich in festgelegten Gebühren- und Auslagentatbeständen finden (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.05.2002 - 2 M 132/01 -, JMBl LSA 2002, 314 [], RdNr. 10 in juris).

    Soweit er hierzu bislang eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschl. v. 14.05.2002, a.a.O., RdNr. 11 in juris), hält er daran nicht mehr fest.

  • OVG Thüringen, 14.02.2008 - 3 EO 838/07

    Brand- und Katastrophenschutz einschließl. Rettungsdienstrecht; Feuerwehr;

    Ausgehend von dem mithin maßgeblichen engeren Verständnis des Begriffes teilt der Senat die Rechtsansicht der Vorinstanz, die Aufwendungen für einen Feuerwehreinsatz ließen sich - wegen dessen von den konkreten einzelfallbezogenen Umständen abhängigen Umfanges - auch nicht als "öffentliche Kosten" qualifizieren (im Ergebnis ebenso VG Cottbus, Beschluss vom 3. April 1997 - 4 L 131/96 - NVwZ-RR 1998, 174 und VG Aachen, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 6 L 121/07 - Juris; zu den Kosten der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Maßnahme oder einer Ersatzvornahme vgl. ferner OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 1999 - 4 B 99.99 - LKV 2000, 313; OVG Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 - 2 S 3.95 - NVwZ-RR 1995, 575; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98 - DVBl. 1999, 116 = NVwZ-RR 1999, 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 2 M 132/01 - Juris).
  • OVG Hamburg, 03.11.2005 - 3 Bs 566/04

    Keine aufschiebende Wirkung für Widerspruch gegen Bescheid betreffend die

    Überdies ist seine Höhe, wie dargelegt, normativ bestimmt (vgl. dazu OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.5.2002 - 2 M 132/01 -, Juris).

    So entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Kosten der Ersatzvornahme nicht unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.5.2002 - 2 M 132/01 -, Juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 120).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2003 - 2 M 519/02

    Aufschiebende Wirkung bei Kosten der Ersatzvornahme

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme nicht um Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. zuletzt Beschl. v. 14.05.2002 - 2 M 132/01 -).
  • VG Dessau, 11.12.2002 - 1 A 622/01

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts; Bindungswirkung

    Nebenentscheidungen sind jedoch Teil des die Sachentscheidung enthaltenden Verwaltungsakts (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Mai 2002 - 2 M 132/01 -, JMBl. LSA 2002, 314) und dürften damit auch für die Frage der Zuständigkeit grundsätzlich als Annex zu der in Rede stehenden Sachmaterie zu betrachten sein.
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