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   OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 133/06   

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https://dejure.org/2006,28430
OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 133/06 (https://dejure.org/2006,28430)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05.04.2006 - 2 M 133/06 (https://dejure.org/2006,28430)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 05. April 2006 - 2 M 133/06 (https://dejure.org/2006,28430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Zustimmung zu einer länderübergreifenden Umverteilung; Erlaubnis zum Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 19 B 2364/03

    D (A), abgelehnte Asylbewerber, Duldung, räumliche Beschränkung, Umverteilung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 133/06
    Diese Vorschrift ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers indes nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.03.2006 - 2 M 225/05 - und vom 05.04.2006 - 2 M 126/06 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006, 64; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 12 AufenthG RdNr. 15; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 61 RdNr. 18).

    Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer, der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.05.2005 - 2 M 83/05 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341, zur Rechtslage nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).

  • OVG Sachsen, 19.05.2004 - 3 BS 380/03

    D (A), Duldung, Räumliche Beschränkung, Familieneinheit, Zuständigkeit, Örtliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 133/06
    Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer, der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.05.2005 - 2 M 83/05 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341, zur Rechtslage nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 126/06

    Erlaubnis zur Wohnsitznahme geduldeter Ausländer in einem anderen Bundesland

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 133/06
    Diese Vorschrift ermächtigt bzw. verpflichtet die Ausländerbehörde am Aufenthaltsort des Ausländers indes nur dazu, das Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs für eine begrenzte Zeit zu erlauben (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.03.2006 - 2 M 225/05 - und vom 05.04.2006 - 2 M 126/06 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - InfAuslR 2006, 64; Renner, AuslR, 8. Aufl., § 12 AufenthG RdNr. 15; vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 61 RdNr. 18).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2004 - 12 S 1750/04

    Jahresfrist bei irreführender Rechtsmittelbelehrung; Notwendiger Lebensunterhalt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 133/06
    Aus diesen wird zu Recht geschlossen, dass das Beschwerdegericht in diesen Verfahren nur zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt ist und insoweit keine eigene, originäre Entscheidung trifft (vgl. VGH BW, Beschl. v. 01.09.2004 - 12 S 1750/04 - VBlBW 2004, 483 sowie die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll; VwGO, 3. Aufl., § 146 RdNr. 34).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2005 - 2 M 83/05

    D (A), Duldung, Aussetzung der Abschiebung, Räumliche Beschränkung,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2006 - 2 M 133/06
    Eine dauerhafte Änderung des Wohnsitzes kann der Ausländer, der meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er meint, künftig sich aufzuhalten zu müssen (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.05.2005 - 2 M 83/05 - OVG NW, Beschl. v. 29.11.2005, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 19.05.2004 - 3 BS 380/03 -, InfAuslR 2004, 341, zur Rechtslage nach § 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 2 O 1/15

    Änderung einer Wohnsitzauflage

    Die Änderung der Wohnsitzauflage durch den Beklagten widerspricht auch nicht dem im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 21.02.2014 zitierten Beschluss des Senats vom 05.04.2006 - 2 M 133/06 -.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2012 - 7 A 11177/11

    Erfolgloser Asylbewerber; länderübergreifender Wechsel des Aufenthaltsortes

    Dies entspricht bei geduldeten Ausländern, die kein Asylverfahren durchlaufen haben, der ganz überwiegend vertretenen Auffassung, der der Senat sich anschließt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 - NdsOVG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 PA 563/08 - OVG LSA, Beschluss vom 5. April 2006 - 2 M 133/06 - SächsOVG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 3 BS 380/03 - alle in juris; Hailbronner, a. a. O., § 51 AufenthG Rn. 7a; Armbruster, a. a. O. m. w. N.; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Juni 2010, § 61 AufenthG, Rn. 18, der allerdings erst beim tatsächlichen Verlassen des bisherigen Bundeslandes von einer Erledigung der ersten Duldung ausgeht).

    Die Zuständigkeit der "aufnehmenden" Ausländerbehörde folgt insoweit aus dem Inhalt der erstrebten behördlichen Entscheidung (vgl. BremOVG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 1 B 163/08 -, juris, Rn. 22; OVG MV, Beschluss vom 23. Juli 2009 - 2 O 50/09 -, juris, Rn. 5; NdsOVG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 PA 563/08 -, juris, Rn. 3; OVG LSA, Beschluss vom 5. April 2006 - 2 M 133/06 -, juris, Rn. 5 ff.; Funke-Kaiser, a. a. O., § 61 AufenthG Rn. 19).

  • VG München, 15.09.2009 - M 24 K 08.5254

    Länderübergreifende Verteilung; Duldungsinhaber; Fehlende Passivlegitimation

    Nicht möglich ist es dagegen, auf der Grundlage dieser Vorschrift eine Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland auf Dauer zu gestatten (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.4.2006, 2 M 133/06, juris RdNr. 6).

    Örtlich und sachlich zuständig für die Erteilung einer Duldung bei einem Wechsel des Bundeslandes ist nach ganz herrschender Meinung die im Zielland zuständige Ausländerbehörde (OVG Bremen, Beschl. v. 4.6.2008, Asylmagazin 2008, 34 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 5.12.2008, 2 PA 563/08, juris Leitsatz 1 und RdNr. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.4.2006, 2 M 133/06, juris Leitsatz 3 und RdNr. 7; BayVGH, Beschl. v. 13.10.2005, a.a.O., RdNr. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.9.2004, 3 Bs 257/04, juris Leitsatz 2 und RdNr. 13).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2008 - 2 PA 563/08

    Länderübergreifende Wechsel eines lediglich nach § 60a Abs. 2 S. 1

    Ein Ausländer, der - wie die Kläger - meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, kann daher eine dauerhafte Änderung seines Wohnsitzes nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a AufenthG bei der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er beabsichtigt, sich künftig dauerhaft aufzuhalten (Senat, Beschl. v. 27.11.2007 - 2 ME 607/07 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.4.2006 - 2 M 133/06 -, juris Langtext Rdnr. 4 und 7, jeweils m. w. N.).
  • VG Greifswald, 13.10.2011 - 2 B 939/11

    Verlassenserlaubnis, familiäre Lebensgemeinschaft, Achtung des Familienlebens,

    Soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, kann dem Begehren nach Zuzug nach hier vertretener Auffassung durch eine gemäß § 60a AufenthG durch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes für ihren räumlichen Geltungsbereich zu erteilende (weitere) Duldung erfolgen (VG Greifswald, Beschl. v. 07.05.2010 - 2 B 98/10 -, vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern a.a.O.; ebenso wie hier OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.12.2008 - 2 PA 563/08 - Juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2008 - 1 B 163/08 - Juris Rn. 22 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.04.2006 - 2 M 133/06 - Juris Rn. 7 m.w.Nw.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.11.2005 - 19 B 2364/03 - Juris Rn. 15 ff.; VG Dresden, Urt. v. 11.04.2008 - 3 K 2142/07 - Juris Rn. 20; VG Oldenburg, Beschl. v. 03.03.2009 - 11 B 705/09 - Juris Rn. 5), nach anderer vertretener Auffassung auch nach Abschluss des Asylverfahrens durch eine Umverteilungsentscheidung nach § 51 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), die ebenfalls durch die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist, zu treffen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.05.2008 - 2 S 6.08 - Juris Rn. 8, sowie Beschl. v. 02.12.2009 - 3 S 120.08 - Juris Rn. 12).
  • VG Augsburg, 28.04.2011 - Au 1 E 11.515

    Unzulässigkeit des Antrags - teilweise Erfüllung des Anspruchs durch die

    Für eine darüber hinausgehende Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland bedarf es dagegen der Entscheidung über die Umverteilung des Antragstellers oder einer (weiteren) Duldung der Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Antragsteller aufhalten will (Huber, in: Huber, Kommentar zum AufenthG, 2010, RdNr. 12; OVG Magdeburg vom 5.4.2006 Az. 2 M 133/06 - zu LS 2 und LS 3, RdNrn. 5 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.06.2009 - 4 MB 35/09

    D (A), Duldung, Ausländerbehörde, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit,

    Eine solche Erlaubnis ermächtigt nur zum vorübergehenden Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs, nicht zur dauerhaften Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.04.2006 - 2 M 133/06 -).
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