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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97 (https://dejure.org/1998,6961)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.04.1998 - 2 M 168/97 (https://dejure.org/1998,6961)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 (https://dejure.org/1998,6961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • saarheim.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücknahme einer Ernennung, arglistige Täuschung, gesundheitliche Eignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beamtenrecht; Gesundheitliche Eignung; Ernennungsverfahren; Mitwirkungspflicht; Arglistige Täuschung; Verschweigen; Rücknahme der Ernennung; Probezeit; Beamter auf Lebenszeit

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 23.96

    Recht der Soldatenr - Entlassung wegen Herbeiführung der Ernennung durch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97
    Unrichtige Angaben über für die Ernennung wesentliche Umstände sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Ernennungsbehörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, DtZ 1997, 140 m.w.N.).

    Grundsätzlich muss ein Bewerber für ein öffentliches Amt (nachteilige) Auskünfte zu seiner Person aber nur geben, wenn und soweit er danach gefragt wird oder ungefragt weiß bzw. jedenfalls in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Ernennungsbehörde erheblich sind oder sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996, aaO.).

    Die Täuschung ist arglistig, wenn dem zu Ernennenden die Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist oder er die Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, und er außerdem den Vorsatz hat, auf die Willensbildung der für die Ernennung zuständigen Stelle einzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996, aaO.; zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG : BVerwG, Beschluss vom 14.11.1996 - 2 B 16.96 - OVG M-V, Urteil vom 06.06.1996 - 2 L 1/96 -).

  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 30.84

    Beamtenrecht - Arglistige Täuschung - Rücknahme der Ernennung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97
    Das verschweigen von Tatsachen ist arglistig, wenn der Täuschende erkennt und in Kauf nimmt, dass die Ernennungsbehörde auf Grund seines Verhaltens wesentliche Umstände als gegeben ansieht, die in Wahrheit nicht vorliegen, oder - umgehend - der Ernennung hinderliche Umstände als nicht gegeben ansieht, obwohl solche in Wahrheit vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1985 - 2 C 30.84 -, ZBR 1986, 52 m.w.N.).

    Es genügt, wenn die unrichtigen Angaben Dritten - etwa dem Amtsarzt vorgespiegelt werden, der Täuschende aber weiß, dass die für die Ernennung zuständige Stelle hierauf zurückgreifen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.1985, aaO.).

  • OVG Berlin, 19.03.1996 - 2 L 1.96

    Funktion des Widerspruchs als außergerichtlicher Rechtsbehelf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97
    Die Täuschung ist arglistig, wenn dem zu Ernennenden die Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist oder er die Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, und er außerdem den Vorsatz hat, auf die Willensbildung der für die Ernennung zuständigen Stelle einzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996, aaO.; zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG : BVerwG, Beschluss vom 14.11.1996 - 2 B 16.96 - OVG M-V, Urteil vom 06.06.1996 - 2 L 1/96 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.1998 - 2 L 28/96

    Soldat; DDR; Staatssicherheit; NVA; Allgemeines Persönlichkeitsrecht;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97
    Verweigert er diese Mitwirkung oder vermag er nicht nachvollziehbar darzutun, weshalb er unrichtige Angaben gemacht hat, ist dies bei der Frage, ob das Bestreiten der Arglist als Schutzbehauptung zu beurteilen ist, zu verwerten (vgl. zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG : Urteil des Senats vom 15.01.1998 - 2 L 28/96 -, m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.1995 - 2 M 51/95

    Probebeamter; Entlassung; Rechtsmißbrauch; Widersprüchliches Verhalten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97
    Insofern bestehen keine wesentlichen Unterschiede, ob es nun um die gesundheitliche oder die charakterliche Eignung geht; so braucht etwa ein Bewerber nicht von sich aus seine MfS-Verstrickung zu offenbaren (vgl. Beschluss des Senats vom 17.08.1995 - 2 M 51/95 -).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 2 B 16.96

    Beamtenrecht - Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe, Herbeiführung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97
    Die Täuschung ist arglistig, wenn dem zu Ernennenden die Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist oder er die Unrichtigkeit zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, und er außerdem den Vorsatz hat, auf die Willensbildung der für die Ernennung zuständigen Stelle einzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996, aaO.; zu § 15 Abs. 1 Nr. 1 SächsBG : BVerwG, Beschluss vom 14.11.1996 - 2 B 16.96 - OVG M-V, Urteil vom 06.06.1996 - 2 L 1/96 -).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 42.84

    Pflichtplatzquote - Beschäftigungspflicht - Anrechnung von Arbeitnehmern auf die

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97
    Denn Beamter darf nur werden, wer den Anforderungen genügt, die in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht an den Inhaber des angestrebten Amts zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1987 - 5 C 42.84 -, Buchholz 436.61 § 6 SchwbG Nr. 1; BVerwG, Urteil v. 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4).
  • BVerwG, 15.06.1989 - 2 A 3.86

    Entlassung eines Beamten auf Probe - Gesundheitliche Eignung eines Beamten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1998 - 2 M 168/97
    Denn Beamter darf nur werden, wer den Anforderungen genügt, die in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht an den Inhaber des angestrebten Amts zu stellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1987 - 5 C 42.84 -, Buchholz 436.61 § 6 SchwbG Nr. 1; BVerwG, Urteil v. 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4).
  • VG Neustadt, 25.09.2015 - 1 L 657/15

    Rücknahme der Ernennung eines Beamten auf Lebenszeit wegen arglistiger Täuschung

    Zwar besteht hier keine Offenbarungspflicht hinsichtlich jeglicher Gesundheitsfragen (OVG MV, Beschluss vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 -, juris), die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für die gesundheitliche Eignung als (Lebenszeit)Beamter drängt sich aber geradezu auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2006 - OVG 4 B 11.06 -, juris).
  • VGH Bayern, 27.01.2016 - 3 ZB 15.2401

    Rücknahme der Ernennung eines Beamten auf Probe wegen arglistiger Täuschung über

    Zwar besteht keine Offenbarungspflicht hinsichtlich jeglicher Gesundheitsfragen (vgl. OVG M.-V., B. v. 23.4.1998 - 2 M 168/97 - juris), die Bedeutung psychischer Vorerkrankungen für die gesundheitliche Eignung als (Lebenszeit)Beamter drängt sich aber geradezu auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 30.11.2006 - 4 B 11.06 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2006 - 4 B 11.06

    Rücknahme der Ernennung, arglistige Täuschung, psychische Störung,

    Die Ernennungsbehörde kann vom Bewerber jedenfalls eine laienhafte Bezeichnung einer bei ihm festgestellten Erkrankung oder zumindest - etwa bei nicht eindeutig diagnostizierten gesundheitlichen Problemen - eine Beschreibung der aufgetretenen Symptome nach Art und Schwere und Angaben über die eventuelle Behandlung verlangen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 - DÖD 1999, 43, 44).

    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 1998 (a.a.O.) rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Im Übrigen betraf die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern einen anders gelagerten Sachverhalt, weil dort die Behörde im Wesentlichen über die beim Einstellungsbewerber aufgetretenen Gesundheitsstörungen informiert war und der Amtsarzt selbst erklärt hatte, die Symptomatik hätte nicht gegen einen Beamtendienst gesprochen; hieraus hatte das OVG Mecklenburg-Vorpommern den Schluss gezogen, der dortige Kläger habe von der Richtigkeit seiner Angaben überzeugt sein dürfen (Beschluss vom 23. April 1998, a.a.O., S. 45).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2016 - 1 B 63/16

    Arglistige Täuschung der Ernennungsbehörde durch einen Bewerber für die

    vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 -, DÖD 1999, 43 = juris, Rn. 22, und Urteil vom 15. Januar 1998 - 2 L 28/96 -, NordÖR 1998, 159 = juris, Rn. 29; VG Lüneburg, Urteil vom 27. August 1997 - 1 A 116/96 -, juris, Rn. 25; Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 46 Rn. 9; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 46 Rn. 35; Summer, in: Fürst u. a., GKÖD, Stand: April 2016, L § 14 BBG Rn. 12; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand: Juli 2015, § 12 Rn. 96; Maiwald, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand: April 2016, § 12 BeamtStG Rn. 40.
  • VG Darmstadt, 24.06.2004 - 1 E 470/04

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Erbkrankheit

    Die bereits im Vorfeld der Begründung eines Beamtenverhältnisses bestehende vorwirkende Treuepflicht gebietet es, dass der Bewerber an der Ermittlung des für das in Aussicht genommene Dienstverhältnis maßgeblichen Sachverhaltes mitwirkt (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.04.1998 - 2 M 168/97 -, abgedruckt in DÖD 1999, S. 43).
  • VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10002/21

    Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur

    Das Verschweigen von Tatsachen ist eine Täuschung, wenn die Behörde nach Tatsachen gefragt hat oder aber der Betreffende auch ohne Befragung weiß oder in Kauf nimmt, dass die verschwiegenen Tatsachen für die Entscheidung der Behörde erheblich sind oder sein können, wenn also das Verschweigen im Zusammenhang mit offenbarten Tatsachen ein falsches Bild ergibt (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 -, Rn. 19, juris), und der Betreffende auch ohne Befragung die Entscheidungserheblichkeit verschwiegener Tatsachen kannte bzw. hätte kennen müssen (Schoch/Schneider VwVfG/Schoch, Juli 2020, VwVfG § 48 Rn. 160).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 6 B 1763/07

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung für den

    dazu auch VerfGH Berlin, Beschluss vom 17.12.1997 - 2/96 - OVG M.-V., Beschluss vom 23.4.1998 - 2 M 168/97 -, DÖD 1999, 43.
  • VG Düsseldorf, 28.05.2014 - 10 L 683/14

    Nachweis der Dienstunfähigkeit eines Beamten aufgrund einer Schimmelpilzbildung

    November 2008, § 8 BBG a. F., Rdnr. 17, 21; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6/06 -, juris Rdnr. 27; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. April 1998 - 2 M 168/97 -, juris Rdnr. 14 ff.
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