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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2004 - 2 M 174/04 |
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16.08.2004 - 2 M 174/04 (https://dejure.org/2004,10401)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 16. August 2004 - 2 M 174/04 (https://dejure.org/2004,10401)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nebentätigkeit eines Vollstreckungsbeamten eines Finanzamtes als Immobilienmakler; Unterscheidung zwischen einem Widerruf und einer Rücknahme der Nebentätigkeitsgenehmigung eines Beamten; Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen durch die Nebentätigkeit
- Judicialis
BBG § 65 Abs. 2; ; LEG M-V § 68 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBG § 65 Abs. 2; LBG M-V § 68 Abs. 2
Beamter; Nebentätigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 07.06.2004 - 6 B 180/04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2004 - 2 M 174/04
Papierfundstellen
- DVBl 2005, 324
- DÖV 2005, 351
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- OVG Schleswig-Holstein, 09.04.1996 - 3 M 21/96
Öffentliches Interesse; Widerruf; Polizeibeamter; Nebentätigkeit; …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2004 - 2 M 174/04
Bei dem gesetzlichen Versagungsgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen und seiner Konkretisierung in § 68 Abs. 2 LBG M-V (vgl. auch § 65 Abs. 2 BBG) handelt es sich um verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn ausschließen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.04.1996 - 3 M 21/96 -, SchlHAnz. 1995, 252).
- VG Schleswig, 20.05.2019 - 12 B 11/19
Untersagung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand für die Dauer von 3 Jahren nach …
Dazu zählen insbesondere das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionierende integre Verwaltung, die Unbefangenheit und Parteilichkeit der Mitarbeiter ohne falsche kollegiale Rücksichtnahme (OVG Greifswald, Beschl. v. 16.08.2004- 2 M 174/04 - juris Rn. 11). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 2 L 148/07
Nebentätigkeit; Interessenkollision
Der Gesetzgeber hebt in den Beispielsfällen darauf ab, welche Auswirkungen die Nebentätigkeit haben "kann" (vgl. Beschl. des Senats vom 16.08.2004 - 2 M 174/04 -, m.w.N.).