Weitere Entscheidung unten: OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2013

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   OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13   

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OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13 (https://dejure.org/2013,16834)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12.06.2013 - 2 M 28/13 (https://dejure.org/2013,16834)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 (https://dejure.org/2013,16834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 14 Abs 1 GG, § 15 Abs 1 S 1 KrWG, § 62 KrWG
    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; behördliche Fehler; Zustandsverantwortlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verantwortlichkeit des Zustandsstörers bei fehlerhaftem behördlichen Handeln; Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers als Zustandsverantwortlichen über den als Orientierungsgrenze geltenden Verkehrswert hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verantwortlichkeit des Zustandsstörers bei fehlerhaftem behördlichen Handeln; Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers als Zustandsverantwortlichen über den als Orientierungsgrenze geltenden Verkehrswert hinaus

Besprechungen u.ä.

  • koehler-klett.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 874
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 744/12

    Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Erkundung eines Grundwasserschadens;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13
    Fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, DVBl 2013, 594 [], RdNr. 36 in Juris, m.w.N.).(Rn.22).

    Im Übrigen ist das Einschreiten gegen den Zustandsstörer, der auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt und wirtschaftlich leistungsfähig ist, jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang die Haftung anderer Personen in Betracht kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, DVBl 2013, 594).

    Fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (VGH BW, Urt. v. 18.12.2012, a.a.O., S. 597, RdNr. 53 in Juris, m.w.N.).

    Die Störerhaftung steht nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung durch die Behörde; vielmehr sind der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes und der Eigentümer einer störenden Sache völlig unabhängig von der Frage einer möglichen oder sogar gebotenen Kontrolle durch die zuständigen Behörden verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf ihre Kosten zu beseitigen (VGH BW, Urt. v. 18.12.2012, a.a.O., S. 597, RdNr. 53 in Juris).

  • OVG Thüringen, 26.03.2012 - 3 KO 843/07

    Inanspruchnahme des Eigentümers von Grundstücken auf einer stillgelegten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13
    Dies ist auch in den Fällen zu beachten, in denen es nicht unmittelbar um eine Sanierung des Grundstücks (durch Bodenaustausch o. ä.), sondern um seine Beräumung von darauf abgelagerten Abfällen geht; auch durch die Auferlegung einer derartigen Pflicht kann es zu einer unzumutbaren Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers durch die mit der angeordneten Maßnahme verbundene Kostenbelastung kommen (vgl. ThürOVG, Urt. v. 26.03.2012 - 3 KO 843/07 -, Juris, RdNr. 94).(Rn.30).

    Dies ist auch in den Fällen zu beachten, in denen es - wie hier - nicht unmittelbar um eine Sanierung des Grundstücks (durch Bodenaustausch o. ä.), sondern um seine Beräumung von darauf abgelagerten Abfällen geht; auch durch die Auferlegung einer derartigen Pflicht kann es zu einer unzumutbaren Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers durch die mit der angeordneten Maßnahme verbundene Kostenbelastung kommen (vgl. ThürOVG, Urt. v. 26.03.2012 - 3 KO 843/07 -, Juris, RdNr. 94).

    Zu prüfen ist insbesondere, ob und in welchen Grenzen es dem Grundstückseigentümer zugemutet werden kann, sein sonstiges Vermögen zur Sanierung in Anspruch zu nehmen, oder bis zu welcher Grenze eine Kostenbelastung zulässig ist (ThürOVG, Urt. v. 26.03.2012, a.a.O., RdNr. 96 f.).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1 [19 ff.], RdNr. 54 ff.) kann die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers im Ausmaß dessen, was ihm zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein.

    Die Zumutbarkeit kann ferner davon beeinflusst werden, ob der Eigentümer Vorteile aus dem Risiko - etwa durch einen reduzierten Kaufpreis oder einen erhöhten Pachtzins - erzielt hat (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000, a.a.O., RdNr. 59 f.).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13
    Eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsverantwortlichen über den als Orientierungsgrenze geltenden Verkehrswert hinaus ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 [], RdNr. 24).

    Fasst man diese Gesichtspunkte zusammen, ist eine Inanspruchnahme des Pflichtigen über den als Orientierungsgrenze geltenden Verkehrswert hinaus nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (BVerwG, Urt. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 [84 f.], RdNr. 24).

  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13
    Der Begriff des Abfallbesitzes ist öffentlich-rechtlicher Art und stimmt nicht mit dem des BGB überein, so dass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1997 - 7 C 58.96 -, BVerwGE 106, 43 [46], RdNr. 10 in Juris).

    Grundsätzlich vermittelt das Eigentum oder der Besitz an den Grundstücken nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände; anders liegt es nur dann, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1997, a.a.O., RdNr. 11 f. in Juris).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10

    Deponie; Betriebsdeponie; Betreiber; Inhaber; Betriebsführung; für eigene

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13
    RdNr. 16 in Juris; vgl. auch BVerwG, Beschl.v. 22.07.2010 - 7 B 12.10 -.

    NVwZ-RR 2010, 759, RdNr. 15).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2008 - 8 B 1476/08

    Voraussetzungen für das Auftreten einer Person oder einer Personenmehrheit als

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 12.06.2013 - 2 M 28/13
    Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt (OVG NW, Beschl. v. 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 [457].
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.06.2021 - 11 B 20.16

    Beräumungsanordnung; Anlage zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; Insolvenz

    Die Entsorgungspflicht nach § 15 KrWG und die Inanspruchnahme nach § 62 KrWG stehen nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung der Abfallbehandlungsanlage durch die Behörde (vgl. OVG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 12 Juni 2013 - 2 M 28/13 - juris, Rn. 22).

    Ist die Behörde jedoch nicht Abfallerzeuger oder -besitzer i.S.d. § 15 KrWG, ist sie auch nicht im Rahmen einer Adressatenauswahl nach § 62 KrWG zu berücksichtigen (vgl. zu §§ 15, 62 KrWG: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 - juris, Rn. 22; zur "polizeilichen Störerhaftung" nach dem BBodSchG: VGH BaWü, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12 - juris, Rn. 53 m.w.N.; in diese Richtung gehend bereits Beschluss des Senats vom 22. November 2006 - OVG 11 N 53/05 - juris Rn. 8).

    Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn es - wie hier - nicht unmittelbar um eine Sanierung des Grundstückes (durch Bodenaustausch o.ä.), sondern um seine Beräumung von darauf abgelagerten Abfällen geht (bejahend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 - juris, Rn. 30 - zu einer Maßnahme nach §§ 15, 62 KrwG und OVG Thüringen, Beschluss vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris, Rn. 94 - zu § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ThAbfAG, jeweils mit der Begründung, auch die Auferlegung der Entsorgungspflicht nach den vorgenannten Vorschriften könne wegen der mit der Maßnahme verbundenen Kostenbelastung zu einer unzumutbaren Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers führen; ablehnend: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24. Januar 2018 - 5 K 8/16 - juris, Rn. 34 ff., 39 - zu § 62 KrWG unter Verweis auf den unterschiedlichen Charakter der Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem KrW-/AbfG bzw. KrWG; verneinend für die Inanspruchnahme des nicht wegen ihrer Zustandsverantwortlichkeit als Grundstückeigentümerin in Anspruch genommen Abfallerzeugers: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 - 17 K 2868/11 - juris, Rn. 216), kann hier dahinstehen.

  • VG Frankfurt/Oder, 28.09.2016 - 5 K 519/15
    Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall erforderliche Anordnungen treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13).

    Indes kommt es auf einen solchen Besitzwillen im öffentlichen Abfallrecht nicht an (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2014 - 7 K 608/11 We).

    Denn fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12).

    Allein durch möglicherweise fehlerhaftes behördliches Handeln wird eine eigene Störerhaftung des Beklagten deshalb nicht begründet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VGH Baden-Würtemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12; BVerwG, Beschluss vom 07. August 2013 - 7 B 9.13 zum BBodSchG).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2015 - 2 M 147/14

    Bauaufsichtliches Einschreiten: Inanspruchnahme des ehemaligen Eigentümers nach

    Während eine den Restwert überschreitende Belastung unzumutbar sein kann, wenn die zu beseitigende Gefahr auf Naturereignisse, der Allgemeinheit oder nicht nutzungsberechtigten Dritten zuzurechnende Ursachen zurückgeht und selbst eine geringere Belastung unverhältnismäßig sein kann, wenn das Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen und die Grundlage seiner privaten Lebensführung bildet, kann andererseits selbst eine den Restwert übersteigende Belastung zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 26.02.2014 - 1 LB 100/09 -, juris RdNr. 76 f. unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, juris RdNr. 51 ff.; Beschl. d. Senats v. 03.12.2012 - 2 M 166/12 - BA S. 4 und Beschl. v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 -, juris RdNr. 25 ff.).

    Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - a.a.O. RdNr. 59; Beschl. d. Senats v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 - a.a.O. RdNr. 27).

  • VG Frankfurt/Oder, 24.01.2018 - 5 K 8/16

    Anordnung der Beräumung und Entsorgung von Abfällen auf einem im Eigentum des

    Fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers, noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012, Rn. 53 in Juris, m.w.N.; vgl. zum BBodSchG: BVerwG, Beschluss vom 07. August 2013 - 7 B 9/13 -, juris).

    Die Störerhaftung steht nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung durch die Behörde; vielmehr sind der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes und der Eigentümer / Besitzer einer störenden Sache völlig unabhängig von der Frage einer möglichen oder sogar gebotenen Kontrolle durch die zuständigen Behörden verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf ihre Kosten zu beseitigen (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 -, juris).

    Die Rechtsprechung des BVerfG ist hier zudem bereits dem Grunde nach nicht einschlägig (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2014 -2 A 726/13.Z -, juris; a.A. wohl: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013, - 2 M 28/13 - juris).

    39 Ergänzend ist in den Blick zu nehmen, dass im Hinblick auf den unterschiedlichen Charakter der Anordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dem KrW-/AbfG bzw. KrWG die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Ansätze im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden können (a.A.: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013, - 2 M 28/13 - juris).

  • VG Frankfurt/Oder, 17.06.2019 - 5 K 4267/17

    Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

    Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall erforderliche Anordnungen treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13).

    Auf einen besonderen (zivilrechtlichen) Besitzwillen kommt es im öffentlichen Abfallrecht nicht an (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VG Weimar, Urteil vom 12. Februar 2014 - 7 K 608/11 We).

    Denn fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite beseitigen weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12).

    Zudem würde durch möglicherweise fehlerhaftes behördliches Handeln eine eigene Störerhaftung des Beklagten deshalb nicht begründet (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 744/12; BVerwG, Beschluss vom 07. August 2013 - 7 B 9.13 zum BBodSchG).

  • VG Düsseldorf, 24.01.2014 - 17 K 2868/11

    Klärschlammentsorgung

    Darauf, ob dieser Betrag den Verkehrswert der Grundstücke der ehemaligen Kläranlage und/oder nur der Schlammplätze übersteigt, vgl. zu dieser Grenze der Belastung BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris, Rn. 56; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 -, juris, Rn. 25 ff., m.w.N., kommt es nicht an.
  • VG Gelsenkirchen, 25.09.2018 - 9 K 5544/14

    Sanierungsanordnung, störender Hoheitsträger, Zuständigkeit der oberen

    in dem im Berufungsverfahren am 27. Januar 2016 durchgeführten Erörterungstermin - 8 A 1352/13 und 8 A 1353/13 -, Seite 3 des Protokolls; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. April 2014 - 9 L 349/14 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2017 - OVG 11 N 10.15 -, juris Rn. 4 ff. Zu dem gleichen Ergebnis neigend, die Frage aber letztlich offen lassend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 -, juris Rn 16; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2008, S. 80 f.; Radtke, Wege aus der "kostenlosen" Abfallentsorgung durch den Staat bei Insolvenz des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage, 2011, S. 221 ff. und 301 ff. Anderer Ansicht für die Nachsorgepflichten: OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 4 B 57/10 -, juris Rn. 12. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Mai 2005 -, juris Rn. 43.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2016 - 2 M 156/15

    Haftung des Fiskalerben für bauaufsichtliche Verfügung; Einstandspflicht eines

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 -, NVwZ-RR 2013, 874 [875], RdNr. 22 in juris, m.w.N.) beseitigen fehlerhaftes behördliches Handeln oder behördliche Überwachungsdefizite weder die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Zustands- oder Verhaltensstörers noch begründen sie eine eigene Störerhaftung der Behörde.
  • VG Ansbach, 28.01.2015 - AN 11 K 14.00032

    Abfallbeseitigung; Vollstreckung; Adressat; Verantwortlicher

    Ob darüber hinaus auch eine subsidiäre Störerhaftung nach den allgemeinen, ordnungsrechtlichen Grundsätzen des Polizei- und Sicherheitsrechts im Sinne einer Verhaltens- oder Zustandsstörerverantwortlichkeit möglich ist (Dafür: v. Komorowski in: Jarass/Petersen KrWG § 62 Rn 12; VG Ansbach v. 8.5.2013 - AN 11 K 12.01062 - Rn 36) oder ob diesen Verantwortlichkeiten nur noch für die Auswahl unter mehreren abfallrechtlich Pflichtigen (etwa im Verhältnis des Abfallbesitzers zum Abfallerzeuger) Bedeutung zukommt (so z.B. OVG Bautzen v. 12.6.2013 - 2 M 28/13 - Rn 19 = NVwZ-RR 2013, 874), muss hier nicht entschieden werden.

    Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass die Inanspruchnahme eines Zustandsstörers jedenfalls dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn ein Handlungsstörer gar nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann (OVG Bautzen v. 12.6.2013 - 2 M 28/13 - Rn 19 = NVwZ-RR 2013, 874; VGH BW v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - Rn 47 = DVBl 2013, 594 ff.).

  • VG Lüneburg, 26.02.2015 - 2 A 190/13

    Dürftigkeitseinrede; Ersatzvornahme; Kostenbescheid; Nachlassverbindlichkeit;

    Die Störerhaftung steht nicht unter dem Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Überwachung durch die Behörde; vielmehr sind der Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes und der Eigentümer einer störenden Sache völlig unabhängig von der Frage einer möglichen oder sogar gebotenen Kontrolle durch die zuständigen Behörden verpflichtet, den rechtswidrigen Zustand auf ihre Kosten zu beseitigen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 - VGH BW, Urt. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 -, jeweils zit. n. Juris).

    Die Belastung des Eigentümers bzw. Besitzers mit Kosten einer Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer bzw. Besitzer nicht zumutbar ist; zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer bzw. Besitzer als Belastung zugemutet werden kann, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstückes nach Durchführung der Sanierung dienen (st. Rspr, vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.11.2005 - 11 ME 146/05 -, zit. n. Juris; BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 M 28/13 -, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14

    Bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung; Standsicherheitsgutachten;

  • VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 6043/19

    Anspruch eines Landkreises gegen das Bundesland auf Erstattung von Kosten, die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2019 - 2 L 33/18

    Abfallrechtliche Entsorgungsverfügung; Beseitigung der Holzasche eines

  • OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22

    Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Abfallbesitz; Grundstück;

  • VG Gelsenkirchen, 04.04.2014 - 9 L 349/14

    Abfallentsorgungsanlage; Sanierung; Anlagenbezogene Pflichten; Anwendungsbereich

  • VG Düsseldorf, 25.07.2018 - 3 L 1395/18

    Immissionsschutzrecht

  • VG Düsseldorf, 11.07.2018 - 17 L 1507/18
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.2020 - 2 M 46/20

    Abfallrechtliche Entsorgungsanordnung; Änderung der Zweckbestimmung der

  • VG Düsseldorf, 15.02.2022 - 17 K 8415/19
  • VG Meiningen, 29.11.2013 - 5 E 570/13

    Grenzen der Heranziehung eines Zustandsverantwortlichen zu Maßnahmen, die der

  • VG Magdeburg, 03.12.2013 - 2 A 232/11

    Insolvenzverwalter als Betreiber einer Anlage und zur Entsorgung von Abfall

  • VG Bremen, 28.09.2015 - 1 K 1268/15
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