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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2009 - 2 M 49/09   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2009 - 2 M 49/09 (https://dejure.org/2009,15619)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 M 49/09 (https://dejure.org/2009,15619)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 2 M 49/09 (https://dejure.org/2009,15619)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verwaltungsvollstreckung: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Vollstreckungsanordnung; Bestimmung des richtigen Antragsgegners

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz i.F.d. Fortführung einer auf Grund eines geschlossenen Vergleichsvertrags ausgesetzten Verwaltungsvollstreckung; Richtiger Antragsgegner beim Verwaltungsvollstreckungsschutzersuchen

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 5; ; VwGO § 123; ; ZPO § 767; ; ZPO § 769; ; VwVfG M-V § 111 Abs. 1; ; VwVfG § 1; ; VwVfG § 2; ; VwVfG § 3; ; VwVfG § 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufiger Rechtsschutz i.F.d. Fortführung einer auf Grund eines geschlossenen Vergleichsvertrags ausgesetzten Verwaltungsvollstreckung; Richtiger Antragsgegner beim Verwaltungsvollstreckungsschutzersuchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 04.05.1994 - 23 CS 94.913
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2009 - 2 M 49/09
    Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 - BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 - HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rdn. 14 ff.).

    Der Antragsteller hat aber in der Sache keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994, a.a.O.), weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund fehlt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2008 - 9 S 38.07

    einstweilige Anordnung; Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Voraussetzungen;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2009 - 2 M 49/09
    Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 - BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 - HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rdn. 14 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2009 - 2 M 77/09

    Internetveröffentlichung über Empfänger von Agrarzuwendungen aus EU-Mitteln

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2009 - 2 M 49/09
    Allerdings dürfen seine Interessen nicht isoliert betrachtet werden; so ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die angestrebte Regelung nachteilig auf berechtigte Interessen des Antragsgegners auswirkt (vgl. Beschl. des Senats vom 04.05.2009 - 2 M 77/09 -).
  • VerfGH Bayern, 12.10.1999 - 5-VI-98
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2009 - 2 M 49/09
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann (vgl. BayVerfGH, Beschl. v. 12.10.1999 - Vf 5-VI-98 -, NVwZ-RR 2000, 194 m.w.N.; Engelhart/App, VwVfG und VwZG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 9).
  • VGH Hessen, 21.11.1991 - 3 TG 2364/91

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2009 - 2 M 49/09
    Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 - BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 - HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 -jeweils zit. nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 167 Rdn. 14 ff.).
  • VGH Hessen, 09.01.2008 - 1 TG 2464/07

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.2009 - 2 M 49/09
    Das Beschwerdegericht ist regelmäßig (nur) zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung berufen (vgl. nur HessVGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 1 TG 2464/07 - m.w.N.., zit. nach juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2015 - L 11 KA 77/14

    Vertragsarztangelegenheiten

    Der Rückgriff auf zivilprozessuale Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich, da das SGG insoweit ausreichend Rechtsschutz bietet (vgl. für den vergleichbaren Fall des ausreichenden Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009, 2 M 49/09, zitiert nach Juris, Rn. 9, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, 9 S 38/07).".
  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 2 A 7/15

    Bodenschutzrechtliche Untersuchungsanordnung; Grundwassergefährdung;

    Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach dem einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz der Landes Niedersachsen (NVwVG) richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.02.2008 - 9 S 38.07 - BayVGH, Beschl. v. 04.05.1994 - 23 CS 94.913 - HessVGH, Beschl. v. 21.11.1991 - 3 TG 2364/91 - OVG Meckl.-Vorpommern, Beschl. v. 11.05.2009 - 2 M 49/09 -, jeweils zit. nach Juris).
  • VG Greifswald, 05.11.2013 - 3 B 920/13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Zwangsvollstreckung aus einem

    Materiell-rechtliche Einwendungen des Vollstreckungsschuldners, die sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderung oder aber gegen deren Vollstreckbarkeit richten, sind nach § 111 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG und § 256 Abgabenordnung (AO) bei der Anordnungsbehörde durch Antrag auf Einstellung der Vollstreckung geltend zu machen, der im Falle seiner Ablehnung durch die Anordnungsbehörde und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren mit der Verpflichtungsklage im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt werden kann (OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 M 49/09 -, juris, m.w.N.).

    Allerdings dürfen seine Interessen nicht isoliert betrachtet werden; so ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die angestrebte Regelung nachteilig auf berechtigte Interessen des Antragsgegners auswirkt (OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 M 49/09 -, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2016 - 2 M 31/16

    Vollstreckung von Rundfunkbeitragsbescheiden durch den Norddeutschen Rundfunk

    Richtet sich der Vollstreckungsschuldner gegen die Art und Weise der Vollstreckung, beanstandet er also konkrete Vollstreckungshandlungen, so wäre die Vollstreckungsbehörde der zutreffende Antragsgegner, nicht dagegen die die Vollstreckung anordnende Behörde, hier der Norddeutsche Rundfunk (vgl. Beschluss des Senats vom 11.05.2009 - 2 M 49/09 - zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.10.2009 - L 7 KA 34/09

    Vollstreckung eines Regressbescheides durch eine Krankenkasse; Einstellung der

    Der Rückgriff auf zivilprozessuale Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich, da das SGG insoweit ausreichend Rechtsschutz bietet (vgl. für den vergleichbaren Fall des ausreichenden Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009, 2 M 49/09, zitiert nach Juris, Rn. 9, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008, 9 S 38/07).
  • VG Lüneburg, 09.04.2020 - 3 B 6/20

    Anhaltspunkte, konkrete; Bekanntgabe, fehlende; Zugang, Bestreiten

    Rügt der Antragsteller wie hier die fehlende Bekanntgabe des Bescheids, kommt damit vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2017 - 5 B 298/17 -, juris Rn. 8; ferner OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 11.5.2009 - 2 M 49/09 -, juris Rn. 9; zu der in der Hauptsache zu erhebenden Feststellungsklage vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 - 8 C 127.84 -, juris Rn. 16; ferner Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Oktober 2019, § 11 Rn. 69 m. w. N.).
  • VG München, 13.04.2016 - M 7 K 15.4875

    Einwendungen gegen Zwangsvollstreckung aus Leistungsbescheid

    Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder, hier nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (OVG MV, B. v. 11. Mai 2009 - 2 M 49/09 - juris Rn. 10 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 167 VwGO Rn. 18 ff.; Pietzner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Erg.lfg.
  • VG Cottbus, 03.02.2021 - 6 L 33/20

    Gebühren

    Wollte man daraus den Schluss ziehen, dass sich die Antragstellerin gegen eine Vollstreckung der Bescheide des W...im Allgemeinen wendet und deren vorläufige Einstellung begehrt, hätte sie ihren Antrag aber nicht gegen den mit der Vollstreckung betrauten Antragsgegner als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 17 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg), sondern vielmehr gegen den die Vollstreckung veranlassenden W... als Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 Abs. 4 VwVGBbg richten müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - 9 S 18.18-, juris, Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 M 49/09 -, juris, Rn. 11, VG Cottbus, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 6 L 306/18 -, juris Rn. 9).
  • VG Cottbus, 23.02.2021 - 6 L 443/20

    Gebühren

    Demgegenüber scheidet vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus, da dieser nur gewährt werden kann, wenn in der Hauptsache zulässigerweise eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO erhoben wird (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2004 - 3 B 147/03 -, S. 2 des E. A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 15 B 1845/09 -, juris, Rn. 1; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 M 49/09 -, juris, Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 6 L 306/18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 29. November 2011 - VG 6 L 131/11 -, juris, Rn. 4).
  • VG Berlin, 20.02.2015 - 26 L 35.15

    Vollstreckung aus einem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

    Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung ist nicht möglich, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach dem einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetz richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 M 49/09 - juris, Rn. 9 m. w. N.).
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   Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen, 29.09.2009 - 2 M 49/09   

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Schlichtungsstelle nach dem MVG der Evangelischen Kirche von Westfalen, Entscheidung vom 29. September 2009 - 2 M 49/09 (https://dejure.org/2009,79246)
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  • kirchenrecht-ekvw.de

    §§ 41 Abs. 1 Buchstabe b MVG.EKD; 7 Abs. 2 AVR.Diakonie.EKD
    Anfahrtsweg, Mitarbeitervertretung, Mitbestimmung, Umsetzung

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   SchlSt der Evangelischen Kirche von Westfalen, 29.09.2009 - 2 M 49/09   

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Volltextveröffentlichung

  • kirchenrecht-ekvw.de

    §§ 41 Abs. 1 Buchstabe b MVG.EKD; 7 Abs. 2 AVR.Diakonie.EKD
    Anfahrtsweg, Mitarbeitervertretung, Mitbestimmung, Umsetzung

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