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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2001 - 2 M 95/00   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2001 - 2 M 95/00 (https://dejure.org/2001,19796)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 (https://dejure.org/2001,19796)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Januar 2001 - 2 M 95/00 (https://dejure.org/2001,19796)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 2001, 877
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2002 - 2 M 15/02
    Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 L 11.82 -, E 68, 109; Beschlüsse des Senats vom 23.06.1997 - 2 M 41/97 -, vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 - und vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 - VGH Mannheim, Beschluß vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, DRiZ 1997, 151).

    Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß bei Beamten, die nach der Einschätzung ihres Dienstherrn den Anforderungen ihres statusrechtlichen Amtes in gleichem oder wesentlich gleichem Maße gerecht werden, in der Regel derjenige herausragt, dessen statusrechtliches Amt höher eingestuft ist (vgl. Beschluß des Senats vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 - OVG Koblenz, Beschluß vom 14.03.1994 - 13 B 10166/94 -, DÖD 94, 294).

  • VG Hamburg, 10.09.2001 - 22 VG 2065/01

    Konkurrentenstreit unter Beamten

    Zweck eines solchen Vorstellungsgespräches ist es u.a., denjenigen, die über die Stellenbesetzung zu entscheiden haben, einen persönlichen Eindruck von dem Bewerber zu verschaffen und ggf. Fragen auszuräumen, die nach den Beurteilungen und nach Auswertung der Personalakten noch offengeblieben sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.1.2001 - 2 M 95/00 - in Juris; OVG Bremen, Beschl. v. 19.2.1999 in NordÖR 1999, 249 f. = DÖD 1999, 238 [239]).

    Dasselbe Gericht hat es auch nicht beanstandet, daß einem Vorstellungsgespräch bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ein ausschlaggebendes Gewicht zukommt (Beschl. v. 28.10.1996 teilw. abgedruckt in IÖD 1997, 138 ff. - im übrigen in Juris; ebenso im Ergebnis OVG Greifswald, Beschl. v. 30.1.2001 - 2 M 95/00 - in Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2002 - 4 S 457/02

    Bewerberauswahl für Beförderungsdienstposten

    Auch kann die Berücksichtigung des Anforderungsprofils dazu führen, dass einem Bewerber, der dessen Voraussetzungen am besten erfüllt, bei der Stellenbesetzung selbst dann der Vorzug gegeben werden darf, wenn seine Befähigung und dienstlichen Leistungen im Vergleich zu den Mitbewerbern, auch wenn sie statusrechtlich höher eingestuft sind, (geringfügig) schlechter beurteilt worden sind (vgl. Bayrischer VGH, Beschluss vom 19.01.2000, DVBl. 2000, 1140; OVG Greifswald, Beschluss vom 30.01.2001, DÖV 2001, 877 ; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.09.1999, VBlBW 2000, 121).
  • VG Lüneburg, 19.03.2007 - 1 B 46/06

    Eilrechtsschutz für Bewerbungsverfahrensanspruch einer Studiendirektorin für die

    Vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 30.1.2001 - 2 M 95/00 - , NJOZ 2001, 378:.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2001 - 2 M 64/01

    Ausschreibung, Ernennung, Konkurrentenstreit

    Dass er sich dabei in unzulässiger Weise als gebunden angesehen hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des Senats vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2002 - 2 M 59/02

    Stellenhebung, Stellenbesetzung, Professur

    Die gerichtliche Nachprüfung von Personalauswahlentscheidungen ist inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, insbesondere darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 - 2 L 11.82 -, E 68, 109; Beschlüsse des Senats vom 23.06.1997 - 2 M 41/97 -, vom 18.05.1998 - 2 M 13/98 -und vom 30.01.2001 - 2 M 95/00 - VGH Mannheim, Beschluß vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, DRiZ 1997, 151).
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