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   OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2006 - 2 MB 10/06   

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https://dejure.org/2006,16940
OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2006 - 2 MB 10/06 (https://dejure.org/2006,16940)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.04.2006 - 2 MB 10/06 (https://dejure.org/2006,16940)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. April 2006 - 2 MB 10/06 (https://dejure.org/2006,16940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bürgerbegehren gegen den Abschluss eines Erbbaupachtvertrages durch eine Gemeinde; Erforderlichkeit eines Kostendeckungsvorschlags für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Eintritt eines gesetzlichen Suspensiveffekts nach Feststellung der Zulässigkeit des ...

  • Judicialis

    GO SH § 16 g Abs. 3 S. 4

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.12.1991 - 2 L 319/91

    Zurordnung eines Bürgerbegehrens zu einem Beschluss der Gemeindevertretung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2006 - 2 MB 10/06
    Die in § 16 g Abs. 3 Satz 4 GO genannten Anforderungen sind Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bürgerbegehrens (std. Rsp. d. Senats, vgl. Urt. v. 17.12.1991 - 2 L 319/91 -, Die Gemeinde 1992, 292; Urt. v. 19.12.2005 - 2 LB 19/95 -, Die Gemeinde 2006, 74).

    Der von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegte Alternativvorschlag zu einem Umbau der Kurverwaltung und daraus sich ergebenden Kosten ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil ein nach der Stimmabgabe eingereichter Kostendeckungsvorschlag die Voraussetzungen des § 16 g Abs. 3 Satz 4 GO nicht erfüllt (Senatsurt. v. 17.12.1991, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004 - 15 B 522/04

    Anforderungen und Wirkung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2006 - 2 MB 10/06
    "Verlangte Maßnahme" im Sinne dieser Vorschrift, für die ein Kostendeckungsvorschlag erforderlich ist, kann auch das Unterlassen eines Vorhabens sein, sofern durch das Unterlassen Kosten ausgelöst werden (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2004 - 15 B 522/04 -, NVwZ-RR 2004, 519).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2005 - 2 MB 30/05

    Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, einstweilige Anordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2006 - 2 MB 10/06
    Das schließt aber einstweiligen Rechtsschutz im Übrigen nicht aus (Senatsbeschl. v. 24.06.2006 - 2 MB 53/94 -), insbesondere dann, wenn - wie hier - die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde, das Bürgerbegehren sei unzulässig, mit Rechtsbehelfen angegriffen wird (Senatsbeschl. v. 22.08.2005 - 2 MB 30/05 -, NVwZ 2006, 363).
  • VG Köln, 26.02.2002 - 4 L 53/02

    Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2006 - 2 MB 10/06
    Ob bei einer angestrebten Beschaffung dringend benötigter Mittel durch die Veräußerung von Gemeindevermögen etwas anderes gilt (so VG Köln, Beschl. v. 26.02.2002 - 4 L 53/02 -, NWVBl. 2002, 319), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • VG Bremen, 01.11.2018 - 1 V 667/18

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehens - Bürgerbegehren; Kostendeckung;

    Das trifft auch dann zu, wenn mit dem Begehren das Unterlassen eines Vorhabens angestrebt wird, sofern durch das Unterlassen Kosten ausgelöst werden (vgl. OVG Schleswig, B. v. 24.04.2006 - 2 MB 10/06 - juris).

    Dadurch soll vermieden werden, dass ein Bürgerbegehren Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar und nicht finanzierbar sind (vgl. zum jeweil. Landesrecht: VGH Mannheim, U. v. 06.07.1982,1 S 1526/81, ESVGH 33, 42; VGH Kassel, B. v. 18.03.2009,8 B 528/09, juris, Rn. 54; OVG Lüneburg, B. v. 11.08.2003,10 ME 82/03, juris, Rn. 2; OVG Schleswig, B. v. 24.04.2006 - 2 MB 10/06 - juris Rdnr. 9).

    Ein gleichwohl unterbreiteter Kostendeckungsvorschlag ist unschädlich (vgl. VGH Mannheim, U. v. 21.04.2015, 1949/13, juris, Rn. 72; OVG Schleswig, B. v. 24.04.2006 - a.a.O.).

    Zudem werden entgangene Gewinne zwar in der Ökonomie als Opportunitätskosten bezeichnet, jedoch weder in der Kosten- und Leistungsrechnung als Kosten (vgl. "Wikipedia" zu "Opportunitätskosten") noch im Steuerrecht als Werbungskosten behandelt (vergleiche BFH, U. v. 19.04.2012, VI R 25/10) und stellen keine Kosten dar, die von einem Bürgerbegehren mit einem Kostendeckungsvorschlag erfasst werden müssten (vgl. OVG Münster, B. v. 19.03.2004,15 B 522/04, juris, Rn. 17 ff.; OVG Schleswig, B. v. 24.04.2006, 2 MB 10/06, juris, Rn. 9).

  • VGH Hessen, 18.03.2009 - 8 B 528/09

    Bürgerbegehren gegen Verkauf von Anteilen einer Flugplatz GmbH

    2008 S. 307 f. = juris Rdnr. 8; OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. April 2006 - 2 MB 10/06 - juris Rdnr. 9; VG Kassel, Urteil vom 12. Mai 2006 - 3 E 57/05 - HGZ 2008 S. 186 ff. = juris Rdnrn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. November 2007 - 1 L 1909/07 - juris Rdnr. 10).

    Unabhängig von der Frage, ob auch bei einer Erweiterung des Kostenbegriffs um entgangenen Gewinn ein Schaden entstehen würde, weil der Kaufpreis trotz der Vermögenswerte der HFG über dem wirtschaftlichen Wert der Gesellschaftsanteile liegt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 19. März 2004 a.a.O. juris Rdnrn. 17 ff.), und unabhängig davon, ob bei einem bloßen Einnahmeausfall überhaupt neben dessen Bezifferung ein Deckungsvorschlag für dessen Ausgleich erforderlich ist (dagegen wohl OVG Schl.-H., Beschluss vom 24. April 2006 a.a.O. juris Rdnr. 9), hat das Bürgerbegehren hier jedenfalls einen Deckungsvorschlag unterbreitet, der nicht von vornherein als nach den gesetzlichen Bestimmungen undurchführbar oder sonst nicht realisierbar erscheint.

  • VG Schleswig, 03.04.2023 - 6 B 1/23
    Diese Norm stellt ein subjektiv-öffentliches und nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähiges Recht dar (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 20.Juli 2002 - 2 MB 15/07, juris Rn. 3; B. v. 22. August 2005 - 2 MB 30/05 -, juris Rn. 9, B. v. 24. April 2006 - 2 MB 10/06, juris Rn. 7).

    Insofern ist grundsätzlich eine Folgenabwägung vorzunehmen, insbesondere dann, wenn der Ausgang des Rechtsstreits über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens als offen anzusehen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 24. April 2006 - 2 MB 10/06 -, juris Rn. 7).

    Spricht weit Überwiegendes gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, ist ein Anordnungsanspruch schon nicht glaubhaft gemacht (vgl. VGH Kassel, B. v. 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 - NVwZ 1997, 310, 311; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 24. April 2006 - 2 MB 10/06 -, juris Rn. 7).

  • VG Magdeburg, 24.10.2013 - 9 B 273/13

    Gemeinderecht: Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens

    Kosten der mit dem Bürgerbegehren erstrebten Maßnahme sind nicht nur die unmittelbaren Kosten, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und auch die Kosten einer begehrten Alternativmaßnahme (vgl. u. a. OVG Münster, B. v. 19.03.2004, 15 B 522/04 sowie v. 21.11.2007, 15 B 1879/07; OVG Schleswig-Holstein, B. v. 24.04.2006, 2 MB 10/06; VG Magdeburg, Urt. v. 12.05.2004, a. a. O., alle juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.2008 - 2 MB 25/08

    Bürgerbegehren; einstweilige Anordnung; Kommunalrecht; Zulässigkeit

    Das schließt aber einstweiligen Rechtsschutz im Übrigen nicht aus, insbesondere dann, wenn - wie hier - die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde, das Bürgerbegehren sei unzulässig, mit Rechtsbehelfen angegriffen wird (Beschl. v. 22.08.2005 - 2 MB 30/05 -, NVwZ 2006, 363, Beschl. v. 24.04.2006 - 2 MB 10/06 -).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.07.2007 - 2 MB 15/07
    Spricht jedoch weit Überwiegendes für die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, vermag der Umstand allein, dass der Vollzug der mit dem Begehren angegriffenen Maßnahme das weitere Verfahren hinfällig werden ließe, den Erlass einer Sicherungsanordnung nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluss v. 24.06.2006 2 MB 10/06 ).
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