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   OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2003 - 2 MB 33/03   

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https://dejure.org/2003,16223
OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2003 - 2 MB 33/03 (https://dejure.org/2003,16223)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 (https://dejure.org/2003,16223)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. April 2003 - 2 MB 33/03 (https://dejure.org/2003,16223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Wohneigentümers zu Niederschlagswassergebühren; Tauglichkeit eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs der überbauten und befestigten Fläche für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr; Nichterforderlichkeit eines "Verdunstungsabschlags ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 06.03.1997 - 8 B 246.96

    Ortsdurchfahrtenentwässerung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2003 - 2 MB 33/03
    Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 06.03.1997 - 8 B 246/96 -, NVwZ-RR 1998, 130) den vorstehenden Ausführungen nicht entgegensteht.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.1999 - 2 K 19/97

    Zentrale Abwasserbeseitigung; Nichtigkeit verschiedener Satzungsvorschriften;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2003 - 2 MB 33/03
    Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Maßstab der überbauten und befestigten Fläche ein für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr tauglicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist (vgl. auch Urt. d. Senats v. 24.11.1999 - 2 K 19/97 -, Die Gemeinde 2000, 46).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.10.2016 - 2 LB 2/16

    Gemeinden dürfen Gebühren erheben für die Entwässerung von Straßen anderer

    Soweit das Verwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung den Senatsbeschluss vom 25. April 2003 (- 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173) in Anspruch nimmt, um die Unzulässigkeit einer Gebührenerhebung zu belegen, ist dem entgegen zu halten, dass dort - lediglich - festgestellt worden ist, dass die Entwässerung von öffentlichen Straßenflächen nicht unter den Begriff der "Grundstücksentwässerung" fällt, die dadurch verbundenen Kosten deshalb nicht die Kalkulation der Grundstücksentwässerungsgebühren eingestellt werden dürfen, sondern aus diesem Gebührenhaushalt auszusondern sind.

    Sollte dem Eilbeschluss des Senats vom 25. April 2005 (- 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173) die Auffassung entnommen werden, dass mit Blick auf die Straßenentwässerung der Weg zur Gebührenerhebung versperrt sein soll, hält der Senat hieran nicht fest.

  • VG Schleswig, 29.04.2013 - 4 A 185/08

    Abgabenrecht - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 - juris), der zufolge der Träger der gemeindlichen Abwasseranlage eine Beteiligung an den Straßenentwässerungskosten eines anderen Straßenbaulastträgers nur außerhalb des Gebührenrechts verlangen kann, bildet Grundlage des Zahlungsbegehrens der Klägerin allein der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, grundsätzlich denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007 - 9 B 36.07 - juris).

    Denn nach der genannten Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003, aaO) handelt es sich bei Straßenflächen nicht um von Einrichtungen der Abwasserbeseitigung bevorteilte Grundstücke.

    Den in der Ersparnis von Aufwendungen liegenden Vermögensvorteil hat der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt, weil insoweit keine zweckgerichtete Vermögensvermehrung durch die Klägerin vorliegt und sie die mit der Inanspruchnahme ihrer Abwasserbeseitigungsanlage durch andere Straßenbaulastträger verbundenen Kosten - anders als der Beklagte offenbar annimmt - nicht den "privaten" Grundstückseigentümern auferlegen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003, aaO).

    Da sich eine solche Sichtweise jedoch - wie bereits dargelegt - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003, aaO) verbietet und der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht auf den Ausgleich einer beim Gläubiger entstandenen Vermögenseinbuße, sondern auf die Rückabwicklung eines dem Schuldner nicht gebührenden Vermögenszuwachses zielt (BVerwG, Beschluss vom 16.11.2007, aaO), können kalkulatorische Kosten - weil keinen Vermögenszuwachs beim Beklagten bezeichnend - nicht in Ansatz gebracht werden.

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.10.2007 - 2 LB 34/06

    Abwassergebühr; Kostenaufteilung; Mischkanalisation; Niederschlagswassergebühr;

    Soweit es um die Straßenentwässerung geht, sind diese Anlagen Teil der Einrichtung Straße (Senatsurt. v. 12.07.2000 - 2 L 28/99 -, Die Gemeinde 2000, 234 = NordÖR 2000, 391), die darauf entfallenden Kosten bei der Ermittlung von Gebühren für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung sind deswegen auszusondern (Senatsbeschl. v. 25.04.2003 - 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173).

    Dabei wird zunächst vernachlässigt, dass kalkulatorische Kosten wie Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals nur innerhalb der jeweiligen Einrichtung entstehen können und für die Straßenentwässerung allenfalls dann zu kalkulieren sind, wenn andere Träger der Straßenbaulast zu den Kosten herangezogen werden sollen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 25.04.2003, a.a.O).

  • OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Schon nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen konnten auch für die Einleitung von Straßenoberflächenwasser Gebühren von den Trägern der Straßenbaulast erhoben werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.10.1996 - 9 A 4145/94 -, ZKF 1997, 110; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschl. v. 06.03.1997 - 8 B 246/96 -, ZKF 1998, 160 zurückgewiesen; Schulte-Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 352d; a. A. OVG SH, Beschl. vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173 f.; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 146a m. w. N.; Lohmann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn 668b und 658a m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.03.2009 - 4 L 438/06

    Befugnis zur Erhebung von Benutzungsgebühren gegenüber Straßenbaulastträgern für

    Soweit es um die Straßenentwässerung gehe, seien diese Anlagen Teil der Einrichtung Straße, so dass zwischen technischen Anlagen einerseits und rechtlichen Einrichtungen i.S.d. §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 KAG LSA andererseits zu unterscheiden sei (so Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 746, 746a; Kirchmer u.a., KAG LSA, 2. A., § 5 S. 190; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. April 2003 - 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173 f. und Urt. v. 24. Oktober 2007 - 2 LB 34/06 -, zit. nach JURIS).
  • VG Stuttgart, 17.12.2015 - 1 K 2683/14

    Zur Erhebung von Niederschlagswassergebühren durch die Kommune für die

    Der Erlass eines satzungsmäßigen Niederschlagswassergebührenbescheides oder eines Leistungsbescheides, mit dem etwa bestehende gesetzliche Zahlungsansprüche "festgesetzt" werden, ist insoweit nicht zulässig (vgl. SaarlOVG, Teilurteil v. 05.09.2007 - 1 A 44/07 -, LKRZ 2007, 463 = juris Rn. 42 f.; ebenso OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 25.04.2003 - 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173 zum schleswig-holsteinischen Landesrecht; BGH, Urt. v. 18.07.2002 - III ZR 287/01 -, NVwZ 2002, 1535 = juris Rn. 12 und OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 08.02.2001 - 12 A 11746/00 -, juris Rn. 11 zum rheinland-pfälzischen Landesrecht; vgl. ferner Lichtenfeld, a.a.O.).
  • VG Schleswig, 14.06.2006 - 4 A 262/04
    Sie sind keine Kosten der Grundstücksentwässerung, sondern stellen im Verhältnis zur kommunalen Abwasserentsorgung leistungsfremde Kosten dar, die dem Gebührenzahler nicht auch nicht anteilig auferlegt werden dürfen; sie sind von vorneherein gesondert zu ermitteln und aus der Kostenmasse des Kostenträgers Niederschlagswasserbeseitigung auszusondern (OVG Schleswig, Urteil vom 17.01.2001 2 L 9/00 - und Beschluss vom 25.04.2003 2 MB 33/03 - Thiem / Böttcher aaO § 6 Rd. 317).

    Da die Straßenentwässerung nicht Teil der Grundstücksentwässerung ist, sind Kosten, die auf die Straßenentwässerung entfallen (einschließlich Abschreibung und Verzinsung des gebunden Kapitals) nicht gebührenfähig (OVG Schleswig, Beschluss vom 25.04.2003 2 MB 33/03 - zum Verfahren der Kostenzurechnung insbesondere bei Anlageteilen, die sowohl der Grundstücks- als auch der Straßenentwässerung dienen in Trenn- oder Mischkanälen: Thiem / Böttcher aaO § 6 Rd. 319 ff).

  • OVG Saarland, 05.09.2007 - 1 A 44/07

    Erhebung von Niederschlagswassergebühren für Entwässerung von Bundesautobahnen

    dd) Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 25.04.2003 - 2 MB 33/03 - juris (Ls.), daran anschließend auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.03.2004 - 4 A 23/03 - juris; so auch Lichtenfeld in Driehaus, a.a.O., § 6 Rdnrn. 746 f. für die Rechtslage in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, wonach der nicht mit dem kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung identische Träger der Straßenbaulast, der Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleitet, nicht zu Abwassergebühren herangezogen werden kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2011 - 2 LB 23/10

    Bemessung von Niederschlagswassergebühren

    Der Senat hält aber an der bisher schon vertretenen Auffassung fest, dass im Interesse der Verwaltungspraktikabilität einerseits und im Hinblick auf die geringe Gebührenlast andererseits kein "Verdunstungs- oder Versickerungsabschlag" je nach der Art der befestigten Fläche erforderlich ist (vgl. Senatsurt. v. 24.11.1999 - 2 K 19/97 -, Die Gemeinde 2000, 46; Senatsbeschl. v. 25.04.2003 - 2 MB 33/03 -, NordÖR 2004, 173; s. a. HessVGH, Beschl. v. 15.06.1994 - 5 UE 2928/93 -, GemHH 1996, 20).
  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 32/15

    Zulässigkeit des Abschlusses sog. ODR-Vereinbarungen; Kündigungsrecht für

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnt die Heranziehung des nicht mit dem kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung identischen Trägers der Straßenbaulast, der Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleitet, ab.(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.4.2003 - 2 MB 33/03 -, juris (Ls); vgl. zu diesen landesrechtlichen Regelungen und der obergerichtlichen Rechtsprechung in den vorbezeichneten Bundesländern OVG des Saarlandes, Teilurteil vom 5.9.2007 - 1 A 44/07 -, juris Rdnrn. 42 ff.) Die Gebührenerhebung ausschließende Regelungen gibt es zudem in Thüringen (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Thüringen, Urteil vom 18.11.2008, a.a.O., juris), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 5 StrG)(vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.3.2009 - 4 L 438/06 -, juris) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 30 Abs. 4 StrG).
  • OVG Saarland, 02.03.2016 - 1 A 31/15

    Wirksamkeit und Kündigung von ODR-Vereinbarungen; Niederschlagswassergebühren für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2009 - 3 L 127/07

    Wasserrechtliche Abwasserbeseitigungspflicht

  • VG Schleswig, 03.03.2004 - 4 A 23/03
  • VG Schleswig, 08.12.2021 - 4 A 282/19

    Abkehr von der Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser hin zu einer

  • VG Ansbach, 14.12.2010 - AN 1 K 08.02095

    Vorausleistung Verbesserungsbeitrag; Artzuschlag für

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