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   OVG Niedersachsen, 24.07.2003 - 2 ME 147/03   

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https://dejure.org/2003,19203
OVG Niedersachsen, 24.07.2003 - 2 ME 147/03 (https://dejure.org/2003,19203)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.07.2003 - 2 ME 147/03 (https://dejure.org/2003,19203)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - 2 ME 147/03 (https://dejure.org/2003,19203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Studiengebühr; Zweitstudium; Erhöhung des Studienguthabens; Kindererziehungszeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs 1 HSchulG ND; § 11 Abs 3 Nr 1 HSchulG ND
    Erhöhung; Hochschule; Kindererziehungszeit; Studiengebühr; Studienguthaben; Studienguthabenverbrauch; Studium; Zweitstudium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 389.94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.07.2003 - 2 ME 147/03
    Hinzu kommt, dass die genannten Vorstellungen allenfalls in Auslegungsfragen, wenn also Wortsinn und Bedeutungszusammenhang einer Norm keine klaren Antworten vermitteln können, Bedeutung gewinnen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. März 1995 - BVerwG 9 C 389.94 -, Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 2).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.07.2003 - 2 ME 147/03
    Auch wenn die (protokollierten) Vorstellungen der an der Vorbereitung und Abfassung einer gesetzlichen Vorschrift beteiligten Personen für den "Willen des Gesetzgebers" im Einzelfall, und zwar für die Auslegung einer mehrdeutigen Gesetzesbestimmung Bedeutung gewinnen können (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, S. 316f.), bedeutet dies nicht, dass sie für die Gerichte eine bindende Anleitung für die Ausdeutung dieser Norm sind (BVerfG, Beschl. v. 11.6.1980 - 1 BvR 194/78 -, BVerfGE 54, 277(298)).
  • OVG Niedersachsen, 13.01.2004 - 2 ME 364/03

    Studiengebühr für Langzeitstudierende

    Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG, wobei der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht nach den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605, Abschn. I. 7.) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich ein Viertel der streitigen Gebühr von 500,-- EUR als Streitwert festsetzt (vgl. ebenso Beschl. des Sen. v. 24.7.2003 - 2 ME 147/03 -).
  • VG Hannover, 30.11.2005 - 3 A 8488/05

    Allgemeine öffentliche Fürsorge; Anfechtung eines Kostenansatzes; Angelegenheiten

    Jedenfalls muss der "Wille des Gesetzgebers", soll er entscheidende Bedeutung für die Auslegung einer nach Wortsinn und Bedeutungszusammenhang unklaren Gesetzesbestimmung erlangen, einen hinreichend klaren Ausdruck im Gesetz gefunden haben (Nds. OVG, Beschluss vom 24.07.2003 - 2 ME 147/03 - juris = NdsVBl. 2003, 329).
  • VG Hannover, 03.06.2003 - 6 B 2237/03

    Aufschiebende Wirkung; Aushändigung; einstweilige Anordnung; Exmatrikulation;

    Das Beschwerdeverfahren ist gegenwärtig noch beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zu Aktenzeichen 2 ME 147/03 anhängig.
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