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   VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181   

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VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181 (https://dejure.org/2015,38537)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2015 - 2 N 14.181 (https://dejure.org/2015,38537)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2015 - 2 N 14.181 (https://dejure.org/2015,38537)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ; Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials; Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Planungsentscheidung

  • rewis.io

    Asylbewerberunterkunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung; Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials; Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei einer Planungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Zu den regelmäßig abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehört das durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144).

    Bei dieser Sicht der Dinge wird freilich nicht nur deutlich, dass das Eigentum und seine Nutzung als beachtliche Belange überhaupt in die planerische Abwägung einzubeziehen sind, sondern auch, dass mit zunehmender Schwere der Einwirkungen auf das Eigentum dessen grundrechtliche Gewährleistung für die planerischen Festsetzungen letzten Endes die Grenze aufzeigt, jenseits derer sie über die durch Art. 14 Abs. 2 GG gedeckte (entschädigungslose) Eigentumsbindung hinaus gehen (vgl. BVerwG, U.v. 1.11.1974 - IV C 38.71 - BVerwGE 47, 144).

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

    Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert aber, dass Vorkehrungen getroffen werden müssen, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Über das schutzwürdige Interesse des Eigentümers an der Beibehaltung des Grundstückszuschnitts und der bisherigen Nutzung ist bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu entscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2001 - 1 BvR 1512/97 und 1 BvR 1677/97- BVerfGE 104, 1).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Das Abwägungsgebot wird verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309).
  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Es fehlt insbesondere an der Erforderlichkeit eines Bauleitplans, wenn ein Bebauungsplan aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.1990 - 4 N B 29.90 - NVwZ 1991, 1074; U.v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 - BauR 2008, 328).
  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Denn im Normenkontrollverfahren ist das Gericht bei mehreren gerügten Fehlern dann nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und gerade darauf seine Entscheidung zu stützen, wenn es einen anderen Rechtsfehler im Sinn der Entscheidungsreife für durchgreifend ansieht (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2001 - 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83).
  • BVerwG, 10.10.2007 - 4 BN 36.07

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Es fehlt insbesondere an der Erforderlichkeit eines Bauleitplans, wenn ein Bebauungsplan aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.1990 - 4 N B 29.90 - NVwZ 1991, 1074; U.v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 - BauR 2008, 328).
  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Es besteht auch die "konkrete Möglichkeit" (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33), dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn sich die Antragsgegnerin vor Augen geführt hätte, dass hier durch die Planung ein erheblicher Ausschluss der Nutzung privaten Eigentums bzw. dessen Beseitigung durch Abbruch erfolgt und welcher Wert diesem privaten Eigentum noch zuzuschreiben gewesen wäre.
  • BVerwG, 24.10.1990 - 4 NB 29.90

    Normenkollision zwischen landesrechtlichen Vorschriften - Bebauungsplan und

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Es fehlt insbesondere an der Erforderlichkeit eines Bauleitplans, wenn ein Bebauungsplan aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.1990 - 4 N B 29.90 - NVwZ 1991, 1074; U.v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248; B.v. 10.10.2007 - 4 BN 36.07 - BauR 2008, 328).
  • VG Bayreuth, 27.02.2014 - B 2 K 13.574

    Variationsbreite einer ausgeübten Nutzung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2015 - 2 N 14.181
    Denn die Antragstellerin hat im Verfahren um den Vorbescheid für die Nutzung der Gebäude als Asylbewerberunterkunft vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth (Az. B 2 K 13.574) mit Schriftsatz vom 20. September 2013 umfangreich ihre Einwände gegen den hier angegriffenen Bebauungsplan vorgetragen und die beabsichtigte Nutzung als Asylbewerberwohnheim hervorgehoben.
  • VGH Bayern, 20.01.2015 - 2 ZB 14.887

    Vorkaufsrecht; Erstreckung; Ermessen

  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

  • VGH Bayern, 30.04.2015 - 2 N 13.2425

    Festsetzung einer Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Parkfläche auf

  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 15 CE 16.1279

    Abgelehnter Antrag einer Gemeinde auf Zurückstellung eines Baugesuchs

    Schon aufgrund des flächenmäßigen Anteils dürfte die Einbeziehung des Baugrundstücks in die Planung als elementar für die Bauleitplanung im Ganzen anzusehen sein, so dass bei dessen Wegfall nur ein "Planungstorso" verbliebe (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.181 - juris Rn. 38).
  • VGH Bayern, 10.05.2016 - 9 N 14.2674

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan - Heranrücken von

    c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Mangel im Abwägungsvorgang als unter § 1 Abs. 7 BauGB fallender Fehler in Form eines Abwägungsdefizits oder -ausfalls anzusehen und im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB zu bewerten wäre (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2015 - 2 N 14.181 - juris Rn. 36; BVerwG, U. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 22).
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