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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2004 - 2 N 14/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13707
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2004 - 2 N 14/04 (https://dejure.org/2004,13707)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09.12.2004 - 2 N 14/04 (https://dejure.org/2004,13707)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 2 N 14/04 (https://dejure.org/2004,13707)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis der Universität im Rahmen einer Beschwerde gegen die gerichtliche Kapazitätsprüfung im Rahmen der Studienplatzvergabe

  • Judicialis

    VwGO § 146

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 146

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 06.12.2002 - 2 ME 215/02

    Asyl; Asylbewerber; Aufenthalt; Aufenthaltsort; Ausländer; Beschwerde;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2004 - 2 N 14/04
    Ein so motiviertes prozessuales Verhalten wäre rechtsmissbräuchlich, was ebenfalls die Beschwerden unzulässig machen würde (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.12.2002 - 2 ME 215/02 -, zitiert nach JURIS).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2003 - 18 B 37/03

    Beschwerde gegen Verwaltungsgerichtsbeschluss ; Verfahren des einstweiligen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2004 - 2 N 14/04
    Dagegen spricht insbesondere der in § 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, das Rechtsmittelgericht von ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegten Rechtsmitteln zu entlasten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.03.2003 - 18 B 37/03 -, zitiert nach JURIS).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.1993 - 2 N 10/93

    Sammelbeschluß; Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 S. 2

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2004 - 2 N 14/04
    Der Senat entscheidet über sie durch einen sogenannten Sammelbeschluss, das heißt, die Beschwerdeentscheidungen werden einheitlich begründet, die Beschwerdeverfahren behalten aber ihre verfahrensrechtliche Selbständigkeit (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.1993 - 2 N 10/93 u.a. -, NVwZ-RR 1994, 334).
  • VGH Bayern, 18.06.2002 - 22 CE 02.815

    Anspruch auf Unterlassung öffentlicher Äußerungen hinsichtlich einer fehlenden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2004 - 2 N 14/04
    Für Beschwerden im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist es zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer seine Rechtsposition durch die Beschwerde nicht oder nicht nennenswert verbessern kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2002 - 22 CE 02.815 -, NVwZ-RR 2003, 121).
  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Ohne Erfolg argumentieren einige Antragsteller unter Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 9. Dezember 2004 - 2 N 14/04 u.a. -, den Beschwerden der Antragsgegnerin mangele das Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Erfolg der Beschwerden in einer bestimmten Zahl von Verfahren lediglich zur Folge habe, dass Antragsteller in anderen Verfahren, in denen die Antragsgegnerin keine Beschwerde eingelegt habe, durch Nachrücken einen Studienplatz erhalten würden; an der Zahl der von der Antragsgegnerin zusätzlich zur Höchstzahl auszubildenden Studierenden ändere sich nichts.
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