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   OVG Berlin, 27.11.2001 - 2 N 27.01   

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OVG Berlin, 27.11.2001 - 2 N 27.01 (https://dejure.org/2001,12985)
OVG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2001 - 2 N 27.01 (https://dejure.org/2001,12985)
OVG Berlin, Entscheidung vom 27. November 2001 - 2 N 27.01 (https://dejure.org/2001,12985)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage an der Grenze eines Nachbargrundstücks; Zulässigkeit von Grenzgaragen als Grenzbauten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückbau einer überlangen Grenzgarage; Bauordnungsrecht; Abstandflächen; Längenüberschreitung; Anbaugestattung; Abweichen von der Baugenehmigung; Beseitigungsanordnung; Ermessensausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 282 (Ls.)
  • DÖV 2002, 352
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 26.05.2008 - 4 UE 1626/06

    Baurecht: Nachbarschutz bei Verletzung von Abstandsvorschriften

    Die Bauaufsichtsbehörden sollen die durch Bauen ohne oder abweichend von der Baugenehmigung bewirkten baurechtswidrigen Zustände nicht hinnehmen, sondern grundsätzlich deren Beendigung anstreben (OVG Berlin, Beschluss vom 27.11.2001 - 2 N 27.01 - BRS 64 Nr. 117).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2015 - 10 S 14.15

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Gebäude im Außenbereich; Landwirtschaft;

    Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass einer Beseitigungsverfügung ist kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes intendiertes Ermessen (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. März 2013 - OVG 10 N 29.11 - OVG Bln, Beschluss vom 27. November 2001 - OVG 2 N 27.01 -, LKV 2002, 184 Rn. 9).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.05.2009 - 2 L 164/08

    Anordnung zu Beseitigung eines baugenehmigungsfreien Carports

    Die Behörde macht im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die Beseitigung rechtswidrig errichteter Anlagen anordnet (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.11.2003 - 2 L 10/03 -, Juris; NdsOVG, Beschl. v. 06.03.2006 - 9 LA 365/03 -, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 27.11.2001 - 2 N 27.01 -, BRS 64 Nr. 117; ThürOVG, Beschl. v. 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, BRS 58 Nr. 208).
  • VG Mainz, 11.11.2015 - 3 K 398/15

    Rückbauverfügung für hohe Grenzmauer rechtmäßig

    Aus der Höhe der Rückbaukosten kann, wenn durch die Errichtung einer baulichen Anlage gegen Vorschriften des materiellen Baurechts - zumal wenn diese nachbarschützend sind - verstoßen wurde und der Rückbau das geeignete und erforderliche Mittel zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände ist, kein Umstand hergeleitet werden, der ausnahmsweise zu einem Ermessensfehler bei Erlass der erforderlichen Beseitigungsanordnung führen könnte (OVG Berlin, Beschluss vom 27. November 2001 - 2 N 27.01 -, BRS 64 Nr. 11 = juris Rn. 10).
  • OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 SN 29.01

    Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss eines

    Die Eingriffsbefugnis durch die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist der Behörde im öffentlichen Interesse eingeräumt; auf ihre Ausübung könnte sie nicht ohne weitere verzichten (vgl. dazu zuletzt Beschluss des Senats vom 27. November 2001 - OVG 2 N 27.01 -).
  • VG Mainz, 11.11.2015 - 3 K 431/15

    Baurechtliche Rückbauverfügung einer Stützmauer

    Aus der Höhe der Rückbaukosten kann, wenn durch die Errichtung einer baulichen Anlage gegen Vorschriften des materiellen Baurechts - zumal wenn diese nachbarschützend sind - verstoßen wurde und der Rückbau das geeignete und erforderliche Mittel zur Herstellung baurechtmäßiger Zustände ist, kein Umstand hergeleitet werden, der ausnahmsweise zu einem Ermessensfehler bei Erlass der erforderlichen Beseitigungsanordnung führen könnte (OVG Berlin, Beschluss vom 27. November 2001 - 2 N 27.01 -, BRS 64 Nr. 11 = juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2005 - 2 S 120.05

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung; Bestehen eines

    Das Verwaltungsgericht Potsdam hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte sein Ermessen, zumal da es sich um ein so genanntes intendiertes Ermessen handelt (OVG Berlin, Beschluss vom 27.November 2001, BRS 64 Nr. 121 = LKV 2002, 184) ermessensfehlerfrei ausgeübt hat.
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