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   OVG Niedersachsen, 05.09.2005 - 2 NB 250/05   

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OVG Niedersachsen, 05.09.2005 - 2 NB 250/05 (https://dejure.org/2005,15388)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 (https://dejure.org/2005,15388)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. September 2005 - 2 NB 250/05 (https://dejure.org/2005,15388)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 256
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2005 - 7 LC 201/03

    Anspruch auf Zulassung zu einem Frühjahrsmarkt unter Berücksichtigung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2005 - 2 NB 250/05
    Auch von daher erscheint es dem Senat vertretbar, nicht zuletzt auch im Interesse der mit der Auslosung belasteten Antragsgegnerin, deren Interessen im Verfahren nach § 123 VwGO auch Berücksichtigung finden müssen, den Verwaltungsaufwand in einem der Universitätsverwaltung zumutbaren Rahmen zu halten (in diesem Sinne auch Nds. OVG, Urt. v. 16.6.2005 - 7 LC 201/03 -), d. h. auf eine den gesteigerten Anforderungen des § 68 Abs. 4 Satz 2 VwVfG entsprechende Niederschrift zu verzichten, sofern durch das Auslosungsverfahren der sich aus dem Gebot der Chancengleichheit ergebende Mindeststandard gewahrt blieb.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.1983 - 9 S 1924/83

    Zum Beginn der Frist für Vollstreckungsantrag bei Schlechterfüllung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2005 - 2 NB 250/05
    Vielmehr spricht gerade die Streuung des Auslosungsergebnisses, die im Übrigen nach Kenntnis des Senats auch in anderen anlässlich von Eilverfahren durchgeführten Auslosungsverfahren in anderen Studiengängen der Antragsgegnerin zu beobachten gewesen ist, dafür, dass auch bei der Auslosung vom 1. Juni 2005 dem Zufallsprinzip hinreichend Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.9.1983 - 9 S 1924/83 u. a. -, BA S. 5).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2005 - 2 NB 250/05
    Abgesehen davon dass die Antragsgegnerin auch als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts in der staatlichen Verantwortung steht (s. § 1 Abs. 1 NHG) und nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist, mithin ihr Ermessen bei der Ausgestaltung des Auslosungsvorganges nur pflichtgemäß auszuüben hatte, ergaben sich auch insoweit für die Ausgestaltung des Auslosungsverfahrens Bindungen, als angesichts der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, das allerdings (in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot) nur ein Recht auf Teilhabe (BVerfG, Beschl. v. 18.10.1972 - BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561) an den vorhandenen Kapazitäten, nicht aber einen unmittelbaren Anspruch auf einen Studienplatz vermitteln kann, und angesichts des Prinzips der Chancengleichheit gewährleistet sein musste, dass für die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung begünstigten 143 Studienbewerber und Antragsteller ein (Auslosungs-)Verfahren von der Antragsgegnerin gewählt wurde, in dem alle 143 Studienbewerber die gleiche Chance erhielten, unter Ausschluss jeglicher Beeinflussung nach dem Zufallsprinzip einen der ersten sechs Rangplätze für eine vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium zu erhalten.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1981 - NC 9 S 712/80

    Hochschulzulassungsbegrenzung und Bewerberauswahl

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2005 - 2 NB 250/05
    (Angesichts der von dem Senat hier als maßgeblich erachteten richterlichen Gestaltungsmacht bei der nach § 123 VwGO zu treffenden Entscheidung kann der Senat offen lassen, ob eine Übertragung des Auslosungsverfahren auf die Exekutive (Universität) nicht ohnehin unter Kompetenzgesichtspunkten - so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.4.1981 - NC 9 S 712/80 -, KMK-HSchR 1982, 237(245f.) - geboten war.) Allerdings bedeutete die Übertragung des Auslosungsvorgangs seitens des Verwaltungsgerichts auf die Antragsgegnerin nicht, dass diese die Ausgestaltung und Durchführung der Auslosung völlig ungebunden vornehmen durfte.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 17.10.1989 - 12 M 107/89
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.09.2005 - 2 NB 250/05
    Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie der Antragsteller nach einem entsprechenden Hinweis des Berichterstatters des Senats nunmehr selbst einräumt, kommt einem Verwaltungsgericht beim Erlass einer einstweiligen Anordnung, und zwar insbesondere bei der Ausgestaltung der von dem Gericht für notwendig erachteten vorläufigen Regelung nach § 123 VwGO ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Jank, in: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 249; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.10.1989 - 12 M 107/89 -, NJW 1990, 1685).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2008 - 5 S 14.08

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Durchführung eines Losverfahrens zur

    Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Tenors, nach dem "die Antragsgegnerin ... ein Losverfahren ...unter Hinzuziehung eines gewählten studentischen Mitgliedes des Fakultätsrates ... durchzuführen..." hat, und auch dem weiten richterlichen Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der notwendigen Maßnahmen beim Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 NB 250/05 -, NVwZ-RR 2006, 256).

    Anhaltspunkte dafür, dass das als sachlich maßgebliche Grenze der Ausgestaltungsbefugnis der Antragsgegnerin zu beachtende Gebot der Chancengleichheit (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 NB 250/05 -, NVwZ-RR 2006, 256) verletzt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich.

  • VG Göttingen, 12.07.2016 - 8 A 455/15

    Hochschulzulassungsverfahren; Kapazitätserschöpfung; NC-Verfahren;

    Die vorstehende Liste ist nicht nur für das durchgeführte Eilverfahren verbindlich, sondern auch für die Nachbesetzung jedes anderen freien oder wieder frei gewordenen Teilstudienplatzes im 1. Fachsemester dieser Kohorte durch eine gerichtliche Entscheidung, weil das Gericht der ersten Instanz in Ermangelung einer verordnungsrechtlichen Regelung das Besetzungsverfahren für außerkapazitäre Studienplätze bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 - Nds.OVG, Beschluss vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 -, beide juris) und sich durch die Auswahl des Vergabeverfahrens selbst gebunden hat.

    Grundsätzlich akzeptiert er nämlich nur Beschränkungen des weiten gerichtlichen Ermessens bei der Auswahl und Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Zulassung auf aufgedeckten Studienplätzen, die aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG und dem Prinzip der Chancengleichheit nach Art. 3 GG herzuleiten sind (Nds. OVG, Beschluss vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 -, juris, Rn. 5), und begründet dies auch mit dem Interesse der Studienplatzbewerber an einer Beschleunigung des Vergabeverfahrens.

  • VG Göttingen, 01.10.2014 - 8 A 677/13

    Außerkapazitär; Beurlaubter; innerkapazitär; Vorbehalt des Möglichen;

    Diese sind nicht nur für das durchgeführte Eilverfahren verbindlich, sondern auch für die Nachbesetzung jedes anderen freien außerkapazitären Studienplatzes im ausgelosten Fachsemester dieser Kohorte durch eine gerichtliche Entscheidung, weil die Kammer das Besetzungsverfahren für außerkapazitäre Studienplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 - Nds.OVG, Beschluss vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 -, beide juris) und sich durch die Auswahl des Vergabeverfahrens selbst gebunden hat.

    Die vorstehende Liste ist nicht nur für das durchgeführte Eilverfahren verbindlich, sondern auch für die Nachbesetzung jedes anderen freien oder wieder frei gewordenen außerkapazitären Teilstudienplatzes im 1. Fachsemester dieser Kohorte durch eine gerichtliche Entscheidung, weil die Kammer das Besetzungsverfahren für außerkapazitäre Studienplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 - Nds.OVG, Beschluss vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 -, beide juris) und sich durch die Auswahl des Vergabeverfahrens selbst gebunden hat.

  • VG Bayreuth, 17.05.2017 - B 3 E 17.122

    Teilnahme am Losverfahren für Studienplatz

    Das Verwaltungsgericht Bayreuth war im Übrigen auch nicht verpflichtet, dem Antragsgegner für die Auslosung bestimmte Vorgaben zu machen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2005, Az. 2 NB 250/05).

    Schließlich gibt es auch keinen Anspruch auf Teilnahme an der Verlosung (OVG Nordrein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2013, Az.: 13 B 65/13, RdNr. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.09.2005, Az.: 2 NB 250/05, RdNr. 8), zumal die Bevollmächtigten der Antragstellerin eine solche beim Antragsgegner niemals gefordert oder angemeldet haben.

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2005 - 2 NB 1304/04

    Bindung von Hochschulen an das bundeseinheitlich geltende Kapazitätsnetz;

    Wie der Senat bereits in dem Verfahren 2 NB 250/05 (Beschl. v. 5.9.2005) entschieden hat, kommt einem Verwaltungsgericht beim Erlass einer einstweiligen Anordnung, und zwar insbesondere bei der Ausgestaltung der von dem Gericht für notwendig erachteten vorläufigen Regelung nach § 123 VwGO ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Jank, in: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 249).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 9 S 1370/19

    Verlosung von Studienplätzen

    Dies erfordert indes weder eine notarielle Aufsicht der Verlosung noch eine Überwachung durch vergleichbare Kontrollpersonen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11.06.2019 - 6 B 10634/19.OVG - NdsOVG, Beschluss vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 -, NVwZ-RR 2006, 256; SächsOVG, Beschluss vom 20.08.2018 - 2 B 304/18 -, NVwZ-RR 2019, 467 zur Anwendung des Losverfahrens hinsichtlich des Zugangs zu einer Schule).
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2005 - 2 NB 1308/04

    Antrag auf Zulassung eines Ausbildungsplatzes außerhalb der Kapazität;

    Wie der Senat bereits in dem Verfahren 2 NB 250/05 (Beschl. v. 5.9.2005) entschieden hat, kommt einem Verwaltungsgericht beim Erlass einer einstweiligen Anordnung, und zwar insbesondere bei der Ausgestaltung der von dem Gericht für notwendig erachteten vorläufigen Regelung nach § 123 VwGO ein weiter Gestaltungsspielraum zu (Jank, in: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, RdNr. 249).
  • VG Berlin, 11.07.2008 - 9 A 92.08

    Aufnahmeanspruch eines Schulanfängers in eine bilinguale Grundschule

    Im Übrigen dürfte es im Rahmen einer gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbaren Ermessensentscheidung unbedenklich sein, wenn aus sachlichen Erwägungen die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen wird (vgl. dazu Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 NB 250/05 - bei Juris).
  • VG Berlin, 17.07.2008 - 12 A 476.08

    Durchführung eines Losverfahrens zur Studienplatzvergabe

    Wie die Antragstellerin selbst einräumt, kommt dem Gericht beim Erlass einer einstweiligen Anordnung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 NB 250.05 -, NVwZ-RR 2006, 256).
  • VG Göttingen, 18.12.2020 - 8 A 7/19

    COVID 19; Terminsverlegung

    Diese ist nicht nur für das durchgeführte Eilverfahren verbindlich, sondern auch für die Nachbesetzung jedes anderen freien außerkapazitären Studienplatzes im ausgelosten Fachsemester dieser Kohorte durch eine gerichtliche Entscheidung, weil die Kammer das Besetzungsverfahren für außerkapazitäre Studienplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 - Nds.OVG, Beschluss vom 05.09.2005 - 2 NB 250/05 -, beide juris) und sich durch die Auswahl des Vergabeverfahrens selbst gebunden hat.
  • VG Göttingen, 15.04.2013 - 8 A 691/12

    Beiladung; außerkapazitäre Klage; Rechtsschutzbedürfnis; Untätigkeitsklage

  • VG Göttingen, 14.07.2005 - 8 D 791/05

    Anzahl; Aufsicht; Auslosung; Bewerber; Hochschulausbildung; Hochschule; Karton;

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