Rechtsprechung
LG Mannheim, 12.12.2017 - 2 O 111/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 269 Abs 6 ZPO, § 139 PatG, §§ 139 ff PatG
Patentverletzungsklage: Verweigerung einer Einlassung durch den Beklagten bei noch nicht erfolgter Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten eines zurückgenommenen Verfügungsantrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verweigerung der Einlassung des Beklagten auf eine Klage mangels Kostenerstattung eines zurückgenommenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Kläger
Besprechungen u.ä.
- zpoblog.de (Entscheidungsbesprechung)
§ 269 Abs. 6 ZPO gilt nicht für Kosten des vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzes
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Karlsruhe, 16.06.2005 - 12 U 38/05
Einrede der mangelnden Prozesskostenerstattung: Anspruchsgeltendmachung im …
Auszug aus LG Mannheim, 12.12.2017 - 2 O 111/17
Der Zweck des § 269 Abs. 6 ZPO kann nämlich nur eingreifen, wenn der Beklagte durch eine Sachentscheidung im vorangegangen Verfahren vor einer erneuten Inanspruchnahme (oder zumindest deren Erfolgsaussicht) geschützt gewesen wäre (sei es wegen entgegenstehender Rechtskraft oder mangels Rechtsschutzbedürfnisses; siehe auch OLG Karlsruhe, BeckRS 2005, 06998).