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LG Duisburg, 07.02.2018 - 2 O 119/17 |
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Verfahrensgang
- LG Duisburg, 07.02.2018 - 2 O 119/17
- OLG Düsseldorf - 24 U 75/18 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11
Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen …
Auszug aus LG Duisburg, 07.02.2018 - 2 O 119/17
Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein verständiger Versicherungsnehmer die Klausel dahingehend versteht, dass diese nur solche Anträge erfasst, die der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss stellt, so dass es einer diesbezüglich neuen Entscheidung des Versicherungsnehmers bedarf (vgl. BGHZ 194, 39 RN. 37).Der Bundesgerichtshof hat weiter hinsichtlich einer Klausel, die gleichlautend mit Nr. 9.1.2 der vorliegenden Bedingungen ist, ausgeführt, dass diese Klausel dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend verdeutliche, dass auch die gemäß Versicherungsschein versprochenen Leistungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen (vgl. BGHZ 194, 39 Rn 41).
- BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92
Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …
Auszug aus LG Duisburg, 07.02.2018 - 2 O 119/17
Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 23. Juni 1993, Aktenzeichen IV ZR 135/92, Juris). - OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 45/14
Voraussetzungen des Entfallens der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer …
Auszug aus LG Duisburg, 07.02.2018 - 2 O 119/17
Vor diesem Hintergrund lässt sich auch insoweit weder dem Versicherungsschein noch den Versicherungsbedingungen eine Einschränkung der Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der regelmäßigen Auszahlungen entnehmen (vgl. OLG Hamm , Beschluss vom 23.07.2014, Aktz.: 20 U 45/14).
- LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17 Die im Versicherungsantrag unter "Wichtige Hinweise" auf S. 1 enthaltene Formulierung "Ausführliche Informationen zum Vertrag finden Sie in den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation." genügt ebenfalls nicht den Anforderungen eines wirksamen Einbeziehungshinweises nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da objektiv nicht erkennbar ist, dass die Vebraucherinformationen bindend und Vertragsbestandteil werden sollen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A.).
Da sich dieser - drucktechnisch in keiner Weise hervorgehobene - Hinweis unter der Überschrift "Einführung" in den Policenbedingungen und damit versteckt im laufenden Fließtext befindet, fehlt es an einer Gestaltung, die es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei einer nur flüchtigen Betrachtung ermöglicht, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A; OLG Stuttgart…, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969).
Der Versicherungsnehmer wird diese Regelungen verständigerweise dahin verstehen, dass die garantierten Auszahlungen auch erfolgen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A.).
Dass auch diese Auszahlungen unter einem Vorbehalt stehen, wird einem durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A).