Rechtsprechung
LG Konstanz, 20.06.2002 - 2 O 161/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beseitigung des Überbaus auf einem Nachbarsgrundstück; Hineinragen einer Dachanschlusskonstruktion in den Luftraum eines anderen Grundstücks; Zurechnung des Verschuldens des planenden Architekten; Duldungspflicht des Nachbarn bei einem unverschuldeten Überbau
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.04.1986 - V ZR 17/85
Neigung der Grenzmauer
Auszug aus LG Konstanz, 20.06.2002 - 2 O 161/01
In rechtlicher Hinsicht haben die Beklagten damit einen unrechtmäßigen Überbau im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB geschaffen, denn auch das bloße Hineinragen in den Luftraum eines anderen Grundstücks, das Schaffen eines über die Grenze ragenden Dachvorsprungs oder eben - wie hier - die Erweiterung der, konstruktiv von der Fläche des Nachbarhauses abgegrenzten, eigenen Dachfläche über die Grenzmauer hinweg in den Bereich des Nachbardaches hinein erfüllt unzweifelhaft den Tatbestand dieser Vorschrift (vgl. hierzu BGHZ 39, 5, 13; BGH NJW 1986, 2639). - BGH, 09.01.1963 - V ZR 125/61
Überbau bei Grunddienstbarkeiten
Auszug aus LG Konstanz, 20.06.2002 - 2 O 161/01
In rechtlicher Hinsicht haben die Beklagten damit einen unrechtmäßigen Überbau im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB geschaffen, denn auch das bloße Hineinragen in den Luftraum eines anderen Grundstücks, das Schaffen eines über die Grenze ragenden Dachvorsprungs oder eben - wie hier - die Erweiterung der, konstruktiv von der Fläche des Nachbarhauses abgegrenzten, eigenen Dachfläche über die Grenzmauer hinweg in den Bereich des Nachbardaches hinein erfüllt unzweifelhaft den Tatbestand dieser Vorschrift (vgl. hierzu BGHZ 39, 5, 13; BGH NJW 1986, 2639). - BGH, 10.12.1976 - V ZR 235/75
Auszug aus LG Konstanz, 20.06.2002 - 2 O 161/01
Zum anderen käme, unabhängig hiervon, eine Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB ohnehin nur dann in Betracht, wenn den Beklagten im Zeitpunkt der Grenzverletzung weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fiele, wobei ihnen das Verschulden des planenden Architekten gegebenenfalls über § 166 BGB zuzurechnen wäre (BGH NJW 1977, 375).
Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2001 - 2 O 161/01 |
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)