Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2006 - 2 O 166/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
AuslG § 25 Abs. 5
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Versagung der Aufenthaltserlaubnis
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beitragspflicht eines Ausländers zur Überwindung von Abschiebungshindernissen als Voraussetzung des Anspruchs eines Ausländers auf eine Aufenthaltserlaubnis; Gewährung von Prozesskostenhilfe
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Versagung der Aufenthaltserlaubnis
Verfahrensgang
- VG Halle, 08.03.2006 - 1 A 29/05
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2006 - 2 O 166/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.06.2006 - 1 B 54.06
Revisionsverfahren, Verfahrensrecht, grundsätzliche Bedeutung, …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2006 - 2 O 166/06
Ein Ausländer hat nur dann einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn er alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beigetragen hat, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden; nur von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2006 - 1 B 54.06 -, Juris).Über die Zumutbarkeit der dem Ausländer gemäß § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden, wobei auch den individuellen intellektuellen Fähigkeiten des Ausländers Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2006 - 1 B 54.06 -, Juris).
Der Ausländer muss alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110); von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer allerdings nicht abverlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2006, a. a. O.).
- BVerwG, 16.12.1998 - 1 B 105.98
Ausländerrecht - Versagung der Aufenthaltsbefugnis nach unanfechtbarer Ablehnung …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 14.08.2006 - 2 O 166/06
Der Ausländer muss alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden (BVerwG, Beschl. v. 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110); von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer allerdings nicht abverlangt werden (…vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2006, a. a. O.).
- OLG Köln, 27.07.2010 - 22 U 103/09 Im Verfahren 2 O 166/06 LG Köln nahm die Klägerin die Hotel G. GmbH aus der Bürgschaft wegen Mietrückständen bis einschließlich Juli 2006 und einer offenen Forderung aus der Betriebskostenabrechnung 2004 in Höhe von ca. 51.000,- EUR in Anspruch.
Beide Verfahren wurden durch einen am 12.02.2007 im Verfahren 2 O 166/06 geschlossenen Vergleich mit folgendem Wortlaut beendet:.
Das Landgericht Köln hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Erklärung, gegen Herrn M. H. keine Forderungen geltend zu machen, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss im Verfahren 2 O 166/06 abgegeben habe, stehe der Geltendmachung der Forderung jedenfalls nach § 242 BBGB entgegen (Urteil vom 09.10.2007, Bl. 186 ff. der BeiA 15 O 434/06 LG Köln).
" 1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Bewertung ihrer Erklärung im Verfahren Q. ./. Hotel G. - 2 O 166/06 LG Köln - sie werde gegen Herrn M. H. keine Forderung geltend machen, "soweit die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem soeben geschlossenen Vergleich nachkommen sollte".
Sie selbst hat mit Rücksicht auf die Zahlung der Vergleichssumme im Verfahren 2 O 166/06 LG Köln den vorliegenden Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 43.343,05 EUR für erledigt erklärt.
Er hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Forderungen seien durch den von der Klägerin mit der Untermieterin im Vorprozess 2 O 166/06 am 12.02.2007 geschlossenen Vergleich erloschen.
Die Akten der Verfahren 15 O 434/06 LG Köln (22 U 165/07 OLG Köln) und 2 O 166/06 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Mögliche Ansprüche der Klägerin sind jedoch entweder von der Wirkung des zwischen der Klägerin und der Hotel G. GmbH im Verfahren 2 O 166/06 LG Köln geschlossenen Vergleichs erfasst und können deshalb von der Klägerin nicht gegen den Beklagten geltend gemacht werden, oder sie sind nicht schlüssig dargelegt.