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Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 17.03.2017 - 2-02 O 210/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,18981
LG Frankfurt/Main, 17.03.2017 - 2-02 O 210/16 (https://dejure.org/2017,18981)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.03.2017 - 2-02 O 210/16 (https://dejure.org/2017,18981)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. März 2017 - 2-02 O 210/16 (https://dejure.org/2017,18981)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 22.12.2015 - 6 U 78/14
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.03.2017 - 2 O 210/16
    Insoweit das Hanseatische OLG in seiner Entscheidung vom 22.12.2015 Az. 6 U 78/14 ausführt, dass es sich bei den Risiken aus Schiffsgläubigerrechten um Folgerisiken aus der Vercharterung handelt und sich diesbezüglich bereits hinreichende Risikohinweise im Prospekt fänden, stellt sich die hiesige Kammer auf den Standpunkt, dass diese "allgemeinen" Darstellungen der Risiken gerade nicht ausreichen.
  • BGH, 17.09.2009 - XI ZR 264/08

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme eines Anlageberaters wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.03.2017 - 2 O 210/16
    Nutzt die Bank als Anlageberaterin einen Prospekt als Grundlage für die Beratung und dieser ist fehlerhaft, so berät sie den Anleger falsch (BGH, Beschluss vom 17.9.2009, Az. XI ZR 264/08).
  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.03.2017 - 2 O 210/16
    Die Feststellung des Annahmeverzugs im Hinblick auf die Annahme des Angebots auf Übertragung der Beteiligungen resultiert aus dem spätestens in der Klageeerhebung liegenden Angebot des Klägers auf Rückübertragung der Anteile (BGH Urteil v. 07.12.20009, Az. II ZR 15/08).
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.03.2017 - 2 O 210/16
    Im Rahmen dieser Beweislastumkehr muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH ZIP, 2007, 518 [BGH 19.12.2006 - XI ZR 56/05] ).
  • BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85

    Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.03.2017 - 2 O 210/16
    Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages wird stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGHZ 100, 117).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.03.2017 - 2 O 210/16
    Dem Anleger müssen neben den generellen Risiken jedweder Kapitalanlagen auch deren konkret gefährdenden Besonderheiten vergegenwärtig werden (BGH Urt. vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93).
  • OLG München, 29.05.2018 - 5 Kap 1/17

    Lloyds Fonds Schiffsportfolio: Musterentscheid

    Insoweit habe das LG Frankfurt am Main (zitiert im Urt. des LG Frankfurt/Main v. 17.3.2017, 2-02 O 210/16 juris) eine Aufklärungspflicht angenommen.
  • LG Düsseldorf, 18.07.2018 - 13 O 338/17

    Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung i.R.e. Anlageberatungsvertrags im

    (3)Über das aus Schiffsgläubigerrechten resultierende Risiko musste nicht aufgeklärt werden (OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 21 U #####/#### -, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 - 34 U 231/15 -, Rn. 114, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 - I-16 U 30/15 -, Rn. 42, juris; OLG Hamburg Urteil vom 22. Dezember 2015 - 6 U 78/15 - a.A. LG Frankfurt a.M.; Urteil vom 17.03.2017, 2-02 O 210/16, m.N. zitiert nach juris).
  • OLG München, 14.02.2019 - 13 U 430/18

    Unbegründeter Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Beteiligung an

    Der Senat teilt nicht die Rechtsansicht des Klägers, die er mit Ausführungen im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2017, Az.: 2-02 O 210/16, belegt, dass es sich bei der möglichen Inanspruchnahme durch Dritte um ein Risiko handelt, das für die Anleger von zentraler Bedeutung ist.
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Rechtsprechung
   LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13347
LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16 (https://dejure.org/2017,13347)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.04.2017 - 2 O 210/16 (https://dejure.org/2017,13347)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 20. April 2017 - 2 O 210/16 (https://dejure.org/2017,13347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 894
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Für die im Zuge der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vorzunehmenden Interessensabwägung gilt zunächst, das wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185, 196).

    Genügt der Äußernde seiner Darlegungslast nicht, ist seine Behauptung von vornherein als unwahr zu behandeln und nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt (BVerfG, NJW 1999, 1322 (1324)).

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Meinungsäußerungen sind hingegen durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lassen sich daher nicht als wahr oder unwahr erweisen (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 15; BGH, NJW 2004, 598, 599).

  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03

    Bauernfängerei

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).

    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).

  • LG München I, 27.10.2016 - 17 HKO 19533/15

    Psychologe ist nur, wer Psychologie mit Bachelor und Master studiert hat

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Die Spezialisierung eines Psychologen im Bereich "Wirtschaft" kann nach den Urteilsgründen des LG München I (Urteil vom 18.08.2016 - 17 HK O 19533/15, Anl. B19, S. 12) auch im Rahmen der praktischen Tätigkeit als Psychologe erworben worden sein.
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Die Ermittlung des Aussagegehalts ist dabei nicht auf "offene" Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung erstreckt sich auch auf ehrenkränkende Beschuldigungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen "versteckt" bzw. "zwischen den Zeilen" stehen könnten (vgl. BGH, NJW 1980, 2801, 2803).
  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Er muss zudem über einen Mindestbestand an nachprüfbaren Belegtatsachen verfügen, über einen Vorgang von erheblichem Gewicht berichten, bei gewichtigen Vorwürfen dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben und bei der Darstellung keinen verfälschenden Eindruck erwecken dürfen (insg.: BGH, NJW 2014, 2029 ff., Rz. 26 zitiert nach beck-online).
  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Es ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. BVerfG NJW 2006, 207; BGH NJW 1998, 3047), wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2004, 598, 599).
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZR 169/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklage

    Auszug aus LG Wuppertal, 20.04.2017 - 2 O 210/16
    Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (vgl. BGH, NJW 2005, 279, 281; BGH, NJW 2002, 1192, 1193; BGH, NJW 1992, 1314, 1316).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

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