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   LG Bonn, 13.11.1998 - 2 O 255/98   

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LG Bonn, 13.11.1998 - 2 O 255/98 (https://dejure.org/1998,20559)
LG Bonn, Entscheidung vom 13.11.1998 - 2 O 255/98 (https://dejure.org/1998,20559)
LG Bonn, Entscheidung vom 13. November 1998 - 2 O 255/98 (https://dejure.org/1998,20559)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 08.10.2009 - 10 U 37/08

    Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen unzulässiger Bezugnahme

    Mit Rechnung vom 01.10.1997 berechnete er hierfür ein Honorar in Höhe von 97.571,75 DM (vgl. Anlage A 1 zur Beiakte 2 O 255/98 Landgericht Duisburg).

    Der Architekt S. verklagte die Kläger vor dem Landgericht Duisburg auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von 418.561,10 EUR (2 O 255/98).

    Zahlung an den Architekten S. aufgrund des Prozessvergleichs im Verfahren 2 O 255/98 - Landgericht Duisburg - in Höhe von 200.000 EUR.

    Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Verfahren 2 O 255/98 in Höhe von 16.862,59 EUR, sowie die zweite Hälfte der Honorarabschlagszahlung an Herrn L. Höhe von 36.749,10 EUR.

    Darüber hinaus haben die Kläger erstinstanzlich Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Vorprozess 2 O 255/98 LG Duisburg wie die Hälfte der Honorarabschlagszahlung L. (16.862,59 EUR + 36.749,10 EUR) nach teilweiser Klagerücknahme eingeklagt.

    Die Akten 3 O 349/05 LG Duisburg; 1 O 148/97 LG Duisburg = I-15 U 43/05 OLG Düsseldorf und 2 O 255/98 LG Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Seine Leistungen stellte er den Klägern am 01.10.1997 mit insgesamt 1.451.134,35 DM in Rechnung (1. Stufe: 97.571,75 DM; 2. Stufe: 179.283,85 DM; 3. Stufe: 299.859,00 DM; 4. Stufe: 874.419,75 DM; Anlagen 1, 9, 15, 19 Anlagenband BA 2 O 255/98 LG Duisburg).

    Die Differenz i.H.v. 818.634,35 DM (= 418.561,09 EUR) machte der Architekt im Rechtsstreit 2 O 255/98 LG Duisburg gegen die Kläger als Resthonorar geltend, der mit dem Vergleich vom 09.07.2003 beigelegt wurde, wonach die Kläger weitere 200.000,00 EUR an den Architekten zu zahlen hatten.

    Insgesamt ergeben sich somit Planungskosten i.H.v. 523.392,11 EUR (323.392,11 EUR + 200.000,00 EUR), wobei die Kosten der ersten Planungsstufe (Wohn- und Geschäftshaus) für L. wie für den Beklagten haftungsrechtlich unstreitig ausscheiden (Rechnung v. 01.10.1997: 97.571,75 DM; korrigiert mit Schriftsatz vom 02.10.1998 auf 93.807,86 DM = 47.963,20 EUR; Bl. 42 f BA 2 O 255/98 LG Duisburg), was zu dem von den Klägern berücksichtigten Schadensumfang von allenfalls 475.428,91 EUR (523.392,11 EUR - 47.963,20 EUR) führt.

    Dies steht zwar im teilweisen Widerspruch zu der Aussage, die der Zeuge S. als Partei in dem Prozess 2 O 255/98 - Landgericht Duisburg - gemacht hat, in welchem er seine Honorarforderungen eingeklagt hatte.

    Die weitere Schadensposition über 16.862,59 EUR betrifft Kosten, die im Verfahren 2 O 255/98 vor dem Landgericht Duisburg angefallen sind.

  • LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 7 O 151/07

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag

    Der Architekt Sp. verklagte die Kläger in dem Rechtsstreit zum Az. 2 O 255/98 vor dem Landgericht Duisburg auf Zahlung eines weiteren Architektenhonorars in Höhe von 418.561,10 EUR.

    des Prozessvergleichs (2 O 255/98) 200.000,00 EUR.

    aus dem Verfahren 2 O 255/98 16.862,59 EUR.

    Die Akten des Landgerichts Duisburg Aktenzeichen 3 O 349/05 und 2 O 255/98 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Soweit der Beklagte die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren in dem Verfahren 2 O 255/98 in Höhe von insgesamt 16.862,59 EUR bestreitet, ist ebenfalls mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch diese Schadensposition den Klägern zugesprochen worden wäre.

    Die Höhe der an den Architekten Sp. zu erstattenden Gerichtskosten ergibt sich insofern bereits aus dem dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.08.2003 in Verbindung mit der Kostenrechnung vom 21.07.2003 (Bl. 489 f. und Bl. VIII d. Beiakten 2 O 255/98).

    Was die Rechtsanwaltsgebühren betrifft, so wurde in dem Prozessvergleich, den die Kläger mit dem Architekten Sp. in dem Verfahren 2 O 255/98 geschlossen haben, vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, jede Partei also die eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat.

  • OLG Düsseldorf, 08.10.2009 - 10 U 35/08

    Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt wegen unzulässiger Bezugnahme

    Der Architekt S. verklagte die Kläger vor dem Landgericht Duisburg auf Zahlung eines Architektenhonorars in Höhe von restlichen 418.561,10 EUR (Az. 2 O 255/98).

    Zahlung an den Architekten S. aufgrund des Prozessvergleichs im Verfahren 2 O 255/98 LG Duisburg in Höhe von 200.000 EUR.

    Gerichts- und Anwaltskosten aus dem Verfahren 2 O 255/98 LG Duisburg in Höhe von 16.862,59 EUR.

    Die Akten 3 O 349/05 LG Duisburg, 1 O 148/97 LG Duisburg = I-15 U 43/05 OLG Düsseldorf und 2 O 255/98 LG Duisburg waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Der Beklagte bemüht hierzu den Umstand, dass der Architekt S. seine Leistungen nach vier Planungsstufen berechnet hat (1. Stufe: Wohn- und Geschäftshaus; 2. Stufe: Seniorenwohnanlage; 3. Stufe: Aufwendigere Altenwohnanlage; 4. Stufe: Seniorenwohnanlage mit Kulturzentrum), was dessen Aussage vor dem Senat (GA 613 f) wie dessen Klage in dem Verfahren 2 O 255/98 LG Duisburg (BA 7 f) nebst Rechnungen vom 01.10.1997 (Anl. 1, 9, 15, 19, Anlagenband zu 2 O 255/98 LG Duisburg) entsprechen könnte.

  • OLG Köln, 28.07.1999 - 17 W 70/99

    Kostenfestsetzungsbeschluß; Sofortige Beschwerde; Erinnerung; Abänderung;

    17 W 70/99 2 O 255/98 LG Bonn.

    hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Klägerin vom 27.11.1998 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 13.11.1998 - 2 O 255/98 - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Siegburg, den Richter am Oberlandesgericht Winn und den Richter am Landgericht Borzutzki-Pasing am 28. Juli 1999.

    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 13.11.1998 - 2 O 255/98 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:.

    Die aufgrund des am 27.10.1998 verkündeten Anerkenntnisurteils des Landgerichts Bonn - 2 O 255/98 - von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden, soweit sie Gegenstand des zusätzlichen Festsetzungsantrags der Klägerin vom 9.11.1998 und der angefochtenen Entscheidung sind, auf 291, 00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.1998 festgesetzt.

  • LG Düsseldorf, 12.12.2007 - 7 O 160/07

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag

    aus dem Verfahren 2 O 255/98 16.862,59 EUR.
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