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LG Limburg, 24.07.2015 - 2 O 273/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hessen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Limburg, 24.07.2015 - 2 O 273/10
- OLG Frankfurt, 12.04.2017 - 19 U 165/15
- BGH, 12.03.2020 - IX ZR 125/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- LG Paderborn, 29.07.2005 - 2 O 18/05
Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zins- und Tilgungsraten nach …
Auszug aus LG Limburg, 24.07.2015 - 2 O 273/10
Mit Urteil vom 24.03.2006 verurteilte das Landgericht Limburg (2 O 18/05) den Beklagten zur Zahlung von 102.258,37 EUR an die M, nachdem der Beklagte bereits vorprozessual (12.782,30 EUR x 3=) 38.346,90 EUR gezahlt hatte und im Prozess durch Teilanerkenntnisurteil vom 22.4.2005 zur Zahlung von weiteren 16.510,22 EUR an die M verurteilt worden war.Der Beklagte hatte selbst in dem von ihm gegen die M vor dem Landgericht Limburg a.d. Lahn geführten Rechtsstreit 2 O 18/05 vorgetragen, Zahlungseingänge in Höhe 314.230,92 EUR erhalten zu haben.
Soweit der Beklagte davon abweichend in der Klageerwiderung insoweit einen Auskehranspruch von 183.083,41 EUR errechnet, berücksichtigt diese Berechnung weder die Ausführung des Landgerichts Limburg a.d. Lahn in dem Rechtsstreit 2 O 18/05 noch die o.g. Angaben des Beklagten in dem dortigen Rechtsstreit.
- BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03
Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter
Auszug aus LG Limburg, 24.07.2015 - 2 O 273/10
Das berechtigte Interesse der Gläubiger, aus der Masse eine Befriedigung ihrer Ansprüche zu erhalten und deshalb möglichst die Entstehung von Verbindlichkeiten zu vermeiden, die das zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen schmälern, hat im Rahmen der insolvenzrechtlichen Abwicklung unbedingten Vorrang (BGH, Urteil vom 21.4.2005, IX ZR 281/03, Juris).
- OLG Frankfurt, 12.04.2017 - 19 U 165/15
Schadenersatz nach § 60 Abs. 1 InsO wegen Verletzung insolvenzspezifischer …
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, Aktenzeichen 2 O 273/10 , teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24.07.2015 zum Az. 2 O 273/10 abzuweisen.
hilfsweise, das am 24.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn zum Az. 2 O 273/10 aufzuheben und zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht Limburg an der Lahn zurückzuverweisen.