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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03   

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https://dejure.org/2004,21028
LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03 (https://dejure.org/2004,21028)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2004 - 2 O 420/03 (https://dejure.org/2004,21028)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2004 - 2 O 420/03 (https://dejure.org/2004,21028)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines zur Finanzierung eines geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossenen Realkreditvertrages; Notwendigkeit einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Belange von Anlegern und für den Abschluss von Verträgen ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Der 2. Zivilsenat hat sich dieser Auffassung für den vorliegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht angeschlossen (BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02 sowie BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).

    Eine Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheint in keiner Weise angemessen (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 207/02).

    Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht allein der Klägerin aufzuerlegen (vgl. BGH vom 14.06.2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).

    Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02) ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG dann nicht anwendbar, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, welches nicht erst im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor bestellt worden ist, ohne dass der Verbraucher hieran beteiligt war.

    Dies führt dazu, dass die Klägerin und der Zedent Zug um Zug gegen Rückzahlung der von ihnen geleisteten Darlehenszinsen die ehemals von ihnen gehaltene Fondsbeteiligung an die Beklagte abtreten müssen (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 407/02

    Wirksamkeit der im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilten

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Der 2. Zivilsenat hat sich dieser Auffassung für den vorliegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht angeschlossen (BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02 sowie BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).

    Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht allein der Klägerin aufzuerlegen (vgl. BGH vom 14.06.2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).

    Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02) ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG dann nicht anwendbar, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, welches nicht erst im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor bestellt worden ist, ohne dass der Verbraucher hieran beteiligt war.

    Dies führt dazu, dass die Klägerin und der Zedent Zug um Zug gegen Rückzahlung der von ihnen geleisteten Darlehenszinsen die ehemals von ihnen gehaltene Fondsbeteiligung an die Beklagte abtreten müssen (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).

  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfondsprojektes nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen hat, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (BGH NJW 2001, 3774; BGH NJW 2003, 2088; BGH WM 2004, 1227, 1228).

    Ob von der Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der Vollmacht auch die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Darlehensverträge erfasst werden (dagegen BGH NJW 2001, 3774, 3775; BGH ZIP 2004, 1188, 1191), kann offen bleiben.

    Insbesondere der 4. und der 11. Senat des Bundesgerichtshofes halten die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG für anwendbar (BGH ZIP 2003, 2351, 2353; BGH WM 2004, 922, 923 ff; BGH ZIP 2001, 1990, 1992; BGH WM 2004, 1227, 1228 ff.).

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfondsprojektes nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen hat, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (BGH NJW 2001, 3774; BGH NJW 2003, 2088; BGH WM 2004, 1227, 1228).

    Dieser Schutz ist nur dann zu erreichen, wenn auch die Vollmacht, die die Vertretung ermöglicht, für unwirksam erachtet wird (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH WM 2003, 247, 249; Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196 ff.).

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfondsprojektes nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen hat, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (BGH NJW 2001, 3774; BGH NJW 2003, 2088; BGH WM 2004, 1227, 1228).

    Insbesondere der 4. und der 11. Senat des Bundesgerichtshofes halten die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG für anwendbar (BGH ZIP 2003, 2351, 2353; BGH WM 2004, 922, 923 ff; BGH ZIP 2001, 1990, 1992; BGH WM 2004, 1227, 1228 ff.).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Auch wenn der Beklagten im Jahre 1993 die Nichtigkeit von Treuhändervollmachten nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG noch nicht bekannt sein musste (vgl. BGHZ 145, 265, 275 ff.), kann sie nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre.
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 30/92

    "Parallelverfahren II"; Rechtsmißbräuchlichkeit der Erhebung der Leistungsklage

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Zwar erlischt das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an einer negativen Feststellungsklage in aller Regel, soweit der Gegner wegen desselben Gegenstandes Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (BGHZ 99, 340; BGH NJW 1994, 3107).
  • BGH, 23.09.2003 - XI ZR 135/02

    Finanziertes Immobiliengeschäft als verbundenes Geschäft

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Die Annahme einer Rechtsscheinshaftung in der vorliegenden Fallkonstellation würde dem Umstand nicht gerecht, dass der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKG bilden (so auch BGH NJW 2003, 2821, 2822; BGH WM 2003, 2232, 2233 ff.).
  • BGH, 10.03.2004 - IV ZR 143/03

    Erneute Erteilung einer nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Insbesondere der 4. und der 11. Senat des Bundesgerichtshofes halten die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG für anwendbar (BGH ZIP 2003, 2351, 2353; BGH WM 2004, 922, 923 ff; BGH ZIP 2001, 1990, 1992; BGH WM 2004, 1227, 1228 ff.).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus LG Heidelberg, 07.12.2004 - 2 O 420/03
    Von diesem Grundsatz wird jedoch dann eine Ausnahme für geboten erachtet, wenn der Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKG bilden (BGHZ 152, 331, 336 ff).
  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

  • BGH, 22.01.1987 - I ZR 230/85

    Fortbestehen des Feststellungsinteresses nach Erhebung einer Leistungsklage

  • BGH, 28.06.1973 - VII ZR 200/72

    Voraussetzungen für das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an einer

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 33/03

    Pflicht des Darlehensnehmers zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung;

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 15.03.1967 - V ZR 127/65

    Formlose Übergabeverträge

  • OLG Karlsruhe, 23.08.2005 - 17 U 7/05

    Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds durch Darlehensverträge:

    1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2004 - 2 O 420/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:.
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Rechtsprechung
   LG Mainz, 07.11.2006 - 2 O 420/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,34338
LG Mainz, 07.11.2006 - 2 O 420/03 (https://dejure.org/2006,34338)
LG Mainz, Entscheidung vom 07.11.2006 - 2 O 420/03 (https://dejure.org/2006,34338)
LG Mainz, Entscheidung vom 07. November 2006 - 2 O 420/03 (https://dejure.org/2006,34338)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht bei Eingriffen im thoracalen Bereich; Arzthaftungsrecht

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.03.1998 - VI ZR 74/97

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus LG Mainz, 07.11.2006 - 2 O 420/03
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.3.1998 (VI ZR 74/97).
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