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   LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11   

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https://dejure.org/2012,60684
LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11 (https://dejure.org/2012,60684)
LG Gießen, Entscheidung vom 21.03.2012 - 2 O 434/11 (https://dejure.org/2012,60684)
LG Gießen, Entscheidung vom 21. März 2012 - 2 O 434/11 (https://dejure.org/2012,60684)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Der EuGH fordert zwar im Kontext der richtlinienkonformen Auslegung seit längerem, die nationale Auslegung "so weit wie möglich" am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (so in der Sache Adeneler , EuGH 04.07.2006, C-212/04, Rz. 108).

    Ausschlaggebend ist zudem, dass der EuGH seit langem betont, dass es in Fällen nicht möglicher richtlinienkonformer Auslegung grundsätzlich bei der richtlinienwidrigen Auslegung mit einer sich eventuell anschließenden Staatshaftung zu verbleiben hat (grundlegend die Sache Francovich , EuGH 19.11.1991, C-6/90; vgl. ferner Faccini Dori , EuGH 14.07.1994, C-91/92, Rz. 27; Adeneler , EuGH 04.07.2006, C-212/04, Rz. 112).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Während dort ein Anwendungsbereich für die Verweisungsnorm des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) auch noch bei richtlinienkonformer Reduktion verblieb - nämlich im Hinblick auf die Gerichtsstandsregelung in § 7 HWiG, die weder ein Pendant im Verbraucherkreditgesetz hatte, noch von der Haustürwiderrufs-Richtlinie vorgegeben war (vgl. BGH 09.04.2002, XI ZR 91/99, Rn. 29 ff.; direkt auf § 7 Haustürwiderrufsgesetz selbst zugeschnitten ferner BGH NJW 09.04.2002, XI ZR 32/99) -, ist dies bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht der Fall.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Ausschlaggebend ist zudem, dass der EuGH seit langem betont, dass es in Fällen nicht möglicher richtlinienkonformer Auslegung grundsätzlich bei der richtlinienwidrigen Auslegung mit einer sich eventuell anschließenden Staatshaftung zu verbleiben hat (grundlegend die Sache Francovich , EuGH 19.11.1991, C-6/90; vgl. ferner Faccini Dori , EuGH 14.07.1994, C-91/92, Rz. 27; Adeneler , EuGH 04.07.2006, C-212/04, Rz. 112).
  • LG Wiesbaden, 14.06.2012 - 2 O 366/11

    Nichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen wegen

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Unabhängig davon, dass für die Kammer bei dieser Sachlage schon keine Veranlassung zur Vorlage beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bestand, wäre die Kammer - so auch die Rechtsansicht der Kammer in der Parallelsache 2 O 366/11 - unbeschadet des Vorstehenden auch selbst dann an die Anwendung von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gebunden, wenn ihre Rechtsfolge mit den Vorgaben der Richtlinie nicht in Einklang zu bringen wäre.
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Das Schrifttum übersieht aber vor allem, dass diejenigen Entscheidungen des EuGH, die für sie angeführt werden, Fallkonstellationen betreffen, in denen die maßgebliche Norm nicht einfach richtlinienwidrig war, sondern bereits gegen Grundfreiheiten selbst verstieß (so insbesondere auch Mangold , EuGH 22.11.2005, C-144/04).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99

    Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von Realkreditverträgen im Sinne des

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Während dort ein Anwendungsbereich für die Verweisungsnorm des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) auch noch bei richtlinienkonformer Reduktion verblieb - nämlich im Hinblick auf die Gerichtsstandsregelung in § 7 HWiG, die weder ein Pendant im Verbraucherkreditgesetz hatte, noch von der Haustürwiderrufs-Richtlinie vorgegeben war (vgl. BGH 09.04.2002, XI ZR 91/99, Rn. 29 ff.; direkt auf § 7 Haustürwiderrufsgesetz selbst zugeschnitten ferner BGH NJW 09.04.2002, XI ZR 32/99) -, ist dies bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht der Fall.
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Die gegenteiligen Erwägungen des Generalanwalts Saggio in den Schlussanträgen zu Océano , EuGH 16.12.1999, C-240/98, Rz. 16 ff., auf die sich die Gegenauffassung beruft, hat der EuGH denn auch bislang gerade nicht aufgegriffen.
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Denn auch wenn den Mitgliedstaaten regelmäßig ein vollständiger Umsetzungswille zu unterstellen ist (vgl. vor allem Wagner Miret , EuGH 16.12.1993, C-334/92, Rz. 20), endet diese Vermutung doch dort, wo der Gesetzgeber einen hiermit nicht mehr in Einklang zu bringenden Regelungswillen unmissverständlich zum Ausdruck bringt.
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Ausschlaggebend ist zudem, dass der EuGH seit langem betont, dass es in Fällen nicht möglicher richtlinienkonformer Auslegung grundsätzlich bei der richtlinienwidrigen Auslegung mit einer sich eventuell anschließenden Staatshaftung zu verbleiben hat (grundlegend die Sache Francovich , EuGH 19.11.1991, C-6/90; vgl. ferner Faccini Dori , EuGH 14.07.1994, C-91/92, Rz. 27; Adeneler , EuGH 04.07.2006, C-212/04, Rz. 112).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus LG Gießen, 21.03.2012 - 2 O 434/11
    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Fallkonstellation mithin maßgeblich von denjenigen unterscheidet, die der Kläger im Nachgang zu dem Verfahren ----- (EuGH 13.12.2001, C-481/99) für seine Rechtsposition anführt.
  • OLG Frankfurt, 18.01.2013 - 7 U 137/12

    Wirksamkeit von § 5 a VVG a.F.

    Die Berufung des Klägers gegen das am 21. März 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 2 O 434/11) wird zurückgewiesen.
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