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LG Itzehoe, 16.07.2014 - 2 O 46/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Itzehoe, 16.07.2014 - 2 O 46/12
- OLG Schleswig, 22.12.2015 - 7 U 111/14
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Schleswig, 15.04.2010 - 7 U 17/09
Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers; Höhe der Kostenpauschale bei …
Auszug aus LG Itzehoe, 16.07.2014 - 2 O 46/12
Die Kostenpauschale in Verkehrsunfallsachen beläuft sich regelmäßig auf 20, 00 Euro (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. April 2010, Az: 7 U 17/09). - OLG Schleswig, 30.07.2009 - 7 U 12/09
Erhöhte Betriebsgefahr bei deutlicher Richtgeschwindigkeitsüberschreitung
Auszug aus LG Itzehoe, 16.07.2014 - 2 O 46/12
Vielmehr aktualisiert sich bei einem deutlichen Überschreiten der Geschwindigkeit allenfalls nur die Betriebsgefahr, an die die Gefährdungshaftung anknüpft, sodass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit in aller Regel keinen Verschuldensvorwurf begründet, sondern allenfalls die in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr erhöht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, OLGR Schleswig 2009, S. 993).
- LG Saarbrücken, 10.02.2017 - 13 S 140/16
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision bei mit einem Spurwechsel verbundenen …
Teilweise wird vertreten, bei einem Fahrstreifenwechsel, der in Zusammenhang mit einem Überholvorgang stehe, sei nicht der den Wechsel von Fahrstreifen regelnde § 7 Abs. 5 StVO, sondern allein die das Überholen regelnde Sondervorschrift des § 5 StVO maßgeblich (OLG Naumburg, DAR 2001, 223; OLG Brandenburg, NJW 2009, 2962; OLG Schleswig, MDR 2010, 144; LG Itzehoe, Urteil vom 16. Juli 2014 - 2 O 46/12, juris;… König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 7 StVO Rn. 17;… wohl auch Weiten in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVO Rn. 24 sowie die Nachweise bei Haarmann, DAR 1987, 139 Fn. 44, 45). - OLG Schleswig, 22.12.2015 - 7 U 111/14
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und Betriebsgefahr
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 16.07.2014, Az. 2 O 46/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.