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   LG Neuruppin, 18.11.2004 - 2 O 483/03   

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LG Neuruppin, 18.11.2004 - 2 O 483/03 (https://dejure.org/2004,41090)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2 O 483/03 (https://dejure.org/2004,41090)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 18. November 2004 - 2 O 483/03 (https://dejure.org/2004,41090)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 4 B 06.828

    Kosten für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr; Starkregenereignis;

    In einem weiteren - ebenfalls rechtskräftigen - Urteil vom 19. März 2007 (Az. 2 0 483/03) hat das Landgericht Bamberg den Anspruch der Nachbarn auf Schadensersatz für die Überschwemmungsschäden gegen die Kläger dem Grunde nach bejaht, da nicht nur Naturkräfte die Grundstücke der Nachbarn beeinträchtigt hätten; vielmehr wäre es nach Überzeugung das Landgerichts zu den Überschwemmungen ohne die von den Klägern vorgenommenen Veränderungen am Weinbergsgelände nicht gekommen, weil die Umgestaltungsmaßnahmen diese erst ausgelöst oder jedenfalls verstärkt hätten.

    Mit dem 25. Senat des BayVGH (siehe Beschluss vom 26.6.2007 Az. 25 ZB 06.816) und dem Landgericht Bamberg (siehe Urteil vom 19.3.2007 Az. 2 O 483/03) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Kläger durch die ungenehmigte Umgestaltung des Weinberges, nämlich die Abgrabung und Aufschüttung, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation sowie durch die unzureichende Herstellung von Entwässerungseinrichtungen auf dem Hang und den ohne Wissen der Beklagten vorgenommenen Anschluss an ein dafür nicht ausgelegtes Abflussrohr der Beklagten die wesentliche Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt haben.

  • VG Würzburg, 10.08.2009 - W 5 K 09.495

    Feuerwehreinsatz; Kosten; Sicherheitswache

    All diese von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkte wurden aber in den schon rechtskräftig entschiedenen Verfahren ausführlich gewürdigt, und zwar in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso wie in mehreren Verfahren vor dem Landgericht Bamberg (u.a. U.v. 19.03.2007, 2 O 483/03, und U.v. 31.01.2007, 2 O 713/05), vor dem die Kläger auch vergeblich einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte behaupteten.

    Zu dem in allen anhängig gewesenen Verfahren im Wesentlichen gleichlautenden Vortrag der Kläger hat der BayVGH im genannten Urteil (v. 26.03.2009, a.a.O.) die Auffassung des 25. Senats des BayVGH (Beschluss v. 26.06.2007, 25 ZB 06.816) und des Landgerichts Bamberg (U.v. 19.03.2007, a.a.O.) geteilt und ausgeführt, dass die Kläger durch die ungenehmigte Umgestaltung des Weinberges, nämlich die Abgrabung und Aufschüttung, verbunden mit einer ungenehmigten Beseitigung von naturschutzrechtlich relevanter Vegetation sowie durch die ungenügende Herstellung von Entwässerungseinrichtungen auf dem Hang und den ohne Wissen der Beklagten vorgenommenen Anschluss an ein dafür nicht ausgelegtes Abflussrohr der Beklagten die wesentliche Bedingung für die Gefahrenlage gesetzt haben.

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