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   LG Mannheim, 02.08.2010 - 2 O 88/10   

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https://dejure.org/2010,4350
LG Mannheim, 02.08.2010 - 2 O 88/10 (https://dejure.org/2010,4350)
LG Mannheim, Entscheidung vom 02.08.2010 - 2 O 88/10 (https://dejure.org/2010,4350)
LG Mannheim, Entscheidung vom 02. August 2010 - 2 O 88/10 (https://dejure.org/2010,4350)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    § 32 ZPO
    Zur örtlichen Zuständigkeit für eine Klage wegen Verwirkung einer Vertragsstrafe

  • openjur.de

    § 32 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herleitung einer örtlichen Zuständigkeit aus § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichteten Klage; Begründung der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs durch die Forderung einer Vertragsstrafe; Erfüllungsort der ...

  • Betriebs-Berater

    Örtliche Zuständigkeit für Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 29; ZPO § 32; ZPO § 281 Abs. 1
    Herleitung einer örtlichen Zuständigkeit aus § 32 Zivilprozessordnung ( ZPO ) für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichteten Klage; Begründung der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs durch die Forderung einer Vertragsstrafe; Erfüllungsort der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • offenenetze.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand für Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe ist am Sitz des Schuldners

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zur örtlichen Zuständigkeit bei Geltendmachung einer Vertragsstrafenforderung

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Zur örtlichen Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Vertragsstrafe

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Zur örtlichen Zuständigkeit bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Örtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus Vertragsstrafe

Besprechungen u.ä.

  • dr-bahr.com (Kurzanmerkung)

    Örtliche Zuständigkeit bei Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe

Papierfundstellen

  • BB 2010, 2382
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 199/71

    Positive Vertragsverletzung - Unterlassungspflicht - Erfüllungsort

    Auszug aus LG Mannheim, 02.08.2010 - 2 O 88/10
    Eine Anknüpfung an einen Begehungsort, wie sie § 32 ZPO wegen der besonderen Interessenlage bei der Inanspruchnahme des deliktischen Schuldners durch den Geschädigten zulässt, muss Ansprüchen aus unerlaubter Handlung vorbehalten bleiben (vgl. BGH NJW 1974, 410, 412).

    Eine entsprechende Anwendung des § 32 ZPO auf andere Ansprüche als solche aus unerlaubten Handlungen im weiteren Sinn scheidet ohnehin aus, weil die Wahl eines besonderen Gerichtsstands des Begehungsorts für den Schuldner eine empfindliche Sonderbelastung darstellt, die ihm nur der Gesetzgeber auferlegen darf (BGH NJW 1974, 410, 411).

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

    Auszug aus LG Mannheim, 02.08.2010 - 2 O 88/10
    Ob die vom EuGH (NJW 2002, 1407) zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ vertretene Auffassung, ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei bei Unterlassungsansprüchen ohne Bezug zu einem bestimmten Ort gänzlich ausgeschlossen, so dass nur der allgemeine Gerichtsstand bleibe, zutrifft und auf § 29 ZPO zu übertragen ist, bedarf hier keiner Erörterung.
  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06

    Vertragsstrafeneinforderung

    Auszug aus LG Mannheim, 02.08.2010 - 2 O 88/10
    Dass Anlass für die Abgabe der Unterlassungserklärungen der Vorwurf unerlaubter Handlungen gewesen ist, ändert nichts daran, dass in der Forderung der Vertragsstrafe die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs und nicht die Erhebung von Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung, hier Patent- und/oder Geschmacksmusterverletzungen liegt (vgl. zur Unterscheidung von vertraglichen Zahlungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen wegen Wettbewerbsverstößen: BGH NJW 2008, 2849, 2850 Rn 13).
  • LG Mannheim, 23.02.2016 - 2 O 61/15

    Rechtzeitigkeit des Vorbringens: Präklusion der Zuständigkeitsrüge nach Ablauf

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 [juris Rn. 7]) lässt sich eine örtliche Zuständigkeit für die auf Zahlung einer Vertragsstrafe gerichtete Klage nicht aus § 32 ZPO herleiten.

    Der Erfüllungsort der Unterlassungsverpflichtung und der Vertragsstrafe liegt jedenfalls grundsätzlich - und auch hier - am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Schuldners (LG Mannheim, InstGE 12, 240 [juris Rn. 8]; ebenso OLG München, NJOZ 2012, 82, 85 LG München I, InstGE 9, 22; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 29 Rn. 25 "Unterlassungspflicht").

  • LG Mannheim, 28.04.2015 - 2 O 46/15

    Zuständigkeit bei Vertragsstrafe - Sachliche Zuständigkeit: Zuständigkeit der

    Dies entspricht der Praxis der Kammer (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu § 143 PatG) und beruht auf der gebotenen weiten Auslegung der genannten spezialgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, die gewährleisten sollen, dass der besondere Sachverstand der jeweils spezialisierten Gerichte zum Zuge kommt (vgl. BGH, GRUR 2011, 662 Rn. 9 - Patentstreitsache I [zu § 143 PatG]; GRUR 2013, 757 Rn. 8 mwN - urheberrechtliche Honorarklage; ZUM 1990, 35 [jeweils zu § 104 UrhG]).

    cc) Alledem steht nicht entgegen, dass für die Vertragsstrafenklage im Bereich gewerblicher Schutzrechte nach der Rechtsprechung der Kammer nicht der besondere örtliche Gerichtsstand des allgemeinen Prozessrechts in § 32 ZPO eröffnet ist, weil sie - als Durchsetzung vertraglicher Ansprüche - keine Klage aus unerlaubter Handlung im Sinn dieser Vorschrift ist (LG Mannheim, InstGE 12, 240 zu einer Patentstreitsache; Zöllner in Cepl/Voß, ZPO, § 32 Rn. 5), während ein weites Verständnis der Klagen "auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" unter Einschluss von Vertragsstrafenklagenzur Folge haben dürfte, dass wegen der insoweit identischen Formulierung in § 14 UWG auch in örtlicher Hinsicht für die Vertragsstrafe derselbe besondere Gerichtsstand des Begehungsorts wie für gesetzliche Ansprüche besteht.

  • KG, 25.04.2014 - 5 U 113/11

    Keine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für eine

    Es fehlt (im Hinblick auf die Verbindung zum Recht verschiedener Staaten der EG - hier der Niederlande als Sitz der Beklagten und Deutschland als Sitz des Klägers) an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin (vergleiche hierzu schon OLG München, IPRspr 2011, 534, juris Rn. 69ff, 79; LG Mannheim, InstGE 12, 240, juris Rn. 7ff).
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