Rechtsprechung
LG Cottbus, 14.01.2013 - 2 O 95/11 |
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 14.01.2013 - 2 O 95/11
- LG Cottbus, 16.01.2014 - 6 O 262/11
- OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
- LG Cottbus, 02.07.2018 - 6 O 262/11
- OLG Brandenburg, 11.12.2018 - 6 W 149/18
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 03.09.2014 - 11 U 28/14
Private Haftpflichtversicherung: Auslegung der sog. "kleinen Benzinklausel"
Der Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 1. von den bezifferten Zahlungsansprüchen der B..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, freizustellen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1. von sämtlichen weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen der B..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, bis zu einer Deckungsgrenze von 2.000.000,00 EUR im Rahmen des Verteilungsverfahren freizustellen, die auf die Verletzungen des Kindes E... M... aus dem Vorfall vom 2. Oktober 2008 zurückzuführen sind, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
die Beklagte zu verurteilen, die Kläger gesamtschuldnerisch von den Ansprüchen der B..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, in Höhe von 743.087,62 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 523.998,20 EUR seit dem 13. Mai 2011, aus 151.652,54 EUR seit dem 16. Mai 2012, aus 60.689,82 EUR seit dem 14. Juni 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.747,06 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2011 freizustellen;.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger gesamtschuldnerisch von sämtlichen weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen der B..., Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, freizustellen, die auf die Verletzungen des Kindes E... M... aus dem Vorfall vom 2. Oktober 2008 zurückzuführen sind, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind;.
Jedenfalls im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.1.2013, Az. 2 O 95/11, können weder die Kläger noch die Beklagte einwenden, der Haftpflichtprozess sei nach Grund oder Betrag falsch entschieden worden.
Rechtsprechung
LG Potsdam, 05.10.2011 - 2 O 95/11 |
Kurzfassungen/Presse
- handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)
Arbeitsgericht ist bei Streit mit Handelsvertreter zuständig
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 05.10.2011 - 2 O 95/11
- OLG Brandenburg, 03.05.2012 - 6 W 31/12
- OLG Brandenburg, 22.05.2012 - 6 W 31/12
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 03.05.2012 - 6 W 31/12
Begriff des Ein-Firmen-Vertreters i.S. von § 92a HGB
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 05.10.2011 - 2 O 95/11 - abgeändert.