Rechtsprechung
OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; verzögerte Ermittlungen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Besondere Rechtfertigung für eine mehr als sechsmonatige Untersuchungshaft; Notwendigkeit der erkennbaren Verfahrensförderung für die Verlängerung der Untersuchungshaft; Notwendigkeit und Umfang des Gebotes der Beschleunigung in Haftsachen; Folgen der mehr als ...
- Judicialis
StPO § 122
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 122
Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; verzögerte Ermittlungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Recklinghausen, 23.01.2004 - 26 Gs 96/04
- OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04
Papierfundstellen
- NStZ 2005, 83
- StV 2004, 663
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1286/01
Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Notwendigkeit, weitere im Haftbefehl …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04
Diese waren und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und können demgemäss nicht zur Rechtfertigung der in diesem Verfahren vollstreckten Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. dazu BVerfG NStZ 2002, 100 mit weiteren Nachweisen). - BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfG NStZ 2000, 153; StV 2000, 322; NStZ-RR 2002, 24; Senat in de zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 17. Mai 2004 in 2 OBL 36/04 mit weiteren Nachweisen, http://www.burhoff.de). - BVerfG, 13.09.2001 - 2 BvR 1316/01
Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch unzureichend begründeten …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfG NStZ 2000, 153; StV 2000, 322; NStZ-RR 2002, 24; Senat in de zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 17. Mai 2004 in 2 OBL 36/04 mit weiteren Nachweisen, http://www.burhoff.de).
- OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04
Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Verfahrensförderung; richterliche …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04
Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebende Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten entgegenzuhalten ist und das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse sich mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. u.a. BVerfG NStZ 2000, 153; StV 2000, 322; NStZ-RR 2002, 24; Senat in de zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 17. Mai 2004 in 2 OBL 36/04 mit weiteren Nachweisen, http://www.burhoff.de). - OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ws 27/02
Haftbeschwerde, Untersuchungshaft, Verdunkelungsgefahr, auf Verschleierung …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04
Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1995, 295 mit weiteren Nachweisen;… vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie auch Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben. - OLG Hamm, 09.09.2002 - 2 BL 90/02
Haftprüfung, BL 6, wichtiger Grund, Aussetzung der Hauptverhandlung, Einholung …
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04
Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1995, 295 mit weiteren Nachweisen;… vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie auch Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben. - OLG Hamm, 13.02.2002 - 2 BL 7/02
Haftprüfung; verweigerte Akteneinsicht, Auswirkungen, wichtiger Grund
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04
Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1995, 295 mit weiteren Nachweisen;… vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie auch Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben. - BVerfG, 16.02.1995 - 2 BvR 2552/94
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04
Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1995, 295 mit weiteren Nachweisen;… vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie auch Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.