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   OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20   

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OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20 (https://dejure.org/2021,1980)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20 (https://dejure.org/2021,1980)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20 (https://dejure.org/2021,1980)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Wahrung der Schriftform bei elektronischen Dokumenten

  • JurPC

    Keine Heilung des Formverstoßes durch Ausdruck der elektronisch eingereichten Berufungsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässige Einlegung der Berufung mangels Schriftform; Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur über beA in Rheinland-Pfalz vor dem 01.01.2020

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 17.06.2016 - 1 Ss 381/15

    Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20
    Zuständig für eine solche Entscheidung wäre allenfalls das Landgericht (OLG Frankfurt a. M., 1 Ss 381/15 v. 17.06.2016 - juris mwN).
  • OLG Rostock, 06.01.2017 - 20 Ws 311/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegten

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20
    Eine solche Heilungsmöglichkeit haben der Bundesgerichtshof (in Zivil- und Familiensachen: NJW 2019, 2096, 2097; 2015, 1527, 1528) wie auch verschiedene Obergerichte (OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 68/20 v. 07.05.2020; OLG Rostock, 20 Ws 311/16 v. 06.01.2017 - jeweils nach juris) für den Fall bejaht, dass ein mit einer eingescannten Unterschrift versehener Schriftsatz ausgedruckt wird und zur Akte gelangt.
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20
    Eine solche Heilungsmöglichkeit haben der Bundesgerichtshof (in Zivil- und Familiensachen: NJW 2019, 2096, 2097; 2015, 1527, 1528) wie auch verschiedene Obergerichte (OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 68/20 v. 07.05.2020; OLG Rostock, 20 Ws 311/16 v. 06.01.2017 - jeweils nach juris) für den Fall bejaht, dass ein mit einer eingescannten Unterschrift versehener Schriftsatz ausgedruckt wird und zur Akte gelangt.
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20
    Eine solche Heilungsmöglichkeit haben der Bundesgerichtshof (in Zivil- und Familiensachen: NJW 2019, 2096, 2097; 2015, 1527, 1528) wie auch verschiedene Obergerichte (OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 68/20 v. 07.05.2020; OLG Rostock, 20 Ws 311/16 v. 06.01.2017 - jeweils nach juris) für den Fall bejaht, dass ein mit einer eingescannten Unterschrift versehener Schriftsatz ausgedruckt wird und zur Akte gelangt.
  • OLG Zweibrücken, 07.05.2020 - 1 OWi 2 SsBs 68/20

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Heilung einer formunwirksamen

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20
    Eine solche Heilungsmöglichkeit haben der Bundesgerichtshof (in Zivil- und Familiensachen: NJW 2019, 2096, 2097; 2015, 1527, 1528) wie auch verschiedene Obergerichte (OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 68/20 v. 07.05.2020; OLG Rostock, 20 Ws 311/16 v. 06.01.2017 - jeweils nach juris) für den Fall bejaht, dass ein mit einer eingescannten Unterschrift versehener Schriftsatz ausgedruckt wird und zur Akte gelangt.
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2020 - 2 RVs 15/20

    De-Mail-Prüfprotokoll ohne Absenderbestätigung kein sicherer, formgerechter

    Auszug aus OLG Koblenz, 02.02.2021 - 2 OLG 6 Ss 184/20
    Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (so auch OLG Düsseldorf, 2 RVs 15/20 v. 10.03.2020 - juris).
  • OLG Koblenz, 10.11.2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer

    Unabhängig vom vorliegenden Fall ist für Rheinland-Pfalz allerdings darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit des § 32a StPO durch die sogenannte "opt-out-Regelung" bis zum 31. Dezember 2019 hinausgeschoben war mit der Folge, dass für die Einreichung elektronischer Dokumente bis zu diesem Zeitpunkt noch § 41a StPO a.F. maßgeblich war und nach dieser Regelung nur die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur und noch nicht die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg zulässig war (vgl. zu diesem Sonderfall: OLG Koblenz, Beschl. 2 OLG 6 Ss 184/20 v. 02.02.2021).
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