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AG Landstuhl, 05.05.2021 - 2 OWi 4211 Js 90/21 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Zustellung, Wirksamkeit, Wohnung, Meldeadresse
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 37 StPO, § 206a StPO, § 33 Abs 1 S 1 Nr 9 OWiG
Bußgeldverfahren: Verfahrenseinstellung wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung durch unwirksame Zustellung des Bußgeldbescheides - bussgeldsiegen.de
Verfolgungsverjährung durch unwirksame Bußgeldbescheidszustellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Zustellung: Verjährungsunterbrechung? - Wo man gemeldet ist, muss man nicht "wohnen”
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 2 Ws 193/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Auszug aus AG Landstuhl, 05.05.2021 - 2 OWi 4211 Js 90/21
Ob der Zustellungsempfänger tatsächlich am Zustellungsort im Zeitpunkt der Zustellung wohnhaft war, ist von Amts wegen zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe BeckRS 2008, 19581 mwN). - OLG Düsseldorf, 23.11.2004 - 24 U 105/04
Voraussetzungen für die Ersatzzustellung in einer Wohnung
Auszug aus AG Landstuhl, 05.05.2021 - 2 OWi 4211 Js 90/21
Eine "zustellfähige" Wohnung kann aber nicht deshalb bejaht werden, weil die Räume z.B. als Kontaktadresse unterhalten werden, aber nicht Lebensmittelpunkt sind (OLG Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2005, 648). - LAG Köln, 17.05.2004 - 4 Ta 165/04
Zustellung, Wohnung
Auszug aus AG Landstuhl, 05.05.2021 - 2 OWi 4211 Js 90/21
D.h., dass er für eine gewisse Dauer dort lebt (LAG Köln LAGReport 2005, 160 Ls. 1). - VG Mainz, 09.02.2011 - 3 K 1571/10
Voraussetzungen der Ersatzzustellung - tatsächlicher Lebensmittelpunkt
Auszug aus AG Landstuhl, 05.05.2021 - 2 OWi 4211 Js 90/21
Ob eine Wohnung am Übergabeort existiert, richtet sich nicht danach, ob jemand unter einer bestimmten Adresse polizeilich gemeldet ist (VG Mainz BeckRS 2011, 47522; dies ist ggf. nur ein Indiz), sondern entscheidend ist, ob der Zustellungsempfänger tatsächlich an der angegebenen Anschrift wohnt und dort schläft, d.h. eine Wohnung des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, i.S.d. Zustellvorschriften der §§ 178 ff. ZPO tatsächlich existiert und von dem Adressaten als Lebensmittelpunkt genutzt wird (…BeckOK StPO/Larcher, § 37 Rn. 10 m.w.N.).