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   BayObLG, 14.04.1997 - 2 ObOWi 116/97   

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https://dejure.org/1997,4768
BayObLG, 14.04.1997 - 2 ObOWi 116/97 (https://dejure.org/1997,4768)
BayObLG, Entscheidung vom 14.04.1997 - 2 ObOWi 116/97 (https://dejure.org/1997,4768)
BayObLG, Entscheidung vom 14. April 1997 - 2 ObOWi 116/97 (https://dejure.org/1997,4768)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot bei Mitführen eines Anhängers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen unter 7,5 t bei Mitführung eines Anhängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 30 Abs. 3
    Sonntagsfahrverbot für Kleinlastkraftwagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 320
  • NZV 1997, 449
  • BayObLGSt 1997, 69
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 24.06.1991 - 5 Ss OWi 192/91
    Auszug aus BayObLG, 14.04.1997 - 2 ObOWi 116/97
    Nach zutreffender Auffassung ist auf die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG abzustellen, wonach Lastkraftwagen Kraftfahrzeuge sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern, die nicht der Funktion des Fahrzeugs dienen, bestimmt sind (OLG Hamm DAR 1976, 217; VRS 56, 127, 128; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483 ; Cramer Straßenverkehrsrecht 2. Aufl. § 24 StVO Rn. 20; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 21 Rn. 4).
  • OLG Celle, 01.06.1987 - 2 Ss OWi 21/87
    Auszug aus BayObLG, 14.04.1997 - 2 ObOWi 116/97
    Die Ausnahme für Zugmaschinen hat ihren Grund darin, daß der Umfang des Einsatzes dieser Fahrzeuge und der finanzielle Anreiz zu sonntäglicher Benutzung gering sind (OLG Celle VRS 73, 220, 221; OLG Düsseldorf aaO.).
  • OLG Stuttgart, 07.04.1981 - 4 Ss (23) 242/81
    Auszug aus BayObLG, 14.04.1997 - 2 ObOWi 116/97
    § 30 Abs. 3 StVO untersagt das Fahren an Sonn- und Feiertagen auch für Lastkraftwagen unter 7, 5 t, soweit - wie im vorliegenden Fall - ein Anhänger mitgeführt wird (OLG Hamm VRS 47, 469, 470; OLG Stuttgart VRS 61, 390; OLG Frankfurt DAR 1983, 332; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 30 StVO Rn. 10).
  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05

    Sprinter; Einordnung; Lastkraftwagen; Personenkraftwagen

    Es erscheint daher sachgerecht und folgerichtig, für die Unterscheidung von Personenkraftwagen und Lastkraftwagen auf die gesetzliche Legaldefinition in § 4 Abs. 4 PBefG zurückzugreifen, die an die Bauart, Ausstattung und Einrichtung des Fahrzeugs anknüpft (vgl. auch OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NZV 1997, 449; OLG Hamm VRS 56, 127), weil diese Merkmale die Zweckbestimmung des Fahrzeugs entscheidend prägen.

    Für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Zuordnung sogenannter Kombinationskraftwagen, d.h. von Kraftfahrzeugen mit kombiniertem Verwendungszweck, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führer Sitzplätze für nicht mehr als acht Personen haben, hat die Rechtsprechung zudem bislang ergänzend auf die zulassungsrechtliche Regelung des § 23 Abs. 6 a StVZO (a.F.) zurückgegriffen, die der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Betriebserlaubnis-Richtlinie 70/156/EWG durch die 20. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. Dezember 1994 (VkBl. 1995, 3 ff.) bewusst aufrecht erhalten hat; danach galten solche Kombinationskraftfahrzeuge, sofern sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 2, 8 t nicht überschritten, als Personenkraftwagen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NJW 2004, 306; NZV 1997, 449; VRS 101, 457; OLG Hamm, NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 302; KG, NZV 1992, 162; AG Linz, DAR 2004, 265).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zu Recht seit langem die Auffassung vertreten, dass dem zulassungsrechtlichen Status des Fahrzeugs als Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen und seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) bei der Frage nach der straßenverkehrsordnungsrechtlichen Einstufung keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306, NZV 1997, 449; OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715; OLG Jena, NJW 2004, 3579; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483 - zum Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO - OLG Hamm, NZV 1997, 323 - ebenfalls zu § 30 Abs. 3 StVO - Hentschel, § 30 StVO Rdnr. 10).

    Früheren (veröffentlichten) obergerichtlichen Entscheidungen, in denen - vornehmlich im Zusammenhang mit dem für Lastkraftwagen gemäß § 30 Abs. 3 StVO geltenden Sonntagsfahrverbot - bereits übereinstimmend die Auffassung vertreten wurde, dass die Bezeichnung der Fahrzeugart in den Kfz.-Papieren unerheblich für die straßenverkehrsordnungsrechtliche Einordnung des Fahrzeugs ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483; OLG Hamm, NZV 1997, 323; BayObLG, NZV 1997, 449), misst der Senat insoweit keine maßgebliche Bedeutung bei, denn in den zugrundeliegenden Fällen war das jeweilige Fahrzeug - anders als im vorliegenden Fall - als Lastkraftwagen zugelassen und so in den Fahrzeugpapieren bezeichnet.

  • BayObLG, 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03

    Rechtliche Einordnung einer Kombilimousine mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr

    Das Fahrzeug war auch am Tattag als Lastkraftwagen (zur Definition vgl. BayObLGSt 1997, 69/70) zum Transport von Automaten eingesetzt gewesen.

    Dass das Tatfahrzeug in den Zulassungspapieren und in der Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeugbundesamtes als "Pkw geschlossen", "entspricht Kombilimousine" bezeichnet ist, ändert an dieser Einordnung nichts (OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; BayObLGSt 1997, 69/70).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird daher auf die Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG abgestellt, wonach Lastkraftwagen Kraftfahrzeuge sind, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (vgl. BayObLGSt 1997, 69; OLG Hamm DAR 1976, 217; VRS 56, 127; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483).

    Zusätzlich wird § 23 Abs. 6 a (vormals § 23 Abs. 1 letzter Satz) StVZO, wonach Personenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2, 8 t sein können, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben, herangezogen (vgl. BayObLG Beschluss vom 23.07.2003 - 1 ObOWi 219/03 - DAR 2003, 469; BayObLGSt 2001, 155; 1997, 69; OLG Hamm NZV 1997, 323; VRS 47, 469; OLG Stuttgart VRS 68, 303; OLG Braunschweig NZV 1994, 80; KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Schleswig NZV 1991, 163).

    Der Bezeichnung eines Fahrzeuges bei der amtlichen Zulassung wird dabei keine Bedeutung beigemessen (vgl. BayObLG DAR 2003, 469; BayObLGSt 1997, 69; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483;OLG Hamm NZV 1997, 323).

  • AG Freiburg, 14.01.2005 - 29 OWi 550 Js 6928/04

    Vorlage zur Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Auslegung

    Jedoch handelte es sich bei diesen älteren Entscheidungen ausnahmslos um Fälle, in denen die als Lastkraftwagen sanktionierten Kraftfahrzeuge auch als Lastkraftwagen zugelassen waren und somit ein Gleichlauf von Zulassungstatbestand und Normsanktion bestand (BayObLG NZV 1997, 449; OLG Düsseldorf NZV 1991, 483; OLG Hamm VRS 47, 469 und NZV 1997, 323, 324) oder um Fallgestaltungen (BayObLG VRS 101, 457; OLG Schleswig NZV 1991, 163; KG Berlin NZV 1992, 162), in denen für eine Verurteilung kein Abweichen vom zulassungsrechtlichen Status erforderlich war (ebenso Dolde/Bitterich, Rechtsgutachten, S. 19 (23).

    Von den Verfolgungsbehörden wird zur Begründung der neuen Verfolgungspraxis insbesondere die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 14.4.1997 (2 ObOWi 116/97, BayObLGSt 1997, 69 - 71) als maßgeblich erachtet.

  • AG Freiburg, 02.03.2004 - 29 OWi 55 Js 35869/03

    Überschreitung eines Tempolimits für Lastkraftwagen auf der Autobahn: Rechtliche

    Die Rechtsprechung (vgl. nur BayObLGSt 1997, 69 ff) greift auf § 4 IV Nr. 3 PBefG zurück, demzufolge Lastkraftwagen Kraftfahrzeuge sind, "die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind".
  • VG Stuttgart, 07.06.2010 - 12 K 141/10

    Kostenentscheidung; Entscheidung der Widerspruchsbehörde; Kleinfahrzeug;

    34 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bestimmte Arten von Kleinfahrzeugen, z. B. Sprinter, so auch VW-Busse, als Pkw oder als Lkw gelten können (vgl. BayObLG, Beschl. 14.04.1997, NZV 1997, 449), also Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen sein können.
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