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   BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98   

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https://dejure.org/1998,6082
BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98 (https://dejure.org/1998,6082)
BayObLG, Entscheidung vom 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98 (https://dejure.org/1998,6082)
BayObLG, Entscheidung vom 28. April 1998 - 2 ObOWi 172/98 (https://dejure.org/1998,6082)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 345 Abs. 1; OWiG § 77b
    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 573
  • NZV 1998, 387
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96

    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde entsteht für das Gericht die Verpflichtung, die getroffene Entscheidung innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu begründen; eine Begründung ist deswegen geboten, weil nur ein mit Gründen versehenes Urteil sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGHSt 43, 22/28 f.).

    Zwar weist das OLG Celle zutreffend darauf hin, daß die Begründung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil ohne Gründe keinen großen Aufwand erfordert; allein die Notwendigkeit einer vorsorglichen (Kurz-) Begründung mit anschließender erneuter Verpflichtung einer die Gründe der angefochtenen Entscheidung berücksichtigenden Rechtfertigungsschrift kompliziert das Verfahren in einer Weise, die schon mit der Verpflichtung zur Schonung der "Ressourcen" der Staatsanwaltschaft (vgl. BGHSt 43, 22 /28), sicherlich aber mit den Belangen eines Betroffenen nicht vereinbar ist.

    Selbstverständlich muß die Erklärung des Gerichts eindeutig sein; sie ist auch unwiderruflich, da ein Gericht auch sonst seine aus dem internen Geschäftsbetrieb hinausgegangene Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGHSt 43, 22 /25; BayObLGSt 1981, 84/85).

  • OLG Celle, 21.02.1990 - 2 Ss OWi 48/90
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 21.2.1990 - 2 Ss (OWi) 48/90 - wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.«.

    Er sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung indes gehindert durch den Beschluß des OLG Celle vom 21.2.1990 - 2 Ss (OWi) 48/90 (Nds.Rpfl 1990, 257).

  • BGH, 16.07.1996 - 5 StR 230/95

    Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Zulassung nicht allein wegen

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Im übrigen würde sich ein Rechtsmittelführer zumindest in Fällen, in denen das Rechtsmittel der Zulassung bedarf, überlegen müssen, ob er nicht seinen Zulassungsantrag, der nicht allein aufgrund des Fehlens von Urteilsgründen zum Erfolg führen kann (vgl. BGHSt 42, 187 ), weitergehend begründen soll.
  • BGH, 08.01.1982 - 2 StR 751/80

    Ordnungswidrigkeiten - Rechtsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Fristversäumung -

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Der Bundesgerichtshof hat seine Auffassung u.a. damit begründet, daß eine vorsorgliche Begründung durch den Rechtsmittelführer diesem eine bei Versagung der Wiedereinsetzung überflüssige Tätigkeit abverlangen würde (BGHSt 30, 335/339).
  • BayObLG, 02.03.1998 - 2 ObOWi 48/98
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Der Senat hält seine Zuständigkeit auch unabhängig hiervon für gegeben, da im vorliegenden Fall gegen den Betroffenen ein Fahrverbot beantragt worden ist (vgl. BayObLG Beschluß vom 2.3.1998 - 2 ObOWi 48/98).
  • BayObLG, 15.07.1996 - 1 ObOWi 427/96
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Der Staatsanwaltschaft ist (ebensowenig wie einem Betroffenen in Fällen des seit dem 1.3.1998 geltenden § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG ) nicht zuzumuten, schon nach Zustellung der bloßen Urteilsformel eine Begründung abzugeben, die durch die anschließende Zustellung einer begründeten Entscheidung gegenstandslos wird (vgl. BayObLGSt 1996, 101/102).
  • BayObLG, 18.10.1996 - 2 ObOWi 777/96

    Fahrverbot allgemein - Fahrverbotsthemen - Absehen vom Fahrverbot - Fahrverbot

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Auch dann beginnt die Frist zur Begründung erst mit Zustellung der Entscheidung zu laufen, selbst wenn zwischenzeitlich eine Zustellung des Urteils erfolgt ist (vgl. BayObLGSt 1996, 155/156).
  • BayObLG, 08.05.1996 - 1 ObOWi 140/96
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Mit dieser Zustellung beginnt für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (BayObLGSt 1996, 61/63).
  • BayObLG, 07.09.1995 - 2 ObOWi 600/95
    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Der Senat hat bereits entschieden, daß ein Richter zumindest die erstmalige Zustellung eines Urteils ohne Gründe mit dem Hinweis verbinden könne, eine nachträgliche schriftliche Begründung sei nicht mehr möglich, und durch Zustellung des abgekürzten Urteils und dieser Erklärung die Frist des § 341 StPO in Lauf setzen könne, an die sich sodann diejenige des § 345 Abs. 1 StPO anschließe (vgl. BayObLGSt 1995, 154).
  • BayObLG, 06.07.1981 - 3 ObOWi 108/81

    Bekanntgabe richterlicher Entscheidungen durch die Geschäftsstelle

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98
    Selbstverständlich muß die Erklärung des Gerichts eindeutig sein; sie ist auch unwiderruflich, da ein Gericht auch sonst seine aus dem internen Geschäftsbetrieb hinausgegangene Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGHSt 43, 22 /25; BayObLGSt 1981, 84/85).
  • BayObLG, 14.10.1987 - RReg. 1 St 230/87
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