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   BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01   

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BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01 (https://dejure.org/2001,53380)
BayObLG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01 (https://dejure.org/2001,53380)
BayObLG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 2 ObOWi 393/01 (https://dejure.org/2001,53380)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Verzicht des Fußgängers auf Vorrecht am Fußgängerüberweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 10.10.1991 - 3 Ws (B) 145/91
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Dasselbe gilt, wenn er bereits wartend am Fahrbahnrand steht, wobei es keine Bedeutung hat, ob er dabei in die Richtung des sich nähernden Kraftverkehrs blickt oder in die Gegenrichtung (OLG Düsseldorf DAR 1998, 318/320; OLG Hamm VRS 61, 295/297 f.; KG NZV 1992, 40; OLG Köln DAR 1975, 17/18).

    Hierzu reicht es nach gefestigter Rechtsprechung aus, dass er vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird (OLG Celle NZV 1992, 122/123; KG NZV 1992, 40/41).

    Insbesondere war es bei dieser Sachlage auch nicht erforderlich, die Fußgängerin zur Hauptverhandlung zu laden und zu ihrer Benutzungsabsicht als Zeugin zu vernehmen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1998, 318/320; KG NZV 1992, 40).

    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Abstand, den er bei dem Vorbeifahren einhält, so groß ist, dass damit für den Fußgänger keinerlei Gefährdung oder erhöhte Vorsichtsmaßnahmen hervorgerufen werden (Hentschel Straßenverkehrsrecht § 26 Rn.17; OLG Celle NZV 1992, 122/123; OLG Düsseldorf VRS 88, 211/213; OLG Hamm VRS 48, 148; KG NZV 1992, 40/41; OLG Stuttgart VRS 61, 67 f.).

  • OLG Düsseldorf, 31.03.1998 - 5 Ss OWi 88/98

    Fußgängerüberweg - Wartepflicht eines Fahrzeugführers

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Dasselbe gilt, wenn er bereits wartend am Fahrbahnrand steht, wobei es keine Bedeutung hat, ob er dabei in die Richtung des sich nähernden Kraftverkehrs blickt oder in die Gegenrichtung (OLG Düsseldorf DAR 1998, 318/320; OLG Hamm VRS 61, 295/297 f.; KG NZV 1992, 40; OLG Köln DAR 1975, 17/18).

    Insbesondere war es bei dieser Sachlage auch nicht erforderlich, die Fußgängerin zur Hauptverhandlung zu laden und zu ihrer Benutzungsabsicht als Zeugin zu vernehmen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 1998, 318/320; KG NZV 1992, 40).

  • OLG Hamm, 06.08.1974 - 3 Ss OWi 614/74
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Ein derartiger Verzicht ist jedoch nur rechtlich beachtlich, falls der Berechtigte ihn unmissverständlich und zweifelsfrei zu erkennen gibt und das Zurückstellen der sofortigen Benutzung des Überwegs auch freiwillig und nicht durch forsches Heranfahren erzwungen erfolgt (Janiszewski/Heß § 26 Rn.5 a; BGHSt 20, 215; OLG Düsseldorf VRS 63, 472/473; OLG Hamm VRS 48, 148).

    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Abstand, den er bei dem Vorbeifahren einhält, so groß ist, dass damit für den Fußgänger keinerlei Gefährdung oder erhöhte Vorsichtsmaßnahmen hervorgerufen werden (Hentschel Straßenverkehrsrecht § 26 Rn.17; OLG Celle NZV 1992, 122/123; OLG Düsseldorf VRS 88, 211/213; OLG Hamm VRS 48, 148; KG NZV 1992, 40/41; OLG Stuttgart VRS 61, 67 f.).

  • BGH, 09.04.1965 - 4 StR 147/65

    Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften - Feststellung der Geschwindigkeit vor

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Vielmehr genügt ein Gesamtverhalten des Fußgängers, das objektiv seinen Willen, von seinem Vorrang Gebrauch zu machen, erkennbar werden lässt (BGHSt 20, 215/217; Janiszewski/Heß StVO 16.Aufl. § 26 Rn.4 a).

    Ein derartiger Verzicht ist jedoch nur rechtlich beachtlich, falls der Berechtigte ihn unmissverständlich und zweifelsfrei zu erkennen gibt und das Zurückstellen der sofortigen Benutzung des Überwegs auch freiwillig und nicht durch forsches Heranfahren erzwungen erfolgt (Janiszewski/Heß § 26 Rn.5 a; BGHSt 20, 215; OLG Düsseldorf VRS 63, 472/473; OLG Hamm VRS 48, 148).

  • OLG Celle, 24.07.1991 - 3 Ss OWi 164/91
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Hierzu reicht es nach gefestigter Rechtsprechung aus, dass er vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird (OLG Celle NZV 1992, 122/123; KG NZV 1992, 40/41).

    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Abstand, den er bei dem Vorbeifahren einhält, so groß ist, dass damit für den Fußgänger keinerlei Gefährdung oder erhöhte Vorsichtsmaßnahmen hervorgerufen werden (Hentschel Straßenverkehrsrecht § 26 Rn.17; OLG Celle NZV 1992, 122/123; OLG Düsseldorf VRS 88, 211/213; OLG Hamm VRS 48, 148; KG NZV 1992, 40/41; OLG Stuttgart VRS 61, 67 f.).

  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Nach diesen Feststellungen des Gerichts, von deren Richtigkeit im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge auszugehen ist (BGH NJW 1998, 3654/3655), bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, hier ausnahmsweise einen Verzicht der Fußgängerin auf ihr Vorrecht oder ein nicht beeinträchtigendes Vorbeifahren des Betroffenen anzunehmen.
  • OLG Stuttgart, 04.12.1980 - 3 Ss 831/80

    Fußgängerüberweg; Überquerungsabsicht des Fußgängers; Weiterfahrt des

    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Abstand, den er bei dem Vorbeifahren einhält, so groß ist, dass damit für den Fußgänger keinerlei Gefährdung oder erhöhte Vorsichtsmaßnahmen hervorgerufen werden (Hentschel Straßenverkehrsrecht § 26 Rn.17; OLG Celle NZV 1992, 122/123; OLG Düsseldorf VRS 88, 211/213; OLG Hamm VRS 48, 148; KG NZV 1992, 40/41; OLG Stuttgart VRS 61, 67 f.).
  • OLG Hamm, 06.02.1981 - 1 Ss 2913/80
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Dasselbe gilt, wenn er bereits wartend am Fahrbahnrand steht, wobei es keine Bedeutung hat, ob er dabei in die Richtung des sich nähernden Kraftverkehrs blickt oder in die Gegenrichtung (OLG Düsseldorf DAR 1998, 318/320; OLG Hamm VRS 61, 295/297 f.; KG NZV 1992, 40; OLG Köln DAR 1975, 17/18).
  • OLG Düsseldorf, 30.09.1994 - 5 Ss OWi 362/94
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Abstand, den er bei dem Vorbeifahren einhält, so groß ist, dass damit für den Fußgänger keinerlei Gefährdung oder erhöhte Vorsichtsmaßnahmen hervorgerufen werden (Hentschel Straßenverkehrsrecht § 26 Rn.17; OLG Celle NZV 1992, 122/123; OLG Düsseldorf VRS 88, 211/213; OLG Hamm VRS 48, 148; KG NZV 1992, 40/41; OLG Stuttgart VRS 61, 67 f.).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1982 - 5 Ss OWi 630/81
    Auszug aus BayObLG, 19.09.2001 - 2 ObOWi 393/01
    Ein derartiger Verzicht ist jedoch nur rechtlich beachtlich, falls der Berechtigte ihn unmissverständlich und zweifelsfrei zu erkennen gibt und das Zurückstellen der sofortigen Benutzung des Überwegs auch freiwillig und nicht durch forsches Heranfahren erzwungen erfolgt (Janiszewski/Heß § 26 Rn.5 a; BGHSt 20, 215; OLG Düsseldorf VRS 63, 472/473; OLG Hamm VRS 48, 148).
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