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   BayObLG, 26.06.1996 - 2 ObOWi 452/96   

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https://dejure.org/1996,3010
BayObLG, 26.06.1996 - 2 ObOWi 452/96 (https://dejure.org/1996,3010)
BayObLG, Entscheidung vom 26.06.1996 - 2 ObOWi 452/96 (https://dejure.org/1996,3010)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 2 ObOWi 452/96 (https://dejure.org/1996,3010)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Pressemitteilung)

    "Dies Bildnis ist bezaubernd schön"

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 1059
  • NStZ-RR 1997, 48
  • NZV 1997, 51
  • VersR 1997, 986
  • BayObLGSt 1996, 79
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus BayObLG, 26.06.1996 - 2 ObOWi 452/96
    Der Bundesgerichtshof hat zur Frage des notwendigen Inhalts der Urteilsgründe bei der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes nunmehr auf Vorlage des Oberlandesgerichts Köln eingehend Stellung genommen (NZV 1996, 157 ).

    Danach gilt für die Anforderung an die Urteilsgründe: (Es folgt die wörtliche Wiedergabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs; vgl. NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 157 ;.

    Da dem Rechtsbeschwerdegericht ohne ausdrückliche Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO "das Foto nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht" (BGH NZV 1996, 157, 158), kann es auch nicht prüfen, ob die vom Tatrichter behauptete Bildqualität zutrifft und das Foto tatsächlich die Feststellung der im einzelnen aufgeführten charakteristischen Merkmale ermöglicht.

  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus BayObLG, 26.06.1996 - 2 ObOWi 452/96
    Soweit der Bundesgerichtshof (aaO) unter Aufgabe seiner in BGHSt 29, 18, 22 vertretenen Auffassung es nunmehr für zulässig hält, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Ergiebigkeit des Frontfotos überprüft, gilt dies ersichtlich nur für den Fall der Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO .
  • OLG Köln, 12.11.1996 - Ss 491/96
    Das ist jedoch unschädlich, weil das Urteil Angaben über charakteristische Identifizierungsmerkmale enthält, die dem Senat die Prüfung ermöglichen, daß der Tatrichter zur Identifizierung generell geeignetes Bildmaterial verwendet hat (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG DAR 1996, 411, 412; SenE vom 30.01.1996 -Ss 532/94 B-).
  • OLG Saarbrücken, 26.02.2010 - Ss (B) 107/09

    Abstandsverstoß im Straßenverkehr: Verwertbarkeit einer durch ein

    Die Urteilsgründe genügen - was der Senat auf die Sachrüge zu prüfen hat - den für die Identitätsfeststellung eines Betroffenen anhand von Lichtbildern maßgeblichen, auf die eingehende Stellungnahme des BGH in dem Beschluss vom 19. Dezember 1995 (BGHSt 41, 376 = NStZ 1996, 150 ff) zurückzuführenden Anforderungen (vgl. i.e. Göhler-Seitz, OWiG, 15. Aufl., § 71 Rn. 47a KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 267 Rn 6; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 267 Rn 8 ff. jeweils m.w.N.; OLG Hamm DAR 1996, 1996, 245; BayObLG NStZ-RR 1997, 48; Senatsbeschl. vom 14. Februar 1997 - Ss(Z) 202/97 -, 13. Juli 2001 - Ss (Z) 215/01 -, 29. März 2004 - Ss (Z) 203/04 -, 31. Mai 2005 - Ss (Z) 205/05 -, 16. März 2007 - Ss (Z) 206/07 und 13. Oktober 2009 - Ss (Z) 221/09 -).
  • OLG Hamm, 31.03.1998 - 3 Ss OWi 371/98

    Identifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Fotos,

    Diese muss nämlich deutlich und zweifelsfrei in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommen (BGH a.a.O., BayObLG, NZV 1995, 163, DAR 1996, 411).

    Erforderlich wäre jedoch eine ins einzelne gehende Beschreibung der Merkmale gewesen, die zwingend den Schluss auf die Ergiebigkeit des Beweisfotos zur Identifizierung der Betroffenen ergeben hätte (vgl. BayObLG, DAR 1996, 411, Senatsbeschluss vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1491/95 -).

  • OLG Hamm, 23.01.1997 - 3 Ss OWi 25/97

    Beweisfoto, Bezugnahme, Foto, Geschwindigkeitsüberschreitung, Identifizierung,

    Eine solche Bezugnahme muss nämlich deutlich und zweifelsfrei in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommen (BGH, a.a.O., BayObLG, NZV 1995, 163; DAR 1996, 411).

    Es werden vielmehr nur wenige, zudem allgemein gehaltene Identifizierungsmerkmale herausgearbeitet - männliche Person mittleren Alters, markante Gesichtsform, abstehendes Ohr, dunkler Haaransatz -, die auf eine Vielzahl von Personen zutreffen und nicht so detailliert beschrieben sind, dass sich etwa aus einer ins Einzelne gehenden Beschreibung der Merkmale zwingend der Schluss auf die Ergiebigkeit des Beweisfotos zur Identifizierung des Betroffenen ergeben hätte (vgl. dazu BayObLG, DAR 1996, 411; Senat, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 3 Ss OWi 1491/95 OLG Hamm).

  • OLG Bamberg, 02.08.2005 - 2 Ss OWi 147/05

    Die Bußgeldbehörde ist im Rahmen des ihr zustehenden Auskunftsrechts bei der

    Hat der Tatrichter - wie hier - eine ganze Reihe charakteristischer Merkmale sowie die Übereinstimmung von Frontfoto und dem persönlichen Eindruck des Betroffenen in der Hauptverhandlung "zweifelsfrei" festgestellt, so wäre es eine bloße Förmelei, noch zusätzlich den Hinweis zu verlangen, dass das Foto für die Identifizierung geeignet sei; denn dies ergibt sich für das Rechtsbeschwerdegericht zwingend aus der detaillierten Beschreibung der übereinstimmenden Merkmale (BayObLG NZV 1997, 51/52).
  • OLG Hamm, 03.01.2008 - 3 Ss OWi 822/07

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Beweiswürdigung; Anforderungen

    Ausnahmsweise sind Ausführungen zur Bildqualität dann entbehrlich, wenn sich aus der ins Einzelne gehenden Beschreibung der individuellen Merkmale des Betroffenen zwanglos ergibt, dass die in Augenschein genommenen Lichtbilder zur Identifizierung geeignet sind (zu vgl. BayObLG DAR 1996, 411 f; OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.1999 - 4 Ss OWi 1484/98 - OLG Hamm, Urteil vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1491/95 -).
  • OLG Hamm, 04.02.1997 - 2 Ss OWi 59/97
    In den Fällen, in denen eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto unterblieben ist, muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten (vgl. hierzu aber auch BayObLG MDR 1996, 1059 ) und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist.
  • OLG Hamm, 05.01.1999 - 4 Ss OWi 1484/98

    Absehen vom Fahrverbot, Fahrlässigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz

    Solche Angaben waren hier jedoch deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil aufgrund des ins einzelne gehenden Vergleichs mehrerer charakteristischer Merkmale durch den Tatrichter zwingend auf die Geeignetheit des Frontfotos zur Identifizierung geschlossen werden kann (zu vgl. BayObLG, DAR 1996, 411; OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1451/95).
  • OLG Hamm, 18.02.1997 - 3 Ss OWi 181/97

    Anforderungen an Urteilsgründe, wenn nicht auf ein von einem Verkehrsverstoß

    Im Rahmen dieser Beschreibung wären Angaben zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, geboten gewesen, da anderenfalls nicht beurteilt werden kann, ob aufgrund möglicherweise schlechterer Qualität des Beweisfotos erhöhte Anforderungen an die gleichwohl erfolgte Identifizierung des Betroffenen zu stellen waren (BGH, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 02.04.1996 - 3 Ss Owi 192/96 - BayObLG, DAR 1996, 411).
  • OLG Hamm, 14.01.1997 - 3 Ss OWi 1536/96

    Identifizierung anhand eines von dem Verkehrsverstoß gefertigten Lichbildes,

    Solche Angaben waren hier auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil aufgrund eines ins Einzelne gehenden Vergleichs mehrerer charakteristischer Merkmale durch den Tatrichter zwingend auf die Geeignetheit des Frontfotos zur Identifizierung geschlossen werden könnte (BayObLG, DAR 1996, 411, Senat, Beschluss vom 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1491/95 -).
  • OLG Hamm, 06.01.1998 - 3 Ss OWi 1588/97

    Bezugnahme auf ein von einem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild des

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