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   BayObLG, 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94   

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https://dejure.org/1995,3554
BayObLG, 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94 (https://dejure.org/1995,3554)
BayObLG, Entscheidung vom 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94 (https://dejure.org/1995,3554)
BayObLG, Entscheidung vom 07. Februar 1995 - 2 ObOWi 620/94 (https://dejure.org/1995,3554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 25 Abs. 1 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach drei einschlägigen Vorbelastungen innerhalb von 3 Jahren

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Zu den Merkmalen der beharrlichen Pflichtverletzung bei sog. Nichtregelverstößen

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2571 (Ls.)
  • NZV 1995, 287
  • BayObLGSt 1995, 16
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94
    Weil das vom Amtsgericht angeordnete Fahrverbot wegfällt, steht das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der Geldbuße nicht entgegen (BGHSt 24, 11 ).
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BayObLG, 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94
    Angemessenheit und Erforderlichkeit des Fahrverbots im Einzelfall gebunden, wie dies dem in BVerfGE 27, 36/42 f. ausgesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
  • BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (verkehrsspezifische Gefährlichkeit; Zustimmung zum

    Das Gesamtverhalten des Betroffenen wäre auch ebenso zu gewichten wie der gesetzlich in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV normierte Regelfall (vgl. BayObLG DAR 1995, 300).
  • BayObLG, 19.04.1996 - 2 ObOWi 282/96
    Nach der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung sind beharrliche Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers solche Verkehrsverstöße, die nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung für sich allein betrachtet zwar nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen, durch deren wiederholte Begehung der Fahrer jedoch erkennen läßt, daß es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (BGH aaO. m.w.N.; BayObLGSt 1995, 16 = VRS 1989, 222; Mühlhaus/Janiszewski aaO.).

    Allgemein wird für die Verwertung von Vorahndungen zu Lasten des Betroffenen lediglich vorausgesetzt, daß ein sachlicher und zeitlicher ("innerer") Zusammenhang zwischen der aktuell zu beurteilenden Verfehlung und der/den früher begangenen Ordnungswidrigkeit(en) besteht und der Betroffene die Warnfunktion bestehender Vorahndungen mißachtet hat (BayObLGSt 1995, 16; OLG Köln VRS 1987, 40, 41; Göhler OWiG 11. Aufl. § 17 Rn. 20; KK OWiG /Steindorf § 17 Rn. 78).

    Sollte aufgrund der weiter zu treffenden Feststellungen Beharrlichkeit zu bejahen sein, so ist - da kein Regelfall des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV vorliegt - weiterhin der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BayObLGSt 1995, 16 - VRS 1989, 222).

  • BayObLG, 08.01.2004 - 1 ObOWi 538/03

    Fahrverbot; Beharrlichkeit; Vorahndungen

    Denn nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (BayObLGSt 1995, 16/18 und st. Rspr. des Senats).

    Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Auffassung des Amtsgerichts, neben der Verdoppelung der Regelgeldbuße nach Nr. 11.3.5 der Tabelle 1c zum BKat sei es - auch wenn kein Regelfall einer beharrlichen Pflichtverletzung vorliegt - erforderlich, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots auf den Betroffenen einzuwirken (vgl. BayObLGSt 1995, 16/18), nicht zu beanstanden.

  • BayObLG, 14.07.2000 - 2 ObOWi 297/00

    Grobe Nachlässigkeit bei Missachtung eines Geschwindigkeitsbeschränkung

    Vielmehr ist die Ausübung des Ermessens an die Feststellung der Angemessenheit und Erforderlichkeit des Fahrverbots im Einzelfall gebunden, wie dies dem in BVerfGE 27, 36/42 f. ausgesprochenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayObLGSt 1995, 16/18).

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von demjenigen, den der Senat in BayObLGSt 1995, 16 zu beurteilen hatte.

  • OLG Bamberg, 22.04.2013 - 2 Ss OWi 339/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Annahme der Beharrlichkeit bei mehreren

    (bb) Die Anordnung eines Fahrverbotes wegen eines hier allein in Betracht kommenden beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 BKatV ist wegen der Vorahndungslage des Betroffenen dann angezeigt, wenn der (neuerliche) Verkehrsverstoß zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV gleichzusetzen ist, da es nur dann geboten ist, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (BayObLGSt 1995, 16/18).
  • BayObLG, 29.10.2003 - 2 ObOWi 484/03

    Beharrliches Fehlverhaltens im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG

    Das Gesamtverhalten des Betroffenen wäre auch ebenso zu gewichten wie der gesetzlich in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV normierte Regelfall (vgl. BayObLG DAR 1995, 300).
  • AG Bayreuth, 27.05.1999 - 8 OWi 5 Js 4762/99

    Auch bei mehrfachen Nichtregelverstößen nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV kann von der

    Wie das AG Bayreuth DAR 1999, 467 (Beschl. v. 27.05.1999 - 8 OWi 5 Js 4762/99) - ebenso wie auch das AG Miesbach DAR 1999, 467 - in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des BayObLG DAR 1995, 300 und DAR 1998, 448 f. - entschieden hat, ist die Verhängung eines Fahrverbots bei einer "zweiten" Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten nicht zwingend geboten, obwohl im konkreten Fall sogar sechs einschlägige Vorbelastungen zu berücksichtigen waren: Bei der Beurteilung, ob eine nicht durch den Regelfall des § 2 Abs. 2 S. 2 BKatV indizierte Beharrlichkeit i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG vorliegt, bedarf es weiterhin der Prüfung und Entscheidung, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

    Vielmehr bedarf es weiterhin der Prüfung und Entscheidung, ob die Anordnung des Fahrverbots dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BayObLG DAR 95, 300 f).

  • OLG Bamberg, 15.10.2007 - 2 Ss OWi 263/07

    Notwendigkeit des Vorliegens eines sachlichen Zusammenhangs und einer zeitlichen

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  • OLG Bamberg, 12.12.2007 - 2 Ss OWi 953/07
    Denn nur dann wird es geboten sein, mit dieser Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme auf den Betroffenen einzuwirken (BayObLGSt 1995, 16/18 und st. Rspr. des Senats, zuletzt OLG Bamberg DAR 2006, 514).
  • BayObLG, 27.11.2003 - 1 ObOWi 429/03

    Wiederholte Begehung gleichartiger Verkehrsverstöße rechtfertigt Fahrverbot

    Dem folgend hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Beharrlichkeit immer dann verneint, wenn früheren Verurteilungen lediglich geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Grunde lagen und nur Bußen im untersten Bereich verhängt wurden (vgl. BayObLGSt 1995, 16).
  • BayObLG, 30.01.2003 - 1 ObOWi 487/02

    Verstoß gegen Pflichten als Kraftfahrzeugführer; Voraussetzungen für die Annahme

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