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   LG Kassel, 23.09.2019 - 2 Qs 111/19   

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LG Kassel, 23.09.2019 - 2 Qs 111/19 (https://dejure.org/2019,32007)
LG Kassel, Entscheidung vom 23.09.2019 - 2 Qs 111/19 (https://dejure.org/2019,32007)
LG Kassel, Entscheidung vom 23. September 2019 - 2 Qs 111/19 (https://dejure.org/2019,32007)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • RA Kotz

    Filmen von Polizeibeamten bei Personenkontrolle erlaubt?

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Filmen von Polizeibeamten, "nichtöffentliches Wort", beschlagnahmtes Smartphone

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 161
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • LG Frankenthal, 17.12.2020 - 7 Qs 311/20

    Filmen von Polizisten auf öffentlichen Plätzen kann strafbar sein

    Hinsichtlich der Beschlagnahme des sichergestellten Smartphones ist dem Amtsgericht zwar zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung einzelner Gerichte (z.B. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, zitiert nach juris) in bestimmten Konstellationen - insbesondere bei Einsätzen in größeren Versammlungen - das Aufnehmen dienstlicher Äußerungen von Polizeibeamten dem § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht unterfällt, da es sich bei diesen Äußerungen nicht um nichtöffentlich gesprochene Worte im Sinne dieser Vorschrift handele.
  • AG Frankenthal, 16.10.2020 - 4b Gs 1760/20

    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch Anfertigen von

    Der Antrag der Staatsanwaltschaft war insoweit daher zurückzuweisen (vgl. hierzu Richter am Landgericht Dr. David Ullenboom "Das Filmen von Polizeieinsätzen als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes?" NJW 2019, 3108; Myriam-Sophie Wyderka "Darf man Polizisten (mit Tonaufnahme) filmen?" ZD-Aktuell 2019, 06823; Prof. Dr. Fredrik Roggan "Zur Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen - Überlegung zur Auslegung des Tatbestandes von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB", LSK 2020, 17805403; LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 - 2 Qs 111/19 - jeweils m.w.N.).
  • LG Aachen, 19.08.2020 - 60 Qs 34/20

    Polizeieinstand; Tonaufnahme; Beleidigung; faktische Öffentlichkeit

    Wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, Äußerungen von Polizeibeamten im Rahmen eines Einsatzes (hier: Personalienfeststellung des Angeschuldigten bei Bestehen eines Anfangsverdachts des versuchten Betruges) mittels eines Mobiltelefons gefilmt und dabei Äußerungen der Beamten aufgezeichnet zu haben, ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen dies eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründet (vgl. LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17 einerseits und LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19 andererseits).

    Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 26.06.2020 der Staatsanwaltschaft XXX unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Kassel vom 23.09.2019 (Az.: 2 Qs 111/19) die Auffassung vertreten, dass eine Strafbarkeit nach § 201StGB nicht gegeben sei, da sich das Geschehen immer noch an der Tankstelle und im Beisein des Zeugen XXX abgespielt haben dürfte, weshalb dies als "faktische Öffentlichkeit" einer Strafbarkeit schon entgegenstehe.

    Abzustellen sei dabei auf solche Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen sei, auch offen zu erkennen seien (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161, juris Rn. 7-10; ebenso Ullenboom , NJW 2019, 3108, 3109 f.).

    Insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, wo genau im Verkaufsraum der Tankstelle der Angeschuldigte mit dem Filmen begonnen hat, wo sich der Zeuge XXX zu diesem Zeitpunkt befand und ob sich noch andere Personen in unmittelbarer Nähe zu dem Geschehen befanden (vgl. hierzu die Ausführungen bei LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161, juris Rn. 9).

    Angesichts der Uhrzeit und der sonstigen Gegebenheiten (Tankstellengebäude gegen 22.30 Uhr) kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich noch weitere Personen in unmittelbarer Nähe zu dem Geschehen aufgehalten haben (anders bei Durchführung einer Personenkontrolle am Eingang eines Hauptbahnhofs im Vorfeld einer Massendemonstration LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161, juris Rn. 10).

    Soweit das Landgericht Kassel davon auszugehen scheint, dass Äußerungen von Polizeibeamten im Rahmen dienstlicher Maßnahmen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB fallen, wenn deren Äußerungen lediglich einen "hinführenden Charakter ohne eigenen nennenswerten Erklärungsinhalt" haben (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161, juris Rn. 11 im Rahmen der Prüfung einer Einwilligung als Rechtfertigungsgrund für den Fall einer Tatbestandsverwirklichung bei Aufzeichnung einer Polizeikontrolle durch einen außenstehenden Dritten), kann dem allerdings nicht gefolgt werden.

  • OLG Zweibrücken, 30.06.2022 - 1 OLG 2 Ss 62/21

    Anfangsverdacht der Vertraulichkeitsverletzung bei Aufnahme von

    Es war daher aus Sicht der Sprechenden nicht damit zu rechnen, dass über die Gruppe der kontrollierten Personen, des Zeugen L. und der Einsatzkräfte hinaus, weitere Personen zuhören; nach den getroffenen Feststellungen war nicht von einer "faktischen Öffentlichkeit" auszugehen (hierzu: LG Kassel, Beschluss vom 23.092019 - 2 Qs 111/19 -, Rn. 7 sowie LG Osnabrück, Beschluss vom 24.09.2021 - 10 Qs 49/21, Rn. 10 juris mit zust. Anm.Lamsfuß, jurisPR-StrafR 21/2021 Anm. 2 [insoweit allein auf die freie Zugänglichkeit der Örtlichkeit abstellend und damit zu weit]).

    Es liegt daher auf der Hand, dass folglich auch Gespräche aufgenommen wurden, die bewusst abseits der Gruppe geführt wurden, beispielsweise im Rahmen der getrennt von anderen Personen durchzuführenden Feststellung der Personalien einzelner von der Maßnahme betroffener Personen (ebenso für polizeiliche Personenkontrollen: LG München I, Urteil vom 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, juris Rn. 22; LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, juris Rn. 6).

    Soweit die Angeklagte Gespräche zwischen den Polizeibeamten untereinander (hierzu LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, juris Rn. 12) und den Betroffenen untereinander aufgezeichnet hat, scheidet eine berechtigte Interessenausübung von vornherein aus.

  • LG Hanau, 20.04.2023 - 1 Qs 23/22

    Zur Frage der "Nichtöffentlichkeit" der Äußerungen eines Polizeibeamten i.S.d. §

    Zum Teil wird eine den objektiven Tatbestand noch weiter einschränkende Auslegung als "faktische Öffentlichkeit" bei Personenkontrollen auch dann angenommen, wenn mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss, beispielsweise also dann, wenn der betroffene Polizeibeamte sich lautstark äußert und daher anzunehmen sei, dass mehrere umstehende Personen das gesprochene Wort hören können (so: LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, BeckRS 2019, 38252; LG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2021 - 610 Qs 37/21 jug., BeckRS 2021, 44380).

    Es kann für die weitere rechtliche Bewertung offen bleiben, inwieweit das Gespräch seinen nichtöffentlichen Charakter bereits allgemein dadurch verlor, dass es sich um eine polizeiliche Maßnahme handelte (eine Anwendbarkeit des § 201 StGB auf dienstliche Verlautbarungen von Polizeibeamten im Allgemeinen zumindest infrage stellend: LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, BeckRS 2020, 43645 unter Verweis auf Roggan, Zur Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen - Überlegungen zur Auslegung des Tatbestands von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Zugleich Anmerkung zu LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161 und LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, StV 2020, 321 -, StV 2020, 328).

    Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur sollen jedoch auch polizeiliche Kontrollen grundsätzlich dem Schutzbereich des § 201 StGB unterfallen (so etwa LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, BeckRS 2019, 38252; MüKoStGB/Graf, 4. Aufl. 2021, § 201 Rn. 17a; ausführlich bereits OLG Frankfurt a.M., NJW 1977, 1547).

    Er rechnet dabei damit, dass die dem Beschwerdeführer mitgeteilte und für etwaige Ermittlungsakten dauerhaft gesicherte Aufnahme zur Folge hat, dass die Worte der Polizeibeamten gerade nicht mehr unbefangen erfolgen können, wie dies bei einer flüchtigen und gerade nicht "reproduzierbar konservierten" Aussage der Fall ist (vgl. am Rande auch LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 - 60 Qs 34/20, BeckRS 2020, 43645 unter Verweis auf Roggan, Zur Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen - Überlegungen zur Auslegung des Tatbestands von § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Zugleich Anmerkung zu LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161 und LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17, StV 2020, 321 -, StV 2020, 328; Reuschel, Audioaufnahme von polizeilicher Personalienfeststellung, NJW 2022, 3300, 3303).

  • LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20

    Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung

    Das von einer Angeschuldigten mittels eines Smartphones aufgezeichnete Gespräch zwischen ihr und einer anderen Person (hier: Streitgespräch mit einer Schulleiterin) ist dann nicht als "nichtöffentlich" i.S. des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen, wenn das Gespräch in einer "faktischen Öffentlichkeit" erfolgt (Anschluss an LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19; entgegen LG München I, Urt. v. 11.02.2019 - 25 Ns 116 Js 165870/17).

    Die Zeugin XXX habe Äußerungen in einem Umfeld und in einer Tonlage getätigt, bei derer sie mit der Kenntnisnahme durch Dritte habe rechnen müssen (unter Hinweis auf LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019- 2 Qs 111/19).

    Abzustellen sei dabei auf solche Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen sei, auch offen zu erkennen seien (vgl. LG Kassel, Beschl. v. 23.09.2019 - 2 Qs 111/19, StV 2020, 161, juris Rn. 7-10; ebenso Ullenboom , NJW 2019, 3108, 3109 f.).

  • OLG Düsseldorf, 04.11.2022 - 3 RVs 28/22

    Verstoß gegen Vermummungsverbot nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG bei Absicht der

    Vom Sprecher unbemerkte Zuhörer können zu einer "faktischen Öffentlichkeit" führen, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgt, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss (LG Kassel, Beschluss vom 23. September 2019, 2 Qs 111/19; LG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezember 2021, 610 Qs 37/21; zuletzt OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022, 1 OLG 2 Ss 62/21).
  • LG Hamburg, 21.12.2021 - 610 Qs 37/21

    Vertraulichkeit des Wortes, Äußerung eines Polizeibeamten, Aufnahme,

    Gemessen an diesen Kriterien ist das im Zuge einer im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommenen Diensthandlung geäußerte Wort in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, wenn dieser Ort - wie hier - frei zugänglich ist (vgl. hierzu auch LG Osnabrück, Beschluss vom 24.9.2021, Az.: 10 Qs 49/21; LG Kassel, Beschluss vom 23.9.2019, Az.: 2 Qs 111/19).
  • LG Essen, 23.11.2021 - 31 Ns 31/21

    Polizeilicher Übergriff, Freispruch wegen Audiobeweises

    Abzustellen ist dabei auf Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen ist, auch offen zu erkennen ist (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019, 2 Qs 111/19, über juris; LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020, 60 Qs 34/29, über juris; LG Aachen, Beschluss vom 15.01.2021, 60 Qs 52/20, über juris).
  • AG Wuppertal, 22.12.2021 - 14 Cs 84/21
    Es ist zwar richtig, dass die bei einer Unterredung im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle gesprochenen Worte grundsätzlich nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind, also nicht für einen über einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinausgehenden Hörerkreis bestimmt sind (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 201 Rn. 3 sowie Landgericht Kassel, Beschluss vom 23.09.2019, 2 QS 111/19).

    Abzustellen ist dabei auf Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen ist, auch offen zu erkennen ist (vgl. Landgericht Kassel, Beschluss vom 23.09.2019, 2 QS 111/19), dabei ist nicht maßgeblich ob eine oder mehrere Personen die polizeiliche Maßnahme tatsächlich beobachtet oder ihr beigewohnt haben, sondern allein die Frage, ob beliebige andere Personen von frei zugänglichen öffentlichen Flächen - mithin eine beliebige Öffentlichkeit - die Diensthandlung hätten beobachten und akustisch wie optisch wahrnehmen können (vgl. Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 24.09.2021, 10 QS 49/21).

  • LG Köln, 03.09.2020 - 111 Qs 45/20
  • LG Hanau, 13.09.2023 - 5 KLs 3350 Js 16251/22

    Einstufung von Äußerungen eines Polizeibeamten bei einer mit "Body-Cam"

  • KG, 30.11.2023 - 2 ORs 31/23

    Beschränkung eines Strafantrages; Strafbarkeit der Aufzeichnung und Speicherung

  • AG Köln, 29.07.2020 - 531 Ds 46/20
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