Rechtsprechung
LG Bad Kreuznach, 30.01.2015 - 2 Qs 132/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Tagessatzhöhe, Geldstrafe Erwerbloser, flüchtiger Angeklagter
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Herabsetzung für einen einkommenslosen und auf der Flucht lebenden Angeklagten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entscheidung für ein Leben auf der Flucht zum Entgehen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe als billigenswertes Motiv für den Verzicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Gewährung von Zahlungserleichterungen in einem Strafbefehl
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
"..die Entscheidung für ein Leben auf der Flucht, …. stellt ein billigenswertes Motiv” dar
- Jurion (Kurzinformation)
Festsetzung der Tagessatzhöhe bei einem Angeklagten "auf der Flucht"
Verfahrensgang
- AG Bad Kreuznach, 16.10.2014 - 42 Ds 1023 Js 9382/14
- LG Bad Kreuznach, 30.01.2015 - 2 Qs 132/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76
Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der …
Auszug aus LG Bad Kreuznach, 30.01.2015 - 2 Qs 132/14
Durch ihre Festsetzung soll erreicht werden, dass wohlhabende wie arme Täter unter sonst gleichen Umständen einen sie gleich schwer treffenden wirtschaftlichen Verlust erleiden (BGHSt 27, 70). - BayObLG, 02.02.1998 - 1St RR 1/98
Auszug aus LG Bad Kreuznach, 30.01.2015 - 2 Qs 132/14
Mit der Einbeziehung potentieller Einkünfte soll nämlich insbesondere vorgebeugt werden, dass der Täter die Strafwirkung der Geldstrafe durch Nichtausschöpfen zumutbarer Einkommensmöglichkeiten unterläuft; umgekehrt darf die Geldstrafe nicht durch Verweis auf weitergehende Einkommensmöglichkeiten zu einer unangemessenen Reglementierung des gesamten Lebenszuschnitts führen (vgl. BayOLG, Beschluss vom 2.2.1998 - 1 St RR 1/98 -, zit. nach Juris, m. w. Nachw.). - RG, 29.11.1880 - 2826/80
Ist die von einem Gefangenen bewirkte Anstiftung einer anderen Person dazu, ihn …
Auszug aus LG Bad Kreuznach, 30.01.2015 - 2 Qs 132/14
Dieses Motiv kann nicht als unbeachtlich oder missbilligenswert angesehen werden, wie sich etwa in der grundsätzlichen Straflosigkeit der Selbstbefreiung des Gefangenen zeigt, die darauf beruht, dass "das Gesetz aus humanen Beweggründen dem Freiheitsdrang eines Menschen glaubte Rücksicht schenken zu sollen" (RGSt 3, 140, 141).