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   LG Dessau-Roßlau, 18.06.2014 - 2 Qs 51/14, 2 Qs 421 Js 26505/12 (51/14)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27154
LG Dessau-Roßlau, 18.06.2014 - 2 Qs 51/14, 2 Qs 421 Js 26505/12 (51/14) (https://dejure.org/2014,27154)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 18.06.2014 - 2 Qs 51/14, 2 Qs 421 Js 26505/12 (51/14) (https://dejure.org/2014,27154)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - 2 Qs 51/14, 2 Qs 421 Js 26505/12 (51/14) (https://dejure.org/2014,27154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Einstellung, Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 154 Abs 2 StPO, § 464 Abs 3 S 1 Halbs 2 StPO, § 467 StPO
    Einstellung eines Strafverfahrens: Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung einer Einstellungsverfügung in Fällen eines groben, anders nicht zu beseitigenden prozessualen Unrechts

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung einer Einstellungsverfügung in Fällen eines groben, anders nicht zu beseitigenden prozessualen Unrechts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 18.06.2014 - 2 Qs 51/14
    In Fällen eines groben, anders nicht zu beseitigenden prozessualen Unrechts wird die Anfechtung der Kostenentscheidung jedoch ausnahmsweise für zulässig erachtet (BVerfG NJW 1997, 46; OLG Celle, NStZ 1983, 328).
  • OLG Celle, 30.12.1982 - 2 Ws 199/82
    Auszug aus LG Dessau-Roßlau, 18.06.2014 - 2 Qs 51/14
    In Fällen eines groben, anders nicht zu beseitigenden prozessualen Unrechts wird die Anfechtung der Kostenentscheidung jedoch ausnahmsweise für zulässig erachtet (BVerfG NJW 1997, 46; OLG Celle, NStZ 1983, 328).
  • BVerfG, 03.02.2022 - 2 BvR 1910/21

    Recht auf rechtliches Gehör bei Verfahrenseinstellung (Verpflichtung zur Anhörung

    Soweit einige, zumeist ältere Entscheidungen von Oberlandes- und Landgerichten in ganz besonderen Fällen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder klar ersichtlicher Gesetzeswidrigkeit Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit zulassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 1982 - 2 Ws 199/82 -, juris, Leitsatz 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 1987 - Ws 34/87 H -, juris, Leitsatz 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 1992 - 2 Ws 515/92 -, MDR 1993, 376; LG Göttingen, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 11 Qs (OWi) 186/87 -, JurBüro 1988, 514; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Qs 51/14 u.a. -, juris, Rn. 7), liegt ein solcher Ausnahmefall offensichtlich nicht vor und konnte der Beschwerdeführer zudem nicht darauf vertrauen, dass sich das Oberlandesgericht dieser sich nicht aus dem Wortlaut des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ergebenden Rechtsansicht anschließt.
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