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   LG Ulm, 06.11.2020 - 2 Qs 46/20   

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https://dejure.org/2020,34953
LG Ulm, 06.11.2020 - 2 Qs 46/20 (https://dejure.org/2020,34953)
LG Ulm, Entscheidung vom 06.11.2020 - 2 Qs 46/20 (https://dejure.org/2020,34953)
LG Ulm, Entscheidung vom 06. November 2020 - 2 Qs 46/20 (https://dejure.org/2020,34953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Absehen von der Auslagenerstattung, Billigkeit, Fehlverhalten des Betroffenen

  • Burhoff online

    Verfahrenseinstellung, Verjährung, Kostenerstattung

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverfahren - Auslagenerstattung bei Fehlverhalten des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auslagenerstattung - "Vorwerfbar prozessuales Fehlverhalten des Betroffenen”?

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bamberg, 20.07.2010 - 1 Ws 218/10

    Kostenentscheidung bei Einstellung des Verfahrens wegen des Todes des

    Auszug aus LG Ulm, 06.11.2020 - 2 Qs 46/20
    Nach anderer Ansicht und wohl herrschender Rechtsprechung genügt eine niedrigere Tatverdachtsstufe und insbesondere ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10).

    Die erforderlichen besonderen Umstände dürfen dabei aber gerade nicht in der voraussichtlichen Verurteilung und der zu Grunde liegenden Tat gefunden werden, denn das ist bereits Tatbestandsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010, Az.: 1 Ws 218/10).

  • LG Koblenz, 06.09.2021 - 1 Qs 23/21

    Absehen von der Auslagentragung bei Verfahrenshindernis nicht nur bei

    Des Weiteren handelt es sich nicht um ein in der alleinigen Sphäre des Gerichts eingetretenes Verfahrenshindernis (vgl. LG Köln, Beschluss vom 19.02.2021 - 120 Qs 16/21, BeckRS 2021, 3087; LG Ulm, Beschluss vom 06.11 .2020 - 2 Qs 46/20, BeckRS 2020, 32961), das darüber hinaus nicht von vornherein für die Behörde klar erkennbar war.

    Im Gegensatz zu den übrigen Ausnahmetatbeständen des § 467 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO sowie § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO wird bei § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gerade nicht an ein vorwerfbares Verhalten des Angeklagten angeknüpft, sondern an die Prognose, dass der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 04.08.2015 - 2 Ws 46/15, NStZ-RR 2015, 294; OLG Celle Beschluss vom 17.07.2014 - 1 Ws 283/14, NStZ-RR 2015, 30; Niesler, in: BeckOK-StPO, § 467 Rn. 11; a.A. LG Ulm, Beschluss vom 06.11 .2020 - 2 Qs 46/20, BeckRS 2020, 32961; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.1990 - 2 Ws 528/90, NJW 1991, 506).

  • LG Karlsruhe, 31.01.2024 - 4 Qs 46/23
    Bei einem in der Sphäre der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes eingetretenen Verfahrenshindernis hingegen, wird es regelmäßig der Billiokeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzubürden (vgl. BVerfG. a.a.O., KK-StPO/Gieg, a.a.O., Rn 10b; LG Ulm, Beschluss vorn 06.11.2020 - 2 Qs 46/20, BeckRS 2020, 32961).
  • LG Saarbrücken, 08.02.2022 - 8 Qs 3/22

    Einstellung, Verjährung, Auslagenerstattung, Tatverdacht

    Daher liegt der Eintritt des für die Verfahrensbeendigung maßgeblichen Verfahrenshindernisses allein in Sphäre der Behörden, weshalb es vorliegend nicht grob unbillig erscheint, die notwendigen Auslagen des ehemals Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 467 Rn. 58 m.w.N.; LG Ulm, Beschluss vom 06.11.2020, Az. 2 Qs 46/20 m.w.N.).
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