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   LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12   

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https://dejure.org/2012,46450
LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12 (https://dejure.org/2012,46450)
LG Fulda, Entscheidung vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12 (https://dejure.org/2012,46450)
LG Fulda, Entscheidung vom 02. Juli 2012 - 2 Qs 65/12 (https://dejure.org/2012,46450)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail möglich?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vorsicht: Kein Einspruch gegen Bußgeldbescheid per E-Mail

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1979 - 1 StR 164/79

    Zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per Telefon

    Auszug aus LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12
    Auch wird auf die Entscheidung des BGH vom 20.12.1979, Az. 1 StR 164/79 (NJW 1980, 1290) verwiesen, wonach die fernmündliche Einspruchseinlegung zugelassen worden sei.

    Ergänzend ist zu bemerken, dass die Entscheidung des BGH vom 20.12.1979, Az. 1 StR 164/79 (NJW 1980, 1290), hier nicht zu einer abweichenden Entscheidung zwingt.

  • AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi 35 Js 891/12

    E-Mail als schriftliches oder elektronisches Dokument

    Auszug aus LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12
    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 03.05.2012 (Az. 3 OWi - 35 Js 891/12) wird als unbegründet verworfen .
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12
    Soweit die BGH-Rechtsprechung zur formgültigen Rechtsmitteleinlegung die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts (NJW 2000, 2340) oder den Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, den vollständigen Schriftsatz enthaltenden Bilddatei (z. B. PDF-Datei) genügen lässt (NJW 2008, 2649), sei dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Betroffene das Einspruchsschreiben weder unterschrieben noch überhaupt auf Papier niedergelegt, sondern vielmehr nur in Form einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge erstellt habe.
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12
    Soweit die BGH-Rechtsprechung zur formgültigen Rechtsmitteleinlegung die elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts (NJW 2000, 2340) oder den Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, den vollständigen Schriftsatz enthaltenden Bilddatei (z. B. PDF-Datei) genügen lässt (NJW 2008, 2649), sei dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da der Betroffene das Einspruchsschreiben weder unterschrieben noch überhaupt auf Papier niedergelegt, sondern vielmehr nur in Form einer am Computer vorhandenen Buchstabenfolge erstellt habe.
  • LG Mosbach, 30.08.2018 - 1 Qs 22/18

    Einspruch, Bußgeldbescheid, Email

    Der Gegenmeinung, die ausführt, dass es keinen Anlass dafür gebe, eine Einspruchseinlegung per Email zuzulassen (LG Fulda, Beschluss vom 2. Juli 2012, Aktenzeichen: 2 Qs 65/12), kann nicht gefolgt werden.
  • AG Baden-Baden, 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20

    Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Zulässigkeit des Einspruchs

    Diese hielt mangels zur Zeit der Entscheidung fehlender Rechtsverordnungen die Einreichung eines Einspruchs per E-Mail per se für unzulässig (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019, 9 Qs 6/19; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012, 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, 3 OWi - 32 Js 17217/12 und vom 03.05.2012, 3 OWi - 35 Js 891/12).
  • AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17

    Einspruch, Bußgeldbescheid, Schriftform, einfache Email

    Eine unbewusste Regelungslücke ergibt sich für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts auch nicht aus dem Umstand, dass nach herrschender Meinung der Einspruch anders als Schriftsätze in anderen Verfahrensordnungen nicht unterzeichnet werden muss (Krenberger, Anmerkungen zu LG Fulda. Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris).

    Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rn. 22a m.w.N.; Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012,: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03 04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11).

  • LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15

    Email, Rechtsmitteleinlegung, Wirksamkeit, Schriftform

    Eine unbewusste Regelungslücke ergibt sich für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts auch nicht aus dem Umstand, dass nach herrschender Meinung der Einspruch anders als Schriftsätze in anderen Verfahrensordnungen nicht unterzeichnet werden muss (Krenberger, Anmerkungen zu LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris).

    Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rz. 22a m.w.N.; Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris; zur Rechtsbeschwerde entsprechend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7f.).

  • LG Tübingen, 28.01.2019 - 9 Qs 6/19

    Kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per Email

    Hierfür genügt die Einlegung per E-Mail nicht (Vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs-89 Js 1834/15-76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18.1. 2008 - 11 Qs 2/08 Owi; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012 - 3 OWi 32 Js 17217/12; a.A. LG Mosbach, Beschluss vom 30. August 2018 - 1 Qs 22/18).

    Im Gegenteil wird in der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Formerfordernis "schriftlich bzw. zur Niederschrift bei der oben genannten Behörde" hingewiesen (vgl. LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12).

  • AG Köln, 03.08.2023 - 582 OWi 39/23

    Einspruch, Bußgeldbescheid, E-Mail, Verwerfung, Schriftform

    Aus dem Vorgang ergibt sich insbesondere nicht, wann die E-Mail der Betroffenen ausgedruckt und zum Vorgang genommen wurde (s. zum Ganzen: Blum/Stahnke, in: Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, 2. Auflage 2020, § 67 Rn. 21; Schneider/Krenberger, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Stand 46. EL 2022, Teil 12 C Rn. 91; Krenberger/Krumm, OWiG, 7. Auflage 2022, § 67 Rn. 33; OLG Jena, Beschluss vom 10.11.2017 - 1 OLG 145 SsBs 49/16; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015 - 2 Qs 76/15 = ZfS 2016, 112; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012 - 2 Qs 65/12; LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019 - 9 Qs 6/19; LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.12.2018 - 6 Qs 8/19; AG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2021 - 18 OWi 73 Js 75232/21; ausf.
  • LG Wiesbaden, 22.01.2019 - 6 Qs 8/19

    Bußgeldverfahren - Einspruchseinlegung per E-Mail zulässig?

    Zunächst hat das Amtsgericht unter Verweis auf die insoweit einhellige einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass die Einlegung eines Einspruchs per E-Mail nach den gegenwärtigen Regelungen in §§ 110a OWiG, § 32a StPO nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich ist (vgl. insbesondere LG Gießen, Beschluss vom 20.05.2015, Az: 802 Js 38909/14; LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2010, Az: Qs 47/10; OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2017, Az: 4 Ws 241/17; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012, 2 Qs 65/12; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, BeckRS 2014, 8; LG Wiesbaden, Beschluss vom 25.04.2018, Az: 3 Qs 20/18; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, BeckRS 2016, 3640).
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